Die Finanzverwaltung hat ihr Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten finalisiert. Das Schreiben umfasst Grundsätze der Einzelwertberichtigung von Kundenforderungen sowie steuerliche Vereinfachungsregelungen. Im Vergleich zum Entwurf enthält das finale Schreiben einige Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Vereinfachungsverfahren.
Nachdem das BMF am 12.04.2023 den Entwurf eines Schreibens zur Einzelwertberichtigung (EWB) bei Kreditinstituten an bestimmte Verbände versendet hat (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.04.2023), wurde es nun finalisiert (BMF-Schreiben vom 21.03.2024). Schwerpunkt des Schreibens bilden Ausführungen zur Ermittlung der EWB dem Grunde und der Höhe nach sowie Besonderheiten bei pauschalierter Einzelwertberichtigung (pEWB). Auch das finale Schreiben bezieht sich nur auf das konkretisierte Ausfallrisiko von Forderungen. Ausführungen zu einem latenten Ausfallrisiko von Kreditforderungen mittels Pauschalwertberichtigung werden nicht behandelt. Für diese soll weiterhin das BMF-Schreiben vom 10.01.1994 Anwendung finden.
Im finalen Schreiben konkretisiert das BMF seine Ausführungen bezüglich der pEWB. Danach kann der Wert von Sicherheiten, der von individuellen Faktoren abhängt, nicht in einem typisierenden Verfahren pauschal bestimmt werden. Daher ist eine pEWB bei besicherten Forderungen nur dann möglich, wenn auch der Wert aller Sicherheiten pauschaliert ermittelt werden kann. Andernfalls kann ein pEWB-Verfahren nur auf die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung und dem Wert der Sicherheiten zuzüglich zu erwartender sonstiger Tilgungsanteile angewendet werden (Rn. 39 des finalen Schreibens).
Auch bei den steuerlichen Vereinfachungsverfahren kommt es zu Änderungen im Vergleich zum Entwurf. So beginnt bei unbesicherten Forderungen die Wertberichtigung nach 90 Tagen Zahlungsverzug mit 30 Prozent (statt 10 Prozent) und erhöht sich alle 30 Tage um weitere 10 Prozent bis zu einer vollständigen Abschreibung nach Ablauf von 300 Tagen (statt 360 Tagen) Zahlungsverzug (Rn. 54 des finalen Schreibens). Bei besicherten Forderungen beginnt die Wertberichtigung nach 90 Tagen Zahlungsverzug mit 9 Prozent (statt 1 Prozent) und erhöht sich alle 30 Tage um weitere 3 Prozent (statt 1 Prozent) bis sich nach Ablauf von 300 Tagen (anstatt von 660 Tagen) Zahlungsverzug eine Abschreibung von maximal 30 Prozent (statt 20 Prozent) des Nominalwerts der Forderung auf den pauschalen Sicherheitswert ergibt (Rn. 55 des finalen Schreibens). In der neu gefassten Rn. 57 werden die erhöhten Wertberichtigungsquoten des steuerlichen Vereinfachungsverfahrens aufgeführt.
Für das Vereinfachungsverfahren sieht das BMF-Schreiben eine explizite Anwendungsregelung vor: Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn das Kreditinstitut einen aus der erstmaligen Anwendung des Vereinfachungsverfahrens resultierenden Gewinn gleichmäßig auf das erste Wirtschaftsjahr und die vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt. Dies ist durch eine entsprechende Rücklage in der Steuerbilanz abzubilden. Das Vereinfachungsverfahren ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 30.06.2023 enden. Es ist letztmals für vor dem 01.01.2032 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Es ist eine Evaluierung des BMF-Schreibens mit dem Ziel einer praxistauglichen Verlängerung vorgesehen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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