5 Minuten Lesezeit 4 Dezember 2019
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Wie die steuerlichen Folgen eines Firmenverkaufs beherrschbar werden

Von Frank Wessinger

Partner, International Tax and Transaction Services, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Führt Unternehmen im Umfeld komplexer internationaler Transaktionen sicher ans Ziel. Lebt mit seiner Familie in Alzenau. Ist Kopf- und Genussmensch.

5 Minuten Lesezeit 4 Dezember 2019

Die Gestaltung einer Transaktion als Share- oder Asset Deal wirkt sich auf die Steuerlast aus. Käufer und Verkäufer sollten gut vorplanen.

Unternehmen und ganze Branchen stehen vor einem Umbruch: Digitalisierung, Künstliche Intelligenz (KI) oder neue Technologien führen dazu, dass sich Firmen komplett neu erfinden und vermehrt von Unternehmensteilen trennen. Zwar spielen dabei strategische Überlegungen die Hauptrolle, jedoch können insbesondere die steuerlichen Aspekte solcher Transaktionen gravierende Auswirkungen haben. Mit der richtigen Strategie und akribischer Vorbereitung lassen sich diese aber beherrschen.

Mittendrin im Umbruch

Der Umbruch hat bereits begonnen: Schon heute liegt die Zahl der Unternehmensverkäufe in Deutschland auf einem sehr hohen Niveau. Künftig wird sie wohl noch weiter steigen, wie die Ergebnisse unserer Studie zu Unternehmensveräußerungen (EY Global Corporate Divestment Study 2019) bestätigen. Demnach wollen 82 Prozent der Befragten in den kommenden zwei Jahren Firmenteile verkaufen.

Treibende Kraft ist u.a. die digitale Transformation. Um sich auf das Kerngeschäft zu fokussieren, werden Randbereiche abgestoßen wie jüngst in der Automobil-und Chemiebranche sowie in der Industrie. In Zeiten der Digitalisierung ist Größe nicht zwangsweise ein Vorteil. Der Trend geht also weg vom Tanker hin zu Schnellbooten.

Nicht nur wirtschaftliche Überlegungen: Unternehmensverkäufe als komplexe Materie

Neben strategischen Überlegungen, ob das Geschäftsfeld langfristig zum Unternehmenserfolg beiträgt, sind mit einem Verkauf auch wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Fragen verbunden. Welcher Preis ist realistisch? Wie verflochten ist der zu verkaufende Geschäftsbereich mit dem Rest des Unternehmens? Handelt es sich um eine separate rechtliche Einheit oder muss der zu veräußernde Teil erst herausgelöst werden? Welche steuerlichen Konsequenzen hat ein Verkauf?

Steueraspekte in der Transaktionsplanung

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der befragten Unternehmen geben an, dass die mangelnde Planung der steuerlichen Auswirkungen den Wert ihres Unternehmensverkaufes geschmälert hat.

Häufig steht die Frage nach den Steuern hinter strategischen und wirtschaftlichen Überlegungen zurück. Das kann fatale Folgen haben: In unserer Studie gaben immerhin zwei Drittel der Befragten an, dass die unzureichende Planung der steuerlichen Auswirkungen den Wert ihres Unternehmensverkaufes geschmälert hat.

Je nachdem, ob der herauszulösende und zu übertragende Geschäftsbereich bereits in einen Teilkonzern oder zumindest in eine eigenständige rechtliche Einheit (Kapital- oder Personengesellschaft) gegliedert ist oder zusammen mit anderen Geschäftsbereichen betrieben wird, stehen grundsätzlich verschiedene Wege des Verkaufs offen:

Share Deal

Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Zielgesellschaft. Hierbei ist grundsätzlich der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von dem Erwerb von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft zu unterscheiden. Während der Transfer von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich im Wesentlichen die Gesellschafterebene betrifft, kann der Transfer von Mitunternehmeranteilen auch auf Ebene der zu übertragenden Personengesellschaft selbst eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen.

Anders als beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt der Erwerb von Mitunternehmeranteilen regelmäßig zu einem Step Up des Kaufpreises auf die mit den Personengesellschaftsanteilen erworbenen Assets. Der Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist insofern steuerlich eine Mischform aus Share Deal (Kapitalgesellschaft) und Asset Deal. Die Ausführungen zum Share Deal fokussieren sich im Folgenden vereinfachend auf den Transfer von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die steuerlichen Risken des transferierten Unternehmens gehen grundsätzlich mit den Anteilen auf den Käufer über.

Asset Deal

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer nur die relevanten Vermögensgegenstände. Dies können sämtliche Wirtschaftsgüter eines Geschäftsbereichs sein oder auch nur eine Auswahl, wie etwa Produktionsanlagen, Grundstücke, Gebäude, Vorräte und Patente. Der Verkäufer haftet weiterhin für die Verpflichtungen des zurückbleibenden Unternehmensmantels.

In der Praxis sind sowohl die vergleichsweise einfachen Share- als auch die oft komplexeren Asset Deals üblich – in Rein- oder Mischform.

