Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Auffassung der Finanzverwaltung
Im Kontext des Fremdvergleichsgrundsatzes postuliert die Finanzverwaltung, dass sich die deutsche Vertriebsgesellschaft, wäre sie ein unverbundenes Unternehmen, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusichern lassen würde. Offen lässt die Finanzverwaltung indes, gegenüber wem die deutsche Vertriebsgesellschaft ihren Anspruch begründen könnte – gegenüber der Konzernmutter oder gegenüber der ausländischen Schwestervertriebsgesellschaft? Gleichwohl wird eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der deutschen Vertriebsgesellschaft unterstellt, da vertraglich kein Ausgleichsanspruch gegenüber anderen Konzerngesellschaften vereinbart wurde.
Unklare Leistungsbeziehungen
Allerdings sind Parallelimporte weder im Interesse einer deutschen Vertriebsgesellschaft noch eines Pharmakonzerns und auch nicht von ihnen gewollt. Und selbst wenn Parallelimporte nicht existierten, würde die Vertriebsgesellschaft in gleichem Umfang Marketing betreiben und die gleichen Kosten tragen. Ferner wird die Vertriebsgesellschaft nicht von den ausländischen Vertriebsschwestern mit Marketingtätigkeiten beauftragt, sodass es regelmäßig an einer konzerninternen Leistungsbeziehung zwischen den Vertriebsgesellschaften mangelt. Folglich liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Parallelimportsachverhalten grundsätzlich nicht vor.