20 Minuten Lesezeit 11 Januar 2023
Reihe von Windkraftanlagen am Meeresufer

Wie Unternehmen auf die Energiekrise kurz-, mittel- und langfristig reagieren können

Autoren
Tax & Law Magazine

Das Kundenmagazin von EY Deutschland zu aktuellen Steuer- und Rechtsthemen.

Carsten Buhl

Partner Climate Change and Sustainability Services, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Ist seit 20 Jahren in der energiewirtschaftlichen Beratung engagiert. Beruft sich dabei auf Affinität zu digitalen Geschäftsmodellen und sein Innovationsstreben. Reist auch privat häufig gen Norden.

20 Minuten Lesezeit 11 Januar 2023

Der schwarze Schwan ist gelandet. Ein strategischer Leitfaden mit steuerlichen und rechtlichen Tipps.

Überblick

  • Wir müssen uns langfristig auf teurere Energie einstellen, deren Management neben die herausfordernde Bewältigung der Dekarbonisierung tritt.
  • Energiepreise und -sicherheit werden zu wichtigeren Standortfaktoren für Unternehmen.
  • Unternehmen müssen die Entwicklungen genau beobachten und ggf. Standort- und Produktionsentscheidungen für die nächsten Jahre und Jahrzehnte zu treffen.

Der Anteil des im Inland produzierten Stroms stammten im 1. Halbjahr 2022 zu 48,5% aus erneuerbaren Energien, ein Produktionszuwachs um 12,1 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Einspeisung von Kohlestrom nahm ebenfalls stark zu. Im Gegensatz dazu ging die Stromerzeugung aus Erdgas um 17,9 Prozent zurück und sank auf einen Anteil von nur noch 11,7 Prozent.

Eine Deindustrialisierung in Europa muss verhindert werden! Jörg Kukies, Staatssekretär im Bundeskanzleramt und enger Vertrauter von Bundeskanzler Olaf Scholz, erklärte die Herausforderung für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, als er beim SPD-Wirtschaftsforum „Wo kommt 2030 die Energie her – und morgen?“ Mitte Oktober die Keynote hielt. Besorgt wies Kukies darauf hin, dass in einigen Bereichen wie Zink und Stahl bereits Verlagerungen von Unternehmen in andere Weltregionen zu beobachten seien. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, so der Eindruck, standen die Unternehmenslenker vor einer so großen Aufgabe. Spätestens seit dem russischen Überfall auf die Ukraine ist die wirtschaftliche Ordnung in Deutschland, Europa und der ganzen Welt aus den Fugen geraten. Insbesondere die energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes stehen unter Druck. Explosionsartig gestiegene Gas- und Strompreise und die Unsicherheit bei der Beschaffung von Brennstoffen führen zu Produktionsstopps, Verlusten in der Wertschöpfungskette und Plänen zur Produktionsverlagerung ins Ausland.

Fast könnte man von einem Déjà-vu sprechen. Zwei Jahre zuvor war die Corona-Krise ausgebrochen, die das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben rund um den Globus massiv beeinträchtigte. Nun ist der schwarze Schwan wieder gelandet. Das Federtier steht für ein höchst unwahrscheinliches, dramatisches Ereignis – so extrem selten, dass viele der Meinung sind, es lohnt sich nicht, sich auf dessen Ankunft vorzubereiten. Folglich sind Politik und Wirtschaft, Unternehmer, Manager und Bürger von der Energiekrise kalt erwischt worden. Im Energiedreieck aus Versorgungssicherheit, Preis und Ökologie spielte in den vergangenen zehn Jahren in der Wahrnehmung die Dekarbonisierung die alles dominierende Rolle. Es ging um saubere Energie, um die Reduzierung des CO2-Ausstoßes, um Wind- und Sonnenstrom und Experimente mit Wasserstoff. Preise und Versorgungssicherheit waren bis zum Herbst 2021 untergeordnete Themen, abgesehen von sehr energieintensiven Branchen. Plötzlich verformt sich das Energiedreieck, es geht nicht um Preissteigerungen um 10 oder 20 Prozent, sondern um 300 bis 1.000 Prozent, bei heftigen Schwankungen. Der Preis wird zum entscheidenden Eckpunkt, kurz- und mittelfristig. Aber auch langfristig müssen wir uns auf teurere Energie einstellen, deren Management neben die herausfordernde Bewältigung der Dekarbonisierung tritt.