Share- oder Asset Deal? Eine Frage der Perspektive

Mit Blick auf die Steuer liegen die Interessen von Verkäufer und Käufer oft diametral auseinander: Während der Verkäufer grundsätzlich einen Share Deal bevorzugt, ist für den Käufer aus rein steuerlicher Sicht meist ein Asset Deal vorteilhaft. Das hat handfeste Gründe: Handelt es sich beim Verkäufer um eine Kapitalgesellschaft, so wird bei einem Share Deal, also dem Verkauf einer Tochterkapitalgesellschaft, der Veräußerungsgewinn effektiv nur mit rund 1,5 Prozent besteuert. Bei natürlichen Personen unterliegen 60 Prozent des Gewinns dem persönlichen Einkommensteuersatz, was bei einem Höchststeuersatz auf eine Steuerbelastung von etwa 28 Prozent hinausläuft. Bei einem Asset Deal hingegen muss die Kapitalgesellschaft den Veräußerungsgewinn mit rund 30 Prozent versteuern. Bei einer natürlichen Person kann die gesamte Steuerbelastung auf bis zu 47 Prozent steigen. Auf mögliche Steuervergünstigungen – insbesondere von natürlichen Personen als Verkäufer nach Überschreitung bestimmter Altersgrenzen – sei an dieser Stelle nur kurz hingewiesen. 

Ein Asset Deal wird für den Käufer in der Regel teurer als ein Share Deal, weil die Steuerlast über den Kaufpreis ausgeglichen wird.

Genau umgekehrt stellt sich der Fall aus der Perspektive des Käufers dar. Bei einem Share Deal kann der Käufer die erworbenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht steuerwirksam abschreiben, um den resultierenden Aufwand gegen ansonsten steuerpflichtige Erträge verrechnen zu können. Somit lässt sich aus dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Steuervorteil in Form von Abschreibungspotenzial generieren. Da bei einem Asset Deal der Kaufpreis in der Bilanz des Käufers auf die einzelnen erworbenen Wirtschaftsgüter bis zu ihrem jeweiligen Verkehrswert aufgestockt werden muss, bietet sich hier in der Regel ein steuerliches Abschreibungspotenzial und somit eine Steuerersparnis.

Dieser Interessengegensatz wird in der Praxis meist über den Kaufpreis ausgeglichen.

Die eigene Verhandlungsposition stärken

Ein Verkauf von Firmen(-teilen) ist immer eine komplexe Ausnahmesituation. Bestenfalls planen Unternehmen den Carve-out vorausschauend und loten gemeinsam mit Experten die Optionen aus. Ob ein Unternehmen oder Teile davon verkauft werden sollen, ist zunächst eine wirtschaftliche Entscheidung. Verbleibt zwischen der Separierung und der tatsächlichen Veräußerung der Geschäftsaktivitäten ausreichend Zeit (ein bis mehrere Jahre), kann die Veräußerung aus steuerlicher Sicht gestaltet werden. So könnte beispielsweise der betroffene Geschäftsbereich zunächst steuerneutral in eine eigene GmbH ausgegliedert werden, um nach (ggf. anteiligem) Verstreichen der Halteperiode nun die Anteile und nicht mehr die zuvor übertragenen Assets (zumindest teilweise) steuerbegünstigt zu übertragen.

Bleibt keine Zeit mehr für eine solche Umstrukturierung, ist es umso wichtiger, dass Verkäufer und Käufer die Steuervor- und Nachteile kennen und bewerten können, um in den Verhandlungen ihre Position stringent zu vertreten.

Um den ohnehin komplexen Verkaufsprozess zu optimieren, hat es sich in der Praxis bewährt, dass nicht nur der Käufer das Unternehmen im Rahmen einer Due Diligence auf steuerliche Risiken überprüft, sondern auch der Verkäufer die Faktenlage und die Risikoposition des zu übertragenden Geschäftsbereichs prüft und für einen möglichen Käufer aufbereitet. Dadurch lassen sich in der Regel Probleme bereits lösen, bevor sie im Verkaufsprozess zu einem Hindernis werden. Potenzielle Käufer erhalten sofort professionell und umfassend entscheidungsrelevante Informationen über das Unternehmen. Gerade bei komplexen Transaktionen zahlt sich diese Vorbereitung aus.

Die verkäuferseitige Due Diligence kann den Verkaufsprozess enorm beschleunigen und böse Überraschungen vermeiden.

Vor allem mittelständische Verkäufer sind häufig – auch personell – nicht hinreichend aufgestellt, potenzielle Käufer in kurzer Zeit mit einer Fülle von Informationen zu versorgen. Für das Management ist das eine doppelte Belastung: Zum einen binden die Informationswünsche der Käufer personelle Kapazitäten und verlangen spezielles Know-how, zum anderen muss das Tagesgeschäft weiterlaufen.

Um den Druck rauszunehmen und die Kontrolle über den Verkaufsprozess zu behalten, ist es hilfreich, frühzeitig Experten zu Rate zu ziehen. Hierdurch lassen sich sowohl der Verkaufsprozess beschleunigen als auch Überraschungen vermeiden, die in der Regel zu einem Preisabschlag führen.

Fazit

Die Entscheidung, in welcher Form ein Unternehmen(-steil) verkauft wird, hat sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gravierende steuerliche Folgen. Mit der richtigen Strategie werden sie beherrschbar.

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Von Frank Wessinger

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