Das BMF äußert sich in einem weiteren Schreiben bezüglich der im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off" erfolgenden Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abwicklung der konkret erfolgten Kapitalmaßnahmen.
In einer Reihe von Urteilen vom 01.07.2021 (u.a. VIII R 9/19) und vom 19.10.2021 (VIII R 7/20) verneinte der BFH die Besteuerung der im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off" erfolgenden Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Kapitalertrag. Bei den konkreten Kapitalmaßnahmen handelt es sich laut BFH um steuerneutrale Abspaltungen. Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze für Streubesitzanteile im Privatvermögen übernommen (vgl. Steuernachricht vom 25.05.2022 sowie weitere Steuernachricht vom 25.05.2022).
Mit Schreiben vom 15.06.2022 äußert sich die Finanzverwaltung zur Abwicklung von konkreten der BFH-Rechtsprechung zugrundeliegenden und im Schreiben aufgeführten US-Kapitalmaßnahmen. Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags. Dabei ist laut BMF von Seiten der depotführenden Stellen in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Mögliche Folgewirkungen der BFH-Rechtsprechung sind laut BMF ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten. Hier sind u.a. in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der „alten“ Anteile zum Zeitpunkt der Abspaltung auf die „alten“ und die „jungen“ Anteile aufzuteilen. Zudem führt das BMF Vereinfachungsregelungen auf.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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