Luftaufnahme des Messeturms in Frankfurt am Main in Hessen

Wie die neue AMLA-Behörde die Geldwäschebekämpfung in Europa revolutioniert

Europa harmonisiert die Geldwäschebekämpfung. Es gibt eine neue Behörde und zusätzliche Verpflichtungen.

Im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rüsten die Europäer auf. Dazu haben die 27 EU-Mitgliedstaaten ein Paket aus drei Verordnungen und einer Richtlinie beschlossen. Das war vor bald einem Jahr, nun folgt die Umsetzung. Es geht um Harmonisierung, teilweise neue inhaltliche Vorgaben und eine übergeordnete EU-Behörde: die AMLA. Die Anti-Money Laundering Authority wird von Bruna Szego geführt, der ehemals obersten Aufseherin für Geldwäsche bei der Banca d’Italia. Bis Ende 2027 sollen 432 Mitarbeitende im Frankfurter Messeturm einziehen. Betroffene Unternehmen sollten sich mit den Änderungen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertraut machen und ihre Compliance entsprechend anpassen.

Direkte Aufsicht für die Großen

Rund die Hälfte der AMLA-Beschäftigten soll nach dem vollständigen Aufbau der Behörde ab 2027 ausgewählte große Kredit- und Finanzinstitute mit entsprechendem Risikoprofil direkt überwachen und auch die Koordination der Financial Intelligence Units (FIUs; finanzielle Aufklärungseinheiten) verbessern. Für die restlichen Verpflichteten will die AMLA die EU-weite Harmonisierung auf indirektem Wege vorantreiben: Durch begleitende Veröffentlichungen wie Leitlinien und technische Regulierungsstandards soll die Verordnung in den kommenden Jahren konkretisiert werden, sodass der Ermessensspielraum der lokalen Aufsichtsbehörden (z. B. der BaFin) schrumpft.

Der Kreis der Verpflichteten

Das Gesetzespaket betrifft auch den Anwendungsbereich der Anti-Geldwäsche-Regelungen. Während sich für Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister kaum etwas ändert, kommt es in der Gruppe der separat aufgelisteten „natürlichen und juristischen Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ zu Änderungen:

  • Während das Geldwäschegesetz (GwG) bislang Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter einbezog, dehnt Art. 3 der AML-Verordnung den Anwendungsbereich auf bestimmte hochwertige Güter aus, vor allem auf Edelmetalle und Edelsteine (z. B. Schmuck ab einem Warenwert von mehr als 10.000 Euro). Da es auf einen bestimmten Kreis hochwertiger Güter ankommt, scheint die allgemeine Verpflichtung der Kunst- und Güterhändler entfallen zu sein. Diese Änderung ist auch im Lichte der Einführung einer Bargeldobergrenze zu sehen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich Unternehmen in weiteren Branchen als Verpflichtete einstufen, falls sie diese für anfällig halten.
  • Neu ist die Aufnahme der Fußballvermittler und der Profifußballvereine in Bezug auf Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren oder Spielern.

Formale Governance

Bei der operativen Umsetzung von Finanzsanktionen geht es nicht mehr allein um die Einhaltung der materiellen Ge- und Verbote, sondern um die Gesamtheit der Sicherungsmaßnahmen – wie dies bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereits seit Längerem geübte Praxis ist. Das bedeutet, dass Banken künftig auch bei diesem Thema stärker auf die formale Governance im Sinne einer schriftlich fixierten Ordnung, von Kontrollen etc. achten müssen.

Kundensorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den Vertragspartner, die auftretende Person sowie den wirtschaftlichen Eigentümer und schreiben bestimmte Prüfungshandlungen vor. Während die allgemeine Struktur der Kundensorgfaltspflichten weitgehend gleich bleibt, gibt es in den Details einige wichtige Änderungen:

  • Bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (bislang „wirtschaftlich Berechtigter“) ändert sich die Art und Weise, wie dieser ermittelt wird. Das betrifft vor allem Geschäftsbeziehungen zu juristischen Personen mit mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen.
  • Die Definition der „politisch exponierten Personen“ (PePs) wird ausgeweitet. Künftig fallen etwa auch die Geschwister bedeutender Regierungsmitglieder in diese Kategorie.
  • Die Fristen für die Aktualisierung der Kundeninformationen werden verkürzt: Für Kunden mit erhöhtem Risiko liegt die Grenze bei einem Jahr, bei solchen mit „normalem“ Risiko bei fünf Jahren.


Fazit 

Der EU begegnet der fragmentierten Geldwäschebekämpfung mit einer stärkeren Harmonisierung. Gleichwohl verbleiben bestimmte Befugnisse bei den Mitgliedstaaten, was dem Ziel eines „Single Rule Book“ teilweise widerspricht. Das bedeutet für Verpflichtete mit grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten, dass sie sich weiterhin mit lokalen Besonderheiten auseinandersetzen müssen. Trotz der noch fehlenden technischen Regulierungsstandards und Leitlinien, die die AML-Verordnung konkretisieren, müssen sich die geldwäscherechtlich Verpflichteten bereits mit den Verordnungstexten auseinandersetzen.

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