„De Dansende Huisjes“ (Die tanzenden Haeuser) am Damrak in Amsterdam – bunte, schmale Giebelhaeuser entlang des Kanals.

Wie die Niederlande die Box‑3‑Besteuerung reformieren

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Die Niederlande vollziehen einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Die Niederlande stehen vor einem grundlegenden Umbau der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. Mit dem am 12. Februar 2026 vom niederländischen Repräsentantenhaus (Tweede Kamer) verabschiedeten Gesetz zur Reform der sogenannten Box-3-Besteuerung soll ab dem 1. Januar 2028 ein System eingeführt werden, das sich erstmals konsequent an den tatsächlichen Erträgen und Wertentwicklungen des Vermögens orientiert. Der Gesetzgeber reagiert damit auf jahrelange verfassungs- und menschenrechtliche Kritik an der bisherigen Besteuerung nach fiktiven Renditen.

System überholt

Seit Einführung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2001 wurden Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen in den Niederlanden grundsätzlich nicht nach den real erzielten Erträgen, sondern basierend auf einer pauschal unterstellten Rendite besteuert. Dieses System erwies sich lange Zeit als administrativ einfach und aufkommensstabil. Spätestens mit der Finanzkrise 2008 und dem anhaltenden Niedrigzinsumfeld geriet es jedoch unter Druck: Steuerpflichtige zahlten auch dann Steuern, wenn ihre tatsächlichen Renditen deutlich geringer ausfielen oder sogar Verluste entstanden. Nach mehreren gerichtlichen Verfahren stellte der Hoge Raad klar, dass eine Besteuerung oberhalb der tatsächlich erzielten Rendite unzulässig ist. Die seit 2017 geltende Übergangsregelung mit differenzierten fiktiven Renditen und einer Gegenbeweismöglichkeit konnte diese strukturellen Probleme jedoch nur begrenzt entschärfen.

Kombinierte Box 3

Mit dem nun geplanten „Actual Return Box 3 Act“ vollzieht der niederländische Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel. Künftig sollen sämtliche laufenden Erträge wie Zinsen, Dividenden, Mieten und Pachten ebenso erfasst werden wie realisierte und grundsätzlich auch unrealisierte Wertänderungen von Kapitalanlagen. Box 3 entwickelt sich damit zu einer Kombination aus Vermögenszuwachssteuer und Vermögensgewinnsteuer. Ausgenommen von der jährlichen Besteuerung unrealisierter Wertänderungen bleiben Immobilien sowie bestimmte Beteiligungen an Start-up-Unternehmen; hier soll weiterhin ausschließlich das Realisationsprinzip gelten.

Jährlicher Freibetrag

Der Steuersatz von 36 Prozent wird beibehalten, allerdings wird das bisherige vermögensbezogene steuerfreie Grundvolumen durch einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro auf Box 3 Einkünfte ersetzt. Damit soll insbesondere Steuerpflichtigen mit geringem Vermögen eine Entlastung zugutekommen. Neu ist zudem, dass Verluste aus Box 3 künftig mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können, sofern sie eine Bagatellgrenze von 500 Euro überschreiten. Ein Verlustrücktrag ist hingegen (noch) nicht vorgesehen.

Autor: Frank Elsweier

Fazit

Die Reform wirft jedoch auch neue Fragen auf. Die jährliche Besteuerung unrealisierter Wertsteigerungen kann – wie die Beispiele zeigen – zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, insbesondere bei stark schwankenden Kapitalanlagen. Zugleich steigt der Bewertungs- und Deklarationsaufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung erheblich. Politisch ist daher bereits absehbar, dass das Modell ab 2028 keinen Endpunkt darstellt. Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht spätestens ab 2028 eine Weiterentwicklung hin zu einem rein realisationsbasierten System (Vermögensgewinnsteuer) vor. Die Regierung hat angekündigt, bis dahin Optionen zur Weiterentwicklung des Gesetzentwurfs zu erarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherstellung einer ausreichenden gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz liegt. Unter anderem wird die Einführung eines Verlustrücktrags geprüft. Box 3 bleibt damit ein zentrales steuerpolitisches Reformprojekt – und ein Gradmesser dafür, wie weit leistungsfähigkeitsorientierte Kapitalbesteuerung in der Praxis tragfähig ausgestaltet werden kann.



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