Seit 2020 können Unternehmen in Deutschland für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Zulage erhalten. Diese kann vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Die ersten Fristen für im Jahr 2020 entstandene F&E-Aufwendungen laufen folglich Ende 2024 ab. Daneben gibt es einen weiteren guten Grund, sich mit dem Thema endlich konkret zu befassen. Durch das kürzlich in Kraft getretene Wachstumschancengesetz wird das Förderinstrument gleich auf mehreren Ebenen erweitert: Die maximale Förderung steigt auf 2,5 Millionen Euro pro Jahr. Darüber hinaus verbessert das Gesetz die Förderung von Auftragsforschung und bringt zusätzliche Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen um Abschreibungen auf bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erweitert.
Im ersten Schritt zeitnah eine Bescheinigung beantragen
Bevor ein Unternehmen einen Förderantrag beim Finanzamt stellen kann, muss es eine F&E-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen. Die Prüfdauer beim BSFZ beträgt bis zu drei Monate, im Fall von Rückfragen ggf. auch länger. Um also einen Antrag für das Jahr 2020 noch fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen, sollten Unternehmen sich spätestens im August an die BSFZ wenden. Davon unberührt sind etwaige formelle Fristen, die möglicherweise dieses Jahr noch kommuniziert werden.
Höhere Zulage
Für nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 10 Millionen Euro pro Jahr (bisher: 4 Millionen). Bei einer Förderquote von 25 Prozent für große Unternehmen liegt die maximale Zulage damit nun bei 2,5 Millionen Euro pro Jahr (bisher: eine Million). Die maximale Bemessungsgrundlage gilt jedoch für den Unternehmensverbund insgesamt. Ein Verbund liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen besitzt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 hat das BMF dabei Erleichterungen für Unternehmen mit rein vermögensverwaltenden Gesellschaftsstrukturen (z. B. Private-Equity- oder Venture-Capital-Fonds) oder Strukturen von privaten Investoren (Business Angels) geschaffen: Horizontal miteinander verbundene Unternehmen, die sich nicht untereinander koordinieren, können die Forschungszulage jeweils in vollem Umfang nutzen.
Ausweitung auf Wirtschaftsgüter
Bislang beschränkte sich die Förderung auf den Personalaufwand, der im Rahmen der begünstigten F&E-Vorhaben anfällt (in der Regel Arbeitslöhne und Sozialabgaben), sowie auf anteilige Kosten für Auftragsforschung. Neuerdings sind auch Abschreibungen auf bestimmte Wirtschaftsgüter inbegriffen, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Das Wirtschaftsgut muss im begünstigten F&E-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für die Durchführung des F&E-Vorhabens erforderlich sein. Ist die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsgutes nicht ausschließlich im F&E-Vorhaben vorgesehen, empfiehlt es sich, den Verwendungsanteil sachgerecht zu dokumentieren. Das Wachstumschancengesetz erhöht auch die Förderung der Auftragsforschung. Der förderfähige Anteil steigt von 60 auf 70 Prozent für alle Aufträge nach dem 27. März 2024.
Mehr für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen können einen Antrag stellen, um den Fördersatz von 25 auf 35 Prozent zu erhöhen. Es geht um Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (zusammenfassende Darstellung). Für die erhöhte Forschungszulage sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Somit könnte geschlussfolgert werden, dass die neuen Regelungen seit dem 28. März 2024 grundsätzlich auf alle offenen Fälle anwendbar sind. Wir erwarten hier kurzfristig Hinweise der Finanzverwaltung.
Verbesserte Prozesse und Auszahlung
Ob ein konkretes Vorhaben den komplexen F&E-Definitionen entspricht, muss zunächst von der BSFZ geprüft werden. Im Zuge des Antrags auf Bescheinigung sind neue Pflichtangaben zu machen, z. B. Name und Firma beteiligter Berater. Ziel ist das Erkennen von Missbrauchsfällen, zu denen es in Einzelfällen bereits gekommen ist. Neu ist zudem, dass eine Bescheinigung für vergangene, das aktuelle und nun für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt wird. Ab dem 1. Januar 2025 gilt auch eine neue Erleichterung, um schneller von der Förderung profitieren zu können: Die Auszahlung der Forschungszulage erfolgt durch Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird die Differenz ausgezahlt. Künftig können die Vorauszahlungen auf Antrag um die Forschungszulage reduziert werden.
Co-Autorin: Anne Stock