Unternehmen müssen überlebenswichtige Entscheidungen treffen. Sie betreffen alle Unternehmensteile, Mitarbeiter und Gesellschafter, Standorte und ganze Regionen. Es geht um extrem kurzfristige, um mittel- und um langfristige Maßnahmen – oder in der Sprache der Berater: um Now, Next und Beyond.

(Chapter breaker)
1

Energiekrise

Maßnahmen der Bundesrepublik und der Europäischen Union

Die Bundesregierung hat mehrere Entlastungspakete und eine Energiepreisbremse auf den Weg gebracht. Es handelt sich um einen Balanceakt zwischen Hilfen und Schuldenbremse, ökologischer Transformation und gemeinsamen Handlungen mit den EU-Partnern.

Ein ermäßigter Steuersatz für den Gasverbrauch von 7 statt 19 Prozent entlastet Gaskunden befristet bis Ende März 2024. Daneben wird die CO2-Bepreisung auf 30 Euro pro Tonne eingefroren. Weiterhin Bestand haben KfW-Förderprogramme, etwa Kredite für effizientere Nichtwohngebäude oder klimafreundliche Aktivitäten im Allgemeinen. Zudem gibt es u. a. Programme für einen energieeffizienteren Technologieeinsatz. 

Strompreise im internationalen Vergleich
  • Windenergie

    Nahaufnahme von Propellor und Generator einer Windkraftanlage vor blauem Himmel

    © getty / wepix

    Bis Ende 2032 müssen die Bundesländer zwei Prozent der Fläche für die Windenergie ausweisen, bis 2027 bereits 1,4 Prozent. Die Länder dürfen zwar weiterhin über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Erreichen sie ihr Flächenziel nicht, treten die landesspezifischen Abstandsregeln außer Kraft.

Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium weist in einem BMF-Schreiben die Finanzämter an, die gesetzlichen Handlungsspielräume zugunsten der Steuerpflichtigen zu nutzen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen sie auf Antrag fällige Steuern stunden, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer anpassen und Vollstreckungsaufschub gewähren.

Gas- und Strompreisbremse

Die Europäische Union unterstützt Anstrengungen zur Verringerung der Nachfrage, zur Vermeidung einer Rationierung, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und zur Senkung der Energiepreise. Dabei soll die Integrität des Binnenmarktes gewahrt bleiben. Die Staats- und Regierungschefs der EU forderten den Rat und die Kommission auf, dringend konkrete Beschlüsse über zusätzliche Maßnahmen vorzulegen, darunter die freiwillige gemeinsame Beschaffung von Gas, einen neuen zusätzlichen Richtwert für Erdgas, einen befristeten dynamischen Preiskorridor für Erdgasgeschäfte und einen befristeten EU-Rahmen zur Begrenzung des Preises von Gas, das zur Stromerzeugung genutzt wird. Zusätzlich wird damit zu rechnen sein, dass es Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage geben wird. Gleichzeitig wird an erschwinglichen Preisen für Haushalte und Unternehmen gearbeitet. Ein Instrument ist hier der gemeinsame Einkauf von Strom aus erneuerbaren Energien.

Um die immensen Belastungen durch die extrem gestiegenen Gas- und Strompreise abzufedern, wird in Deutschland eine Strom- und Gaspreisbremse eingeführt. Die Gesetzesentwürfe liegen bereits vor.

Dem Mechanismus der Gaspreisbremse vorangestellt ist eine Einmalzahlung im Dezember 2022 an Letztverbraucher. Sie wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den das Energieversorgungsunternehmen für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises berechnet. Die Versorger wiederum haben einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen beim Staat. Sie können auch einen Antrag auf Vorauszahlung stellen. Mit dem Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG) soll diese erste Stufe des Entlastungspakets ins Leben gerufen werden. Das Gesetz definiert die begünstigten Letztverbraucher und legt fest, wie die Berechnung und die Auskehr der Einmalleistung im Dezember 2022 zu erfolgen haben. Nicht begünstigt sind Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung, wenn ihr Verbrauch mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt. Ebenfalls nicht erfasst sind Betreiber von Erzeugungsanlagen und Krankenhäuser. Für diese Letztverbraucher wird es Sonderregelungen geben. Das Gesetz regelt auch, dass Vermieter verpflichtet sind, die Entlastung an die Mieter weiterzugeben.

Die Gaspreisbremse greift dann als zweite Stufe des Entlastungspakets. Die begünstigten Letztverbraucher zahlen für ein bestimmtes Grundkontingent (80 Prozent des Verbrauchs) nur einen Bruttopreis von 12 Cent/Kilowattstunde. Liegt ihr Verbrauch darüber, müssen sie ihren vereinbarten Vertragspreis zahlen. Somit besteht auch eine gewisse Anreizfunktion innerhalb des Mechanismus, mit dem eigenen Verbrauch möglichst innerhalb des Grundkontingents zu bleiben. Für Großverbraucher (ab 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr) wird es ein eigenes Entlastungspaket geben. Das Grundkontingent beträgt hier 70 Prozent des Verbrauchs, für das nur 7 Cent/Kilowattstunde gezahlt werden müssen. Beginnen soll die Gaspreisbremse ab März 2023. Versorger sollen aber verpflichtet sein, Haushalten, kleinen und mittelständischen Unternehmen zusätzlich ab März 2023 für die Monate Januar und Februar 2023 den zweifachen Betrag des für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrags gutzuschreiben. Für die Industrie soll die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023 gelten. Industrielle Verbraucher sollen das subventionierte Gas weiterverkaufen dürfen. Ab einem Verbrauch von 10 MWh sollen sie darüber hinaus nicht genutztes Gas gegen Erstattung an ihren Versorger zurückgeben können.

Am 6. Oktober 2022 haben die EU-Mitgliedstaaten eine Verordnung über Notfallmaßnahmen förmlich angenommen. Wesentliches Instrument ist die Abschöpfung von Markterlösen aus dem Verkauf von „inframarginalem“ Strom (Solarenergie, Windkraft, Geothermie, Kernenergie, Erdöl, Biomasse oder Wasserkraft) oberhalb einer Grenze von 180 Euro/Megawattstunde durch den Staat. Mit den Einnahmen sollen Maßnahmen zur Unterstützung von privaten Verbrauchern sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen finanziert werden. Um nationale und technologische Besonderheiten zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten die Obergrenze auf 90 Prozent der überschüssigen Markterlöse anwenden oder in bestimmten Fällen höhere Erlösobergrenzen einführen.

Auf nationaler Ebene soll ab März 2023 die Strompreisbremse greifen. Vorgesehen ist auch, dass es für Haushalte und kleinere Unternehmen eine rückwirkende Entlastung geben soll für Januar und Februar, die mit der Abrechnung für März verrechnet wird. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden sollen für 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs Strom zu einem garantierten Preis von 40 Cent/Kilowattstunde (brutto) beziehen können. Die Reduzierung soll für den Arbeitspreis gelten. Für zeitvariable Tarife soll ein Mittelwert Berücksichtigung finden. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 30.000 Kilowattstunden sollen für 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs Strom zu einem garantierten Preis von 13 Cent/ Kilowattstunde (netto) beziehen können. Für den darüberhinausgehenden Strom sollen die regulären Marktpreise gelten. Ausgenommen sollen Schienenbahnen sein, die bis zu 90 Prozent ihres verbrauchten Stroms vergünstigt erhalten sollen. Finanziert werden soll die Strompreisbremse durch Energieunternehmen, bei denen die sogenannten Zufallsgewinne rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden. Die Abschöpfung soll zunächst bis Ende Juni 2023 befristet sein. Sie soll bis maximal Ende 2024 verlängert werden können.

Unternehmen, die durch die Gas- und Strompreisbremse Entlastungen über 2 Millionen EUR beziehen, sollen bis Ende April 2025 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitstellen erhalten müssen (Standortgarantie). Ein allgemeines Verbot von Boni- und Dividendenzahlungen für das Management soll es nicht geben. Lediglich für Unternehmen die direkte Kapitalhilfen vom Bund erhalten soll es gelten (z.B. Uniper).

Die Gas- und Strompreisbremse sollen zunächst bis Ende 2023 befristet sein. Die Bundesregierung soll aber ermächtigt sein, die Maßnahmen aufgrund einer Verordnung bis April 2024 zu verlängern.

Lesen Sie mehr in unserer Steuernachricht vom 21.12.2022

Stromerzeugung durch erneuerbare Energien und Gesamtstromverbrauch
(Chapter breaker)
2

Energiekrise

Liquidität sichern

Zuallererst müssen die verantwortlichen Unternehmer und Manager dafür sorgen, dass ihr Unternehmen nicht kollabiert. Sie müssen die Liquidität sicherstellen und verhindern, dass ihnen die Energiekosten über den Kopf wachsen.

Dazu gehört es, die verschiedenen Hilfsmaßnahmen aus Berlin und Brüssel genau auf mögliche Hilfen zu prüfen und mit Zollbehörden und Finanzämtern Vereinbarungen für steuerliche Entlastung zu treffen. Es gibt verschiedene Maßnahmen zur Liquiditätssicherung. In der Folge gehen wir auf einige naheliegende Handlungsmöglichkeiten und deren steuerliche Rahmenbedingungen ein.

Vorauszahlungen an den Zoll

Stromversorger und angemeldete Erdgaslieferanten sollten prüfen, ob sich die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Energie- und Stromsteuervorauszahlungen an den Zoll geändert hat. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir die Kontaktaufnahme zum zuständigen Hauptzollamt, um eine unterjährige Anpassung der Vorauszahlungen abzustimmen. Für produzierende Unternehmen mit hohem Verbrauch an Strom oder Energieerzeugnissen kann es erstrebenswert sein, als Stromversorger bzw. Erdgaslieferant zu fungieren, da hierdurch Cashflow-Optimierungen durch die Verrechnung von Steuererstattung mit Steuerlasten möglich sind.

Verbrauchsteuerentlastungen

Des Weiteren ist zu prüfen, ob für betriebliche Prozesse die Inanspruchnahme von Energie- und Stromsteuerentlastungen möglich ist. Für das produzierende Gewerbe, aber auch für besondere Prozesse (z. B. Elektrolyse, Glasherstellung) und das Betreiben von Blockheizkraftwerken sieht das Energie- und Stromsteuerrecht diverse Möglichkeiten vor, die Beschaffungskosten zu reduzieren. Falls Unternehmen bereits Steuerentlastungen in Anspruch nehmen und diese jährlich beantragen, kann auch auf eine quartalsweise oder halbjährliche Entlastung umgestellt werden. Wichtig ist es, sich unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt zu melden. Den Zollbehörden steht eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um im Rahmen von Ermessensentscheidungen etwa die Stundung von Steuerzahlungen und Vollstreckungsaufschub zu erlauben. Dazu teilte der Zoll im Oktober 2022 auf seiner Internetseite mit, dass er für nicht unerheblich wirtschaftlich betroffene Unternehmen angemessene und sachgerechte Entscheidungen treffen werde.

Stundung von Zinsen/Zinsfreistellung

Bei der Stundung wird die Fälligkeit der Zinsen aus konzerninternen oder auch externen Finanzierungen hinausgeschoben. Werden die gestundeten Zinsen selbst nicht verzinst oder wird eine Zinsfreistellung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten vereinbart, ist zu beachten, dass aus der dann erforderlichen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit ein steuerlicher Gewinn resultiert. Dieses Instrument lässt sich damit gezielt steuerlich nutzen, wobei es jedoch die Gesetzesänderung aus dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu berücksichtigen gilt, die einen Wegfall der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten ab 2023 anordnet. Die steuerliche Abzinsung kann aber durch den Abschluss eines niedrig verzinsten Darlehens verhindert werden. Im Einzelfall kann die steuerliche Abzinsung durchaus vorteilhaft sein, wenn der Abzinsungsgewinn mit laufenden Verlusten verrechnet werden kann – und in Folgejahren erfolgt dann die Aufzinsung der Verbindlichkeit mit laufenden Gewinnen.

Factoring

Beim Factoring verkauft die operative Gesellschaft (OpCo) ihre Kundenforderungen gegen einen Abschlag an ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Factor) und kann dadurch vorzeitig und sicher liquide Mittel generieren. Geht das Ausfallrisiko der Forderung auf den Dienstleister über, liegt ein echtes Factoring vor. Im Zeitpunkt der Abtretung ist die Forderung bilanziell auszubuchen und der vereinbarte Abschlag auf den Nennwert als Aufwand zu erfassen. Kann der Factor die OpCo im Fall eines Forderungsausfalls in Regress nehmen, ist das Geschäft als bloße Kreditvergabe durch den Factor zu behandeln (unechtes Factoring). Die Abtretung ist bilanziell als Verbindlichkeit gegenüber dem Factor zu erfassen und eine aktive Abgrenzung des Abschlags vorzunehmen. Typischerweise enthält der vereinbarte Abschlag diverse Komponenten (z. B. Vergütung für die Übernahme des Delkredere-Risikos, marktübliche Verzinsung und eine Gebühr für den Forderungseinzug). Sofern der Abschlag auf den Finanzierungsanteil entfällt, ist dieser gewerbesteuerlich nur zu 75 Prozent abzugsfähig. Aufgrund der Komplexität ist es zu empfehlen, die umsatzsteuerliche Würdigung und Abrechnung zwischen den Factoring-Parteien im Vorhinein detailliert abzustimmen. Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass sich keine negativen Liquiditätsauswirkungen – z. B. durch Einschränkung des Vorsteuerabzugs – ergeben.

Rechtliche Separierung von Wirtschaftsgütern (Operating Asset Securitization)

Können (neue) Kreditmittel schwer oder nur zu hohen Zinssätzen beschafft werden, kann die rechtliche Separierung von Wirtschaftsgütern im Rahmen von „Operating Asset Security“-Strukturen eine Lösung bieten. Für diese Struktur sind besonders Handelswaren mit einer hohen Lagerumschlagshäufigkeit geeignet. Bei weniger marktgängigen Wirtschaftsgütern ist mit schlechteren Konditionen (höherem Zinssatz und/oder Abschlag auf den Marktwert der Sicherungsgüter) vonseiten der Kreditinstitute zu rechnen. Auch dabei sollte man sich die steuerlichen Folgen und Optimierungsmöglichkeiten (z. B. hinsichtlich Zinsschranke, Gewerbesteuer oder Quellensteuereinbehalt) möglichst noch im Vorfeld ansehen.

Besicherung von Handelswaren (Sale and Purchase of Assets)

Hier erwirbt eine unabhängige Gesellschaft mit Fremdkapital die gesamten Handelswaren der in Deutschland ansässigen OpCo unter Berücksichtigung eines angemessenen fremdüblichen Abschlags. Die OpCo nutzt die freien Mittel für die Rückzahlung bestehender Darlehensverbindlichkeiten. Die unabhängige Gesellschaft als neuer zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Handelswaren wird zur Sicherstellung der insolvenzfesten Trennung der Vermögen indirekt durch eine ausländische Stiftung gehalten. Die unabhängige Gesellschaft übernimmt die Aufgaben einer Einkaufsgesellschaft und greift dabei auf die Expertise der OpCo zurück. Werden Waren an Dritte verkauft, veräußert die unabhängige Gesellschaft diese innerhalb einer juristischen Sekunde über eine OpCo an den Kunden (Flash Sale). Die erzielten Erlöse nutzt die unabhängige Gesellschaft zum Schuldendienst und zum Einkauf neuer Handelswaren.

Aufgrund der insolvenzfesten Trennung der besicherten Wirtschaftsgüter von den operativen Risiken der OpCo können diese bei der Verhandlung der Finanzierungskonditionen grundsätzlich vollkommen isoliert bewertet werden. Die unabhängige Gesellschaft kann daher regelmäßig deutlich niedrigere Zinsen und längere Laufzeiten vereinbaren, insbesondere bei hoher Lagerumschlagshäufigkeit der Handelsware. Die operative Gesellschaft wird von Schulden entlastet und gewinnt neue Liquiditätsspielräume. Allerdings sind verschiedene steuerliche Fragen zu klären.

Sale and Leaseback

Als weiteres Instrument der Liquiditätsbeschaffung bieten sich Sale-and-Leaseback-Strukturen an. Dabei wird das zivilrechtliche Eigentum an Sachanlagevermögen auf einen Leasinggeber übertragen und dem Unternehmer (Leasingnehmer) zur Nutzung überlassen. Auch diese Strukturen können insolvenzfest strukturiert werden. Soll die Sale-and-Leaseback-Struktur zur Ergebnisverbesserung oder Nutzung