Die Europäische Kommission hat ihre angekündigten Vorschläge im Zollbereich vorgelegt. Sie beinhalten u.a. eine EU-Zolldatenplattform, eine EU-Zollbehörde, Änderungen im Bereich von Plattformen und im Bereich der Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 Euro.
Die Europäische Kommission lässt den von Ursula von der Leyen im Jahre 2019 getätigten Versprechen im Zollbereich Taten folgen. Anknüpfend an die am 08.12.2022 vorgelegten, weitreichenden Vorschläge im Bereich der Mehrwertsteuer (VAT in the Digital Age, ViDA, siehe Steuernachrichten vom 08.12.2022), legte die Kommission am 17.05.2023 ein weiteres Maßnahmenpaket vor. Dieses Paket besteht im Kern aus drei Rechtsakten, die das Zollrecht reformieren sollen. Umfangreich überarbeitet werden soll der Unionszollkodex (UZK) im Rahmen einer Neufassung. Flankierend werden Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtline (MwStSystRL) und im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union vorgeschlagen. Erste Änderungen sollen ab dem 01.01.2028 gelten. Insgesamt gehen die Pläne der Kommission bis ins Jahr 2041.
Kerninhalt des Maßnahmenpakets ist eine Neufassung des seit dem 01.05.2016 (vollständig) anwendbaren UZK. Mit der Änderung wird auch eine Neusortierung der Artikel vorgeschlagen. In einer neuen „Partnerschaft“ mit den Wirtschaftsbeteiligten soll der Verwaltungsaufwand verringert und die Zollverfahren gestrafft werden. Eine neue EU-Zolldatenplattform soll den Austausch und die Kombination von Informationen in einer zentralen Umgebung ermöglichen. Eine neue EU-Zollbehörde soll zentrale Risikoanalysen durchführen und damit die nationalen Verwaltungen unterstützen können. Auch soll ein One-Stop-Shop für den Zoll entstehen. „Trust and Check Händler“ sollen eine einzige Zollverwaltung als Partner haben, wenn sie in der gesamten EU tätig sind. Bei ihnen handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Konzepts für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO). Neben den dafür notwendigen Voraussetzungen, sollen „Trust and Check Händler“ ein elektronisches System betreiben müssen, das Echtzeitdaten über die Bewegung ihrer Sendungen und die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen über die EU-Zolldatenplattform zur Verfügung stellt. Die EU-Zolldatenplattform soll ab dem 01.05.2032 nutzbar und ab 2038 voll funktionsfähig sein.
Neben den weitreichenden Digitalisierungsmaßnahmen soll auch der e-Commerce Importprozess einfacher und transparenter werden. Dies wird im Rahmen von Änderungen in der MwStSystRL und im Gemeinsamen Zolltarif vorgeschlagen. Zum einen soll diesbezüglich die Zollbefreiung für Pakete aus Drittstaaten mit geringem Warenwert (bis zu 150 Euro) wegfallen. Die dadurch entstehende Verzollung soll jedoch dahingehen vereinfacht werden, dass für besagte Pakete anstelle von Tausend möglichen Zollkategorien lediglich einer von fünf möglichen Zollsätzen im Rahmen einer vereinfachten zolltariflichen Behandlung Anwendung finden soll. Zum anderen soll die
in Art. 14a MwStSystRL niedergelegte Leistungskettenfiktion nicht mehr nur auf Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR gelten. Online-Plattformen und Marktplätze werden so als fiktiver Leistungserbringer behandelt und müssen sicherstellen, dass bei online in die EU verkauften Waren allen Zollverpflichtungen nachgekommen wird. Diese Änderungen sollen nach den Vorschlägen der Europäischen Kommission ab dem 01.01.2028 anwendbar sein.
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