Viele Jahre Horror
Aufgedeckt wird beides typischerweise erst Jahre später in der Außenprüfung, die regelmäßig Zeiträume von drei oder vier vergangenen Jahren umfasst. Dann erfolgt eine rückwirkende Systemumstellung. Beispielsweise müssen Umsätze beim Organträger zugerechnet oder herausgerechnet, Veranlagungen der vermeintlichen Organgesellschaft zurückgedreht oder vorgenommen, innere und äußere Leistungsbeziehungen bereinigt oder anders beurteilt werden, Umsatzsteuer berechnet und abgeführt, Rechnungen und Vorsteuerabzüge korrigiert werden. Und diese Aufzählung ist bei Weitem nicht abschließend. Im Idealfall geht das per saldo zwar zu null auf, oft aber nicht, allein schon der abgabenrechtlichen Zinsen wegen. Im Extremfall steht sogar der Vorwurf einer Steuerverkürzung im Raum, auch wenn de facto alles versteuert wurde, nur eben nicht beim richtigen Steuerpflichtigen.
Die Erklärung als vierte Hürde
Hier setzt die Reform an, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 formuliert ist. Zu den drei unverändert fortbestehenden Eingliederungsvoraussetzungen tritt künftig eine vierte hinzu: die Erklärung. Die Auswirkungen der Organschaft sollen nach § 2c UStG-E nur noch dann eintreten, wenn der Organträger gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für sich und die von ihm benannten Organgesellschaften erklärt, dass eine Organschaft besteht, und das ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft. Damit ist die unerkannte Organschaft praktisch vom Tisch: Wer nicht erklärt, löst die Rechtsfolgen nicht aus, und die Gesellschaften bleiben Einzelunternehmer.
Kein Antragsmodell
Es handelt sich um ein reines Erklärungs-, nicht um ein Antragsmodell. Auf die Erklärung folgt vom Finanzamt kein Bescheid, sie wird nicht beantwortet. Dahinter steht der Vereinfachungsgedanke. Ein Antragsverfahren mit Bescheid würde Bearbeitungszeiten und erhebliche Verwaltungslast bei der Vielzahl der bestehenden Organschaften nach sich ziehen. Die Erklärung wirkt dagegen aus sich heraus, ohne Wartezeit. Sie ist zudem einseitig ausgestaltet. Allein der Organträger erklärt und benennt die Organgesellschaften. Eine zusätzliche, eigenständige Bestätigung durch die Organgesellschaften in der Erklärung ist in dem Entwurf nicht vorgesehen.
Flankierend baut § 2c UStG-E Mechanismen zur Sicherung des Steueraufkommens ein, falls eine Organschaft erklärt wurde, aber nicht (mehr) vorliegt (verunglückte Organschaft): eine eigene Korrektur- und Rückabwicklungsvorschrift, eine besondere Verzinsungsregelung mit nach hinten verschobenem Zinslauf und eine Haftungsregelung.
Nur halb gelöst
So sinnvoll der Ansatz ist, so räumt das Erklärungsmodell nur eine der beiden Fallen aus dem Weg. Die unerkannte Organschaft, das unbemerkte Hineinrutschen, wird verhindert. Die verunglückte Organschaft, das unbemerkte Herausrutschen, dagegen nicht. Denn die Erklärung tritt neben die drei Voraussetzungen, sie ersetzt sie nicht. Wer erklärt hat und später eine Voraussetzung verliert, verliert nach wie vor die Organschaft rückwirkend und mit allen bekannten Folgen.
Europas Pferdefuß
Echte Sicherheit in Bezug auf beide Fallen würde beispielsweise entstehen, wenn die Organschaft allein durch Willenserklärung oder Feststellung konstitutiv begründet würde und es nicht mehr auf die wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Eingliederung ankäme. Ein solches reines Wahlmodell kennt das höherrangige Unionsrecht jedoch nicht.
Damit ist auch ein heikler Punkt des Entwurfs benannt. Die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt das Erklärungsmodell so auch nicht. Sollte der nationale Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Erklärung eine zusätzliche, in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht angelegte Voraussetzung schaffen, riskiert er, dass die Neuregelung unionsrechtswidrig ist. Für Steuerpflichtige dürfte das aber zunächst weniger bedrohlich sein, als es klingt. Schießt nationales Recht über die Richtlinie hinaus, können sich Steuerpflichtige grundsätzlich dennoch auf das nationale Recht zu ihren Gunsten berufen, selbst wenn es EU-widrig sein sollte. Umgekehrt darf sich die Finanzverwaltung nicht zulasten der Steuerpflichtigen auf einen etwaigen Verstoß des nationalen Gesetzes gegen das Unionsrecht stützen. Kniffliger ist der umgekehrte Fall, nämlich ob Steuerpflichtige sich zu ihren Gunsten direkt auf das EU-Recht berufen können, bspw. wenn sie eine Organschaft auch ohne abgegebene Erklärung als bestehend ansehen wollen.
Weitere Änderung
Zugleich zeichnet der Entwurf die Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und nationalen Finanzgerichten nach und stellt nun ausdrücklich klar, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können, nicht nur Körperschaften. Das ist eine wichtige redaktionelle Aktualisierung, aber auch nicht mehr. Denn auch die Finanzverwaltung teilt schon seit Langem die Auffassung der Rechtsprechung.
Der Fahrplan bis 2029
Der Zeitrahmen wirkt großzügig. Mit der Verkündung des geplanten Jahressteuergesetzes 2026 im Bundesgesetzblatt ist vorbehaltlich des Weiteren gesetzlichen Verfahrens gegen Ende des Jahres zu rechnen. Kommt es so, gilt das alte Recht übergangsweise bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Die Neuregelung des § 2c UStG-E ist erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden. Entscheidend ist, dass die Erklärung zur Anwendung der Organschaft bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung zum 1. Januar 2029 abgegeben werden kann.
Handlungsbedarf
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Auftrag. Bestehende Organschaften gehören rechtzeitig auf den Prüfstand: Sollen sie unter der Neuregelung fortgeführt werden? Wenn ja, müssen die Erklärungen vorbereitet und im zweiten Halbjahr 2028 fristgerecht und elektronisch abgegeben werden. Ansonsten droht der Verlust einer eigentlich gewollten Organschaft allein durch Verzögerung oder schlichtes Vergessen der Erklärung. Gleiches gilt für die Neubegründung einer Organschaft oder die Aufnahme weiterer Organgesellschaften in den Organkreis.
Monitoring
Unabhängig vom Erklärungsverfahren bleibt es Daueraufgabe, das fortlaufende Vorliegen der drei Voraussetzungen zu überwachen. Dieses Monitoring wird in der Praxis zuweilen vernachlässigt, sobald die Organschaft einmal steht. Empfehlenswert sind belastbare Kontrollmechanismen, etwa das frühzeitige Einbinden der Steuerabteilung bei geplanten Veränderungen.