Finanzgericht hat entschieden
Ein Pharmakonzern, der sich wiederholt mit dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Parallelimporten konfrontiert sah, wollte keine weitere Korrektur seiner Verrechnungspreise hinnehmen und reichte vor einem Finanzgericht Klage gegen die von der Betriebsprüfung korrigierten Steuerbescheide ein. Das Gericht entschied daraufhin, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach nicht vorliegen. Insbesondere mangelt es nach Ansicht der Finanzrichter an der notwendigen Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis, da die eingetretene Vermögensminderung durch einen Wettbewerber (Parallelimporteur) verursacht wurde. Außerdem erkannte das FG an, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Konzernmutter nicht hätte durchsetzen können und dass solche Vereinbarungen auch unter fremden Dritten nicht branchenüblich seien. Darüber hinaus bleibt die Finanzverwaltung nach Ansicht der Richter einen Nachweis schuldig, dass die von der deutschen Vertriebsgesellschaft erzielte und als fremdüblich anerkannte Vergütung nicht bereits die Existenz der Parallelimporte angemessen berücksichtigt.
Revision eingelegt
Da es sich bei dem verhandelten Sachverhalt um eine bisher ungeklärte Rechtsfrage mit großer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, wurde die Revision zugelassen. Diese hat die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit auch eingelegt. Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist spätestens im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen. Die höchstrichterliche Entscheidung dieses seit fast zwei Jahrzehnten kontrovers diskutierten Themas wird mit großer Spannung erwartet
Co-Autor: Patrick Kokoscha