Das BMF konkretisiert erneut punktuell den zu Beginn des Jahres bereits angepassten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) um (weitere) Auswirkungen des zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).
Mit Schreiben vom 22.03.2024 passt das BMF den anlässlich des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr. 411) bereits überarbeiteten AEAO (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024) nochmals punktuell an.
Nach dem neu eingefügten § 14a AO ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zu differenzieren. Diese Unterscheidung hat Auswirkung auf die Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. In der Praxis ist es aber schwierig festzustellen, ob z.B. eine Grundstücksgesellschaft als eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit eine rechtsfähige Personenvereinigung i.S.d. § 14a AO qualifiziert. Dies gilt insbesondere, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird. Daher wird in die Nr. 8 des AEAO zu § 14a AO ein Indizienkatalog für die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer GbR aufgenommen. Danach sind die Indizien unter anderem: der Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen im Namen der Gesellschaft, die Eintragung der Gesellschaft als Eigentümer im Grundbuch oder die über die private Vermögensverwaltung hinausgehende Vermietungstätigkeit. Fehlen die genannten Indizien, ist von einer nicht rechtsfähigen Bruchteils- oder Erbengemeinschaft auszugehen.
Weitere Änderungen betreffen die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO) und die Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 352 AO).
Die Anpassungen des AEAO sind ab der Veröffentlichung des Schreibens sofort anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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