Der BFH sieht in seinem aktuellen Urteil Sponsoringverträge nicht als Miet- und Pachtverträge i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, sondern als Verträge eigener Art an. Aufgrund der nicht möglichen Trennbarkeit der einzelnen Leistungselemente verneinte der BFH insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen.
Im Streitfall sponsorte ein Großhandel einen Sportverein, der im Gegenzug das Logo des Großhandels auf seinen Trikots präsentierte und bei Heimspielen als Bandenwerbung zeigte. Darüber hinaus wurde dem Sponsor das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke überlassen. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos). Dem widersprach der BFH. Der BFH sah die zugrundeliegenden Sponsoringverträge als Verträge eigener Art mit nicht trennbaren Leistungspflichten an. Er schloss daher insgesamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen aus (BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 5/22).
So verneinte der BFH hinsichtlich der (analogen) Banden- und Trikotwerbung das für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) erforderliche Vorliegen eines Miet- und Pachtvertrags im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die abgeschlossenen Sponsoringverträge waren ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach keine Miet- bzw. Pachtverträge, sondern enthielten vielmehr wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente (Werbung, Generierung von Wahrnehmbarkeit, Förderziel). Der Gesponsorte war nicht nur zur reinen Zurverfügungstellung der Flächen an sich verpflichtet, sondern darüber hinaus auch zur entsprechenden sportlichen Darbietung, bei der etwa die Trikots dann auch sichtbar werden (werkvertragliche Elemente). Hinsichtlich der Werbesequenzen auf den LED-Banden (digitale Werbeflächen) stand laut BFH nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern die vom Verein zu erbringende Werbeleistung (Vereinbarung eines Arbeitsergebnisses) im Vordergrund.
Die verschiedenen Leistungspflichten bei den Sponsorenverträgen als Verträge eigener Art sah der BFH als so miteinander verschmolzen an, dass auch eine teilweise Zuordnung zum Vertragstyp „Miet- und Pachtvertrag“ ausscheidet (und infolgedessen eine Hinzurechnung im Ganzen unterbleibt, vgl. etwa auch zum „Voll-Logistik-Konzept“ Steuernachricht vom 12.01.2023).
Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG wegen der Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken des Großhandels verneinte der BFH ebenfalls vor dem Hintergrund, dass sich das Sponsoring-Vertragsverhältnis im Streitfall als einheitliches und unteilbares Ganzes darstellte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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