Alle vier Jahre
Das EDL-G setzt EU-Vorgaben um und verpflichtet alle Unternehmen, spätestens alle vier Jahre ein Energie-Audit durchzuführen. Die Nachweise müssen sie proaktiv und in elektronischer Form an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Das BAFA kontrolliert in Stichproben, ob die Vorschriften eingehalten werden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Das Audit gilt für Unternehmen, die mindestens 250 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro erreichen.
Wenn der KMU-Status verloren geht
Unternehmen, die durch Umwandlung oder organisches Wachstum in zwei aufeinander folgenden Jahren den KMU-Status verlieren, unterliegen ebenfalls der Audit-Pflicht. Diese gilt nicht, wenn Unternehmen stattdessen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben und dabei mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfassen.
Bei mehr als 7,5 GWh
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr sind verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) einzuführen. Mithilfe eines EMS werden Energieeinsparpotenziale identifiziert und gehoben. Zunächst werden Energieströme im Betrieb und die zugehörigen Energieträger erfasst und analysiert und darauf aufbauend dann Verbesserungsideen erarbeitet, auf Wirtschaftlichkeit bewertet und anschließend umgesetzt. Dazu zählen eine detaillierte Erfassung von Energieflüssen und Abwärmequellen. Ein UMS nach EMAS basiert auf den Anforderungen der internationalen Norm ISO 14001, geht jedoch darüber hinaus. Der Fokus liegt auf messbaren Verbesserungen, Transparenz und Rechtssicherheit. Ziel ist die kontinuierliche Optimierung der Umweltleistung, etwa durch höhere Energie- und Materialeffizienz und die Reduktion von Emissionen, Abwasser und Abfall. Neben direkten Umweltaspekten werden auch indirekte Faktoren wie die Umweltverträglichkeit von Produkten und Dienstleistungen, die Lieferkette, das Verhalten von Unterauftragnehmern und die Arbeitswege der Beschäftigten einbezogen und bewertet.
Stichtag ist der 1. Januar des auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres. Stellt ein Unternehmen am 1. Januar 2024 fest, dass sein Gesamtenergieverbrauch im Jahr 2023 höher lag als 7,5 GWh, ist es verpflichtet, innerhalb von 20 Monaten – also spätestens bis zum 1. September 2025 – ein EMS oder UMS einzuführen und in Betrieb zu nehmen.
BAFA prüft
Das BAFA überprüft die Einhaltung der Regeln durch Stichproben und kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Nachweise über die Einrichtung und den Betrieb eines EMS oder UMS verlangen. Unternehmen, die sich für die Implementierung eines solchen Systems entscheiden, sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, um die gesetzlichen Fristen einhalten zu können.
Ab 2,5 GWh
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind darüber hinaus verpflichtet, konkrete Einsparmaßnahmen zu entwickeln. Diese müssen wirtschaftlich sein, d. h., sie müssen innerhalb von 50 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erzielen. Die Bewertung erfolgt nach der VALERI-Methode (DIN EN 17463) und unabhängige Prüfer müssen ein Testat abgeben. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, Umsetzungspläne zu veröffentlichen und auf Anfrage des BAFA nachzuweisen.