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Wie Unternehmen sich auf Chinas neue Exportkontrollen vorbereiten müssen


Peking hat sein Exportüberwachungssystem umfassend überarbeitet. Was Unternehmen jetzt beachten müssen.


Überblick

  • Chinas neue Exportkontrollen erhöhen die Bürokratie und Rechtsunsicherheit für Unternehmen.
  • Unternehmen müssen zwei parallele Kontrolllisten beachten, was die Compliance erschwert.
  • Die erweiterte Re-Exportkontrolle betrifft auch Drittländer und erfordert sorgfältige Vertragsprüfungen.

Der Handelskonflikt Chinas mit den USA und der EU belastet viele Unternehmen. Dies geht über die Androhung von Sanktionen, Gegensanktionen oder Strafzöllen hinaus. So hat die chinesische Regierung Ende 2024 eine neue Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Verordnung-CN“) beschlossen. Peking will so mehr Einfluss auf den internationalen Transfer kritischer Technologien und Rohstoffe aus dem Reich der Mitte nehmen. Für viele deutsche Unternehmen bedeutet dies mehr Bürokratie, größere Rechtsunsicherheit und höhere wirtschaftliche Risiken. Zugleich treten neue Schnittpunkte zum europäischen und zum deutschen Recht auf, insbesondere zum Boykottverbot nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Parallele Strukturen, unklare Rechtsbegriffe

Die Reform sieht eine zusätzliche Kontrollliste vor, die neben den bestehenden Dual-Use-Katalog Chinas tritt. Unternehmen müssen also seit Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Dezember 2024 zwei Listen parallel beachten, ohne dass diese deckungsgleich sind. Hinzu kommt eine weit gefasste Auffangklausel, die es den chinesischen Behörden erlaubt, auch bislang unregulierte Produkte einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Ob ein Export erfasst ist, hängt damit nicht nur von der technischen Einstufung ab, sondern auch von der behördlichen Bewertung im Einzelfall. Die Folge ist erhebliche Rechtsunsicherheit, die viele Marktteilnehmer zu vorsorglich strengen Prüfungen veranlasst.

Wirkung auf Drittländer

Ein besonders sensibles Element ist die erweiterte Re-Exportkontrolle. Künftig können chinesische Behörden auch Lieferungen zwischen Drittländern untersagen, wenn die Waren chinesische Komponenten oder Technologie enthalten. Eine Mengen- oder Wertschwelle wie im US-Recht gibt es so gut wie nicht. Laut Announcement No. 61 des Handelsministeriums in Peking kann bereits bei einem Anteil chinesischer Komponenten von nur 0,1 Prozent eine Genehmigungspflicht bestehen, etwa für Produkte mit seltenen Erden, Magneten oder Halbleitermaterialien. Die Regelung sollte ursprünglich ab dem 1. Dezember 2025 gelten, wurde nach dem Trump–Xi-Treffen jedoch für ein Jahr, bis zum 10. November 2026, ausgesetzt.


Abb.: Deutscher Außenhandel mit China
Veränderung im Zeitraum Januar bis Mai 2025 gegenüber den gleichen Vorjahreswerten in Prozent

Grafik: Deutscher Außenhandel mit China

Endverbleiberklärungen

Unternehmen, die chinesische Güter exportieren oder weiterverwenden, müssen bestätigen, dass diese nicht in verbotene Re-Exportströme gelangen. Ändern sich Abnehmer oder Bestimmungsland, ist eine neue Genehmigung erforderlich – bis dahin muss das Geschäft ruhen. Chinesische Behörden können zudem Nachweise über den tatsächlichen Endverbleib verlangen. Mitunter sichern sich Exporteure deshalb vertraglich ab, indem sie von ihren Kunden eine weitgehende Kontrolle der gesamten Lieferkette fordern. Für deutsche Abnehmer ist das kaum erfüllbar, da Lieferketten oft mehrstufig und international verflochten sind. Besonders problematisch sind Vertragsklauseln, die pauschale Strafzahlungen vorsehen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verschulden vorliegt.

Schnittpunkte mit deutschem Recht

Neben den praktischen Belastungen wirft das neue chinesische Exportkontrollregime auch Fragen im Verhältnis zum deutschen Außenwirtschaftsrecht auf. Nach § 7 Satz 1 AWV ist es inländischen Unternehmen grundsätzlich untersagt, sich an Boykottmaßnahmen gegen einen anderen Staat zu beteiligen. Das Boykottverbot erfasst nicht nur staatliche Maßnahmen, sondern auch privatrechtliche Verpflichtungen, sofern sie auf die Unterstützung eines Boykotts hinauslaufen können. Problematisch sind daher Fälle, in denen Endverbleibserklärungen eine pauschale Zusicherung enthalten, bestimmte Länder oder Abnehmer (z. B. in den USA) nicht zu beliefern. Daher ist eine sorgfältige Prüfung nötig, ob eine Boykottverpflichtung vorliegt oder sich diese durch Einschränkungen vermeiden lässt.

Handlungsmöglichkeiten

Im Ergebnis erhöhen die neuen Regeln die Komplexität internationaler Geschäftsbeziehungen erheblich. Für Unternehmen ergeben sich mehrere Handlungsfelder:

  • Vertragsgestaltung: Prüfung von Endverbleiberklärungen und Strafklauseln
  • Compliance: Erweiterung der internen Kontrollmechanismen, um den Anforderungen der chinesischen Behörden gerecht zu werden
  • Risikomanagement: Begrenzung der Haftung auf ein vertretbares Maß, da pauschale Überwachungspflichten kaum umsetzbar sind
  • Monitoring: fortlaufende Beobachtung von Behördenmitteilungen und Branchenstandards

Unternehmen sollten stets bedenken, dass sie bei Verstößen auch mit Listungen in chinesischen Sanktionsregimen rechnen müssen.



Co-Autor:innen: Sven Sarcevic, Sophie Schierholz, Arndt Biebinger

Fazit

Das chinesische Exportkontrollrecht gewinnt weiter an Bedeutung und dürfte noch stärker auf internationale Lieferketten wirken. Wer sich frühzeitig auf die Anforderungen einstellt, Verträge kritisch prüft und Compliance-Prozesse konsequent anpasst, kann zwar nicht alle Risiken ausschließen, schafft aber die Voraussetzungen, um weiterhin verlässlich mit chinesischen Partnern zusammenzuarbeiten.


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