Endverbleiberklärungen
Unternehmen, die chinesische Güter exportieren oder weiterverwenden, müssen bestätigen, dass diese nicht in verbotene Re-Exportströme gelangen. Ändern sich Abnehmer oder Bestimmungsland, ist eine neue Genehmigung erforderlich – bis dahin muss das Geschäft ruhen. Chinesische Behörden können zudem Nachweise über den tatsächlichen Endverbleib verlangen. Mitunter sichern sich Exporteure deshalb vertraglich ab, indem sie von ihren Kunden eine weitgehende Kontrolle der gesamten Lieferkette fordern. Für deutsche Abnehmer ist das kaum erfüllbar, da Lieferketten oft mehrstufig und international verflochten sind. Besonders problematisch sind Vertragsklauseln, die pauschale Strafzahlungen vorsehen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verschulden vorliegt.
Schnittpunkte mit deutschem Recht
Neben den praktischen Belastungen wirft das neue chinesische Exportkontrollregime auch Fragen im Verhältnis zum deutschen Außenwirtschaftsrecht auf. Nach § 7 Satz 1 AWV ist es inländischen Unternehmen grundsätzlich untersagt, sich an Boykottmaßnahmen gegen einen anderen Staat zu beteiligen. Das Boykottverbot erfasst nicht nur staatliche Maßnahmen, sondern auch privatrechtliche Verpflichtungen, sofern sie auf die Unterstützung eines Boykotts hinauslaufen können. Problematisch sind daher Fälle, in denen Endverbleibserklärungen eine pauschale Zusicherung enthalten, bestimmte Länder oder Abnehmer (z. B. in den USA) nicht zu beliefern. Daher ist eine sorgfältige Prüfung nötig, ob eine Boykottverpflichtung vorliegt oder sich diese durch Einschränkungen vermeiden lässt.
Handlungsmöglichkeiten
Im Ergebnis erhöhen die neuen Regeln die Komplexität internationaler Geschäftsbeziehungen erheblich. Für Unternehmen ergeben sich mehrere Handlungsfelder:
- Vertragsgestaltung: Prüfung von Endverbleiberklärungen und Strafklauseln
- Compliance: Erweiterung der internen Kontrollmechanismen, um den Anforderungen der chinesischen Behörden gerecht zu werden
- Risikomanagement: Begrenzung der Haftung auf ein vertretbares Maß, da pauschale Überwachungspflichten kaum umsetzbar sind
- Monitoring: fortlaufende Beobachtung von Behördenmitteilungen und Branchenstandards
Unternehmen sollten stets bedenken, dass sie bei Verstößen auch mit Listungen in chinesischen Sanktionsregimen rechnen müssen.