Die Rentenversicherung muss bei der Berechnung der Rentenhöhe auch Kindererziehungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat berücksichtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 07.07.2022 entschieden (C-576/20). Im Streitfall hatte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt Kindererziehungszeiten in Belgien und Ungarn bei der Ermittlung der Rentenhöhe außer Acht gelassen. Auch die deutsche Rentenversicherung erkennt Zeiten der Kindererziehung im Ausland grundsätzlich nicht an, wobei für Entsendungen regelmäßig Ausnahmen vorgesehen sind.
Erziehung der Kinder im EU-Ausland
Die Klägerin, eine Österreicherin, war vor ihrem Umzug nach Belgien im November 1987 in Österreich selbständig tätig und studierte im Anschluss daran im Vereinigten Königreich. Danach zog sie nach Belgien und brachte dort zwei Kinder zur Welt. Ab der Geburt ihres ersten Kindes im Dezember 1987 widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder. Sie übte keine Beschäftigung mehr aus und erwarb keine Versicherungszeiten. Im Dezember 1991 lebte sie in Ungarn.
Danach Pflichtversicherung in Österreich
Nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Februar 1993 nahm die Klägerin dort wieder eine selbständige Tätigkeit auf. Sie kümmerte sich für weitere 13 Monate um die Erziehung ihrer Kinder, war jedoch pflichtversichert und entrichtete Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Danach arbeitete sie und zahlte bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand weiterhin Beiträge in Österreich.
Keine Anerkennung der Kindererziehungszeiten im EU-Ausland
Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigte bei der Berechnung der Rentenhöhe nur die Kindererziehungszeiten in Österreich, nicht jedoch diejenigen in Belgien und Ungarn. Die Österreicherin ging gegen diesen Bescheid vor. Der Oberste Gerichtshof in Wien, bei dem nach erfolglosem Vorverfahren die Revision anhängig ist, rief den EuGH an.