5 Minuten Lesezeit 20 Juni 2023
Aussicht auf Wald

CBAM: Was? Wer? Wann? Wie?

Von Richard J. Albert

Partner, Indirect Tax, Global Trade, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Ist engagierter Zollberater mit Blick für Lösungen, die rechtlich und wirtschaftlich funktionieren. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebt er in Leipzig.

5 Minuten Lesezeit 20 Juni 2023

Worum es beim neuen Grenzausgleichsregime der EU geht – ein Überblick

Überblick

  • Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ zielt darauf ab, Treibhausgase von Importen im Vergleich zu im EU-Raum hergestellten Produkten gleichwertig zu bepreisen. 
  • Perspektivisch werden die Kosten für den Ausstoß von Emissionen bis 2034 erheblich steigen, weil die momentan noch praktizierte freie Zuteilung von Emissionszertifikaten ausläuft. 
  • Umgekehrt soll der CBAM dafür sorgen, dass hiesige Hersteller im Hinblick auf die Treibhausgaskosten gleiche Wettbewerbschancen wie ihre Drittlandskonkurrenz bekommen.

D er „Carbon Border Adjustment Mechanism“ zielt darauf ab, den Anfall von Treibhausgasen die bei der Produktion von Waren in Drittländern entstehen beim Import dieser Waren in die EU im Vergleich zu im EU-Raum hergestellten Produkten gleichwertig zu bepreisen. Dabei handelt es sich um ausgewählte Einfuhrwaren, die bei der Herstellung in der EU auch einer Bepreisung im Rahmen des bereits seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) unterliegen würden. Perspektivisch werden die Kosten für den Ausstoß von Emissionen bis 2034 erheblich steigen, weil die momentan noch praktizierte freie Zuteilung von Emissionszertifikaten in der EU ausläuft. Umgekehrt soll der CBAM entsprechend dafür sorgen, dass hiesige Hersteller im Hinblick auf die Treibhausgaskosten gleiche Wettbewerbschancen wie ihre Drittlandskonkurrenz bekommen („level playing field“) – zumindest was die Importe und den EU-Markt betrifft.

Nicht für Exporte

Allerdings wird es kein CBAM-Erstattungssystem für Emissionskosten für EU-Exporte geben, dagegen sprechen welthandelsrechtliche Bestimmungen. Dies benachteiligt in der EU hergestellte Produkte am Weltmarkt. Das heißt, dass der Druck auf exportorientierte Unternehmen steigt, ihre Herstellungsprozesse noch schneller zu dekarbonisieren oder noch umfassendere Wertschöpfungsketten ins Ausland zu verlegen. Dem will die EU jedoch durch umfassende Anreiz- und Förderprogramme bei der Dekarbonisierung begegnen.

Lange Übergangsperiode

Um die in der EU ansässigen Hersteller nicht zu überfordern, ist für das Ausphasen der freien Zuteilung der Emissionshandelszertifikate im Rahmen des EU ETS ein mehrjähriger Zeitraum vorgesehen, von 2026 bis 2034. Analog kommt es zum Einphasen des CBAM, d. h., Zertifikate werden erstmals 2026 durch Zollanmelder (bzw. indirekte Vertreter) zu erwerben sein und dann im Preis steigen. Die vollen CBAM-Kosten fallen ab 2034 an. 

Betroffener Warenkreis

Die folgenden Produktkategorien sollen nach dem bisherigen Entwurf des CBAM bereits ab Oktober 2023 bei der Einfuhr erfasst werden:

  • Düngemittel (einschließlich Vorprodukten, u. a. Ammoniak, Kaliumnitrat)
  • Zement (auch Ziegel und Tonerdezement, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehmwaren)
  • Eisen (agglomerierte Eisenerze und -konzentrate) und Stahl (einschließlich nachgelagerter Produkte)
  • Aluminium (einschließlich nachgelagerter Produkte)
  • elektrische Energie
  • Wasserstoff

Was den Warenkreis angeht, ist in den kommenden Jahren eine deutliche Ausdehnung beabsichtigt. Perspektivisch will die EU alle Waren, die vom ETS betroffen sind, dem CBAM unterwerfen. Besonders intensiv diskutiert wird die Einbeziehung von Polymeren (Kunststoffen), diversen Chemikalien, Mineralölprodukten und später auch Papier, weiteren Ton- und Glasprodukten usw.

Tatsächlich werden sehr viele Unternehmen vom CBAM betroffen sein, da eine Vielzahl an Metallwaren von der Regelung umfasst sind.

Relevante Fristen

Unternehmen müssen nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf insbesondere die folgenden Fristen beachten:

  • 1  Oktober 2023: Beginn der Übergangsphase (CBAM-Berichtspflicht)
  • 1. Januar 2026: Nur „authorized CBAM declarants” dürfen noch betroffene Waren in der EU zur Einfuhr anmelden. Die Zollbewilligung kann ab dem 31. Dezember 2024 beantragt werden;
  • 1. Januar 2026: Beginn der Vollimplementierung, d. h. phasenweise Steigerung der Kostenbelastung über die folgenden Jahre;
  • vermutlich ab 2034: volle Kostenbelastung.

Rolle des Zollanmelders

Eine zentrale Rolle nimmt der Zollanmelder bzw. der indirekte Vertreter des Zollanmelders ein. Die Einfuhr betroffener Waren und der Erwerb von Zertifikaten sollen nur durch „authorized CBAM declarants“ durchgeführt werden. Diese müssen zunächst Berichte bzw. Anmeldungen über die Treibhausgasemissionen abgeben, die bei der Herstellung eingeführter Waren entstanden sind („embedded emissions“). Für die betreffenden Emissionsmengen sind dann ab 2026 CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag durch die Zollbehörden. Über die unterjährig abgegebenen Zollanmeldungen werden Art, Menge und Ursprung der Waren erfasst. Die berichts- bzw. anmeldepflichtigen Unternehmen ergänzen diese Informationen mit weiteren Datenelementen, u. a. zu den Emissionen, und melden diese quartalsweise (Übergangsphase) bzw. später jährlich (ab 2026).

Emissionswerte ermitteln

Die EU-Kommission will die CBAM-Übergangsphase dazu nutzen, eine bessere Informationsbasis über die tatsächlich bei der Herstellung eingeführter Waren angefallenen Emissionen zu erhalten. Die EU-Kommission hat nunmehr den Entwurf der Umsetzungsverordnung veröffentlicht, welche die Vorgaben zur Ermittlung der zu meldenden Emissionswerte präzisiert. Die EU-Kommission hat hierin – in Abweichung zur früheren Kommunikation – Abstand davon genommen, dass für alle vom CBAM betroffenen Einfuhrwaren sogenannte Standardwerte vorgegeben werden. Vorgesehen sind nun mehrere Varianten mit einer durchaus komplexen Ermittlungsmethodik vorgesehen, um (näherungsweise) die tatsächlichen Emissionen anzumelden. Die Kommission sieht dabei vor, dass Einführer zumindest auf die drittländischen Lieferanten zugeht, um Informationen zu tatsächlichen Emissionen zu erlangen, bevor auf eine alternative Ermittlung zurückgegriffen werden kann. Es verbleibt abzuwarten, ob an der Verordnung weitere Änderungen vorgenommen werden.

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Fazit

Grundsätzlich muss der CBAM im Unternehmen weder im Bereich Steuern noch im Bereich Zoll verortet sein. Allerdings beinhalten die Regeln zahlreiche an das Zollrecht angelehnte Bestimmungen. Dies umfasst u. a. die Identifikation betroffener Waren durch deren zolltarifliche Einreihung und den nichtpräferenziellen Ursprung. Der CBAM fällt an, wenn Waren zur Einfuhr in die EU gebracht werden (bei Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bzw. bei zollrechtlichen Unregelmäßigkeiten). Die Kosten bzw. Berichtspflichten können durch die Anwendung besonderer Zollverfahren (aktive Veredelung, passive Veredelung, Versandverfahren, Zolllager etc.) und die Inanspruchnahme der Rückwarenregelung optimiert werden. Auf zollrechtliche Regelungen zurückgegriffen wird u. a. auch bei den Ausnahmen, den Umgehungspraktiken und der (neu einzuführenden) Person des „authorized CBAM declarant“. Die Voraussetzungen zur Bewilligung sind dabei ähnlich wie beim zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Letztlich wird die Unternehmensfunktion für Zoll bzw. Außenhandel viele Daten für das CBAM-Berichtswesen bzw. die CBAM-Anmeldung beisteuern müssen. Selbst wenn die Gesamtverantwortung für die CBAM-Abwicklung im Unternehmen nicht bei der Funktion für Zoll bzw. Außenhandel liegt, werden diese Abteilungen stets als wichtige Prozessbeteiligte gefordert sein. Weitere Datenlieferanten sind typischerweise der Einkauf, Supply Chain/Logistik und ggf. die Nachhaltigkeits-/ESG-Funktion.

Über diesen Artikel

Von Richard J. Albert

Partner, Indirect Tax, Global Trade, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Ist engagierter Zollberater mit Blick für Lösungen, die rechtlich und wirtschaftlich funktionieren. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebt er in Leipzig.