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Der Bundestag hat am 26.09.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Zusätzlich zu den bisher bekannten Punkten hat die Regierungskoalition einen weiteren Änderungsantrag zu dem Gesetz eingebracht. Darin hat sie insbesondere Änderungen bei der Verrechnungspreisdokumentation aufgenommen.
Neben den bereits bekannten Maßnahmen aus dem Regierungsentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 14.03.2024) und einer von der Bundesregierung beschlossenen Formulierungshilfe (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.06.2024) wurde das Gesetz unter anderem um die folgenden Inhalte erweitert:
Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation:
Die Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 AO werden neu strukturiert.
Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 AO umfasst die Aufzeichnungspflicht neben der Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation künftig auch eine sog. Transaktionsmatrix (Übersicht über die Geschäftsvorfälle); diese soll laut Gesetzesbegründung in der GewinnabgrenzungsaufzeichnungsVerordnung (GAufzV) noch näher spezifiziert werden. Damit einhergehend erfolgt eine weitere Änderung in § 90 Abs. 4 Satz 3 AO. Danach sind künftig innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung automatisch – d.h. ohne gesondertes Verlangen – nicht mehr alle (Verrechnungspreis-)Aufzeichnungen, sondern nur noch die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation (Master File) sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen. Zudem kann die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen, z.B. Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (Local File) verlangen; hierbei ist ebenfalls die Frist von 30 Tagen zu beachten.
Durch die Aufnahme der Transaktionsmatrix als Teil der Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 AO erfolgt zudem eine weitere Änderung in § 162 Abs. 4 Satz 1 AO, wonach künftig bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix grundsätzlich ein Zuschlag i.H.v. 5.000 Euro festzusetzen ist. Die Änderungen in §§ 90 und 162 AO sind grundsätzlich ab dem 01.01.2025 erstmals anzuwenden.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden:
Durch eine Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch (elektronische) Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO) soll die Bekanntgabe künftig in bestimmten Fällen durch Bereitstellung erfolgen, ohne dass der Empfänger – wie bisher – zunächst einwilligen muss (§ 122a Abs. 1 AO n.F.). Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf zu widersprechen (§ 122a Abs. 2 AO n.F.). Die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Steuerbescheide, Steuermessbescheide oder Feststellungsbescheide) soll insbesondere gegenüber Steuerpflichtigen erfolgen, die ihre Steuer- bzw. Feststellungerklärung elektronisch übermittelt haben und die über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto verfügen. Werden die Unterlagen durch eine bevollmächtigte Person (z.B. den Steuerberater) übermittelt, geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass dieser über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts in seinem Nutzerkonto verfügt. Auf diese Weise bekannt gegebene Verwaltungsakte gelten entsprechend der mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2025 verlängerten Zugangsvermutung (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024) vier Tage nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Die Neuregelung des § 122a AO ist grundsätzlich erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 erlassen werden (unter dem Vorbehalt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung dann erfüllt sind).
Elektronische Gründung einer Genossenschaft
Für viele Dokumente der Genossenschaft soll künftig das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt werden. Dadurch wird nicht nur eine vollständig digitale Gründung von Genossenschaften möglich, auch die Beitrittserklärung, Kündigung und/oder Übertragung des Geschäftsguthabens erfährt Formerleichterungen. Den Genossenschaften soll es jedoch freistehen, die betreffenden Dokumente weiterhin in traditioneller Schriftform zu erstellen. Ergänzt werden die Neuregelungen durch eine besondere Übergangsvorschrift.
Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung
Wie schon im Juni angekündigt, soll den Erleichterungen im Bereich der Arbeitsverträge entsprechend auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Textform abgelöst werden.
Die Bundesregierung erhofft sich von allen im Gesetz verankerten Maßnahmen eine Entlastung der Wirtschaft um Bürokratiekosten i.H.v. rund einer Mrd. Euro pro Jahr. Dem Bundesrat könnte das zustimmungspflichtige BEG IV in seinen Sitzungen am 18.10.2024 oder 22.11.2024 vorgelegt werden. In einem begleitenden Entschließungsantrag benennen die Koalitionsfraktionen weitere potenzielle Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Darunter befinden sich u.a. die Optimierung des Erhebungsverfahrens bei der Einfuhrumsatzsteuer (Verrechnungsmodell) sowie ein bürokratiearmes Besteuerungsverfahren für Bezieher von Alterseinkünften Es ist unklar, ob die Koalition diese Vorhaben noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen wird.
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