BFH bestätigt Verzinsung im Stromsteuerrecht


Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge sind zuzüglich Zinsen zu erstatten. Dies ist ein Grundsatz des Unionsrechts. Einer nationalen Rechtsgrundlage bedarf es dafür nicht. In seiner Folgeentscheidung zum EuGH äußert sich der BFH u.a. auch zum Beginn des Zinslaufs und zum Zinszeitraum.

In seiner Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil „Hauptzollamt B“ (C-100/20, vgl. Steuernachricht vom 15.09.2021) folgt der BFH dem EuGH auf ganzer Linie. Laut EuGH besteht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, nicht nur ein Anspruch auf Erstattung dieser Steuern, sondern auch auf dazugehörige Zinsen. Sie stellen Einbußen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Geldbeträgen dar. Im Vorabentscheidungsersuchen hatte der EuGH seine bestehende Rechtsprechung auch auf fakultative Steuerbegünstigungen weiterentwickelt.

Im Streitfall (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21) wurde der ermäßigte Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. – und damit eine fakultative Steuerbegünstigung – zu Unrecht nicht gewährt. Auch bei solch einem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten resultiert ein Verzinsungsanspruch aus dem Unionsrecht, so unisono BFH und EuGH.

Zur Bemessung des Anspruchs sind in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften die nationalen Vorschriften zur Verzinsung unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes sowie der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dazu entschied der BFH, dass der Zinslauf bereits mit der Entrichtung der Vorauszahlungen i.S.v. § 6 StromStV beginnt. Auf eine Festsetzung der Jahressteuer oder den Zeitpunkt der Aufrechnung mit den Vorauszahlungen komme es dagegen nicht an. Für die Berechnung des Zinsbetrages sei der gesamte Zeitraum ab Leistung der jeweiligen Vorauszahlung bis zur Erstattung der überzahlten Stromsteuer zugrunde zu legen. Die in § 238 AO vorgesehene Beschränkung auf volle Zinsmonate widerspräche dem Effektivitätsgrundsatz, da die Geltendmachung eines Teils des Zinsanspruchs im Ergebnis unmöglich gemacht würde. Damit ändert der Senat seine Sichtweise, in der er die Beschränkung auf volle Zinsmonate noch für unionsrechtskonform gehalten hatte.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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