Weitere Erleichterungen im vierten Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehen

Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält die Formulierungshilfe weitere steuerlich und zivilrechtlich relevante Maßnahmen.

Am 13.03.2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen (vgl. EY-Steuernachricht vom 14.03.2024). Nachdem der Bundesrat die Stellungnahme zum BEG IV abgegeben und die Bundesregierung sich dazu in ihrer Gegenäußerung positioniert hat, legt die Bundesregierung am 19.06.2024 eine Formulierungshilfe mit weiteren zivilrechtlichen und steuerlichen Neuerungen vor. Es handelt sich dabei um eine Form von Änderungsvorschlägen für die weiteren Beratungen im Bundestag. Im Vergleich zum Regierungsentwurf sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

  • Einkommensteuer: Wegfall der Mitteilungspflicht von freigestellten Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG (bestimmte betriebliche Kapitalerträge, insb. Veräußerungsgewinne, Erträge aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften) für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Diese Anpassung wurde durch die Bundesratsstellungnahme angeregt. 
  • Investmentsteuer: Aufnahme einer Widerspruchsmöglichkeit für den Anleger gegen die Bekanntgabe der Verwaltungsakte an den gesetzlichen Vertreter eines Spezial-Investmentfonds sowie besondere Bestimmungen zur Einspruchs- und Klagebefugnis der Anleger im Feststellungsverfahren (§ 51 Abs. 5 Satz 4 bis 8 InvStG). Auch diese Ergänzung stammt aus der Bundesratsstellungnahme. 
  • Grundsteuer: Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen gem. § 19 Abs. 1 oder 2 GrStG sowie § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG bis zum 31.03. des auf das Jahr der Änderung folgenden Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GrStG, § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG). Darüber hinaus die Einführung einer (grundsätzlichen) Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anzeigen nach § 19 Abs. 1 oder 2 GrStG. 
  • Nachweisgesetz: Arbeitgeber können künftig über die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen auch in Textform (z.B. per E-Mail) informieren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ff. NachweisG) und Altersgrenzenvereinbarungen treffen (§ 41 SGB VI). Die Papierform soll nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen (z.B. auf Verlangen des Arbeitnehmers). 
  • Aktiengesetz: Bekanntmachungspflicht bei vergütungsbezogenen Beschlussfassungen für börsennotierte Aktiengesellschaften wird durch Pflicht zur Veröffentlichung im Internet ersetzt (§§ 124, 124a AktG).
  • Anmeldung von Betriebsstätten: Gewerbetreibende müssen bei der Verlegung ihrer Betriebsstätte die Aufgabe des alten Betriebes nur noch bei der neuen Gewerbebehörde anmelden, eine Abmeldung bei der alten Behörde soll entfallen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Die nächste Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages, in der die Formulierungshilfe der Bundesregierung beraten werden könnte, ist für den 26.06.2024 geplant. Sofern der Bundestag das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließt, könnte die Zustimmung des Bundesrats am 27.09.2024 erfolgen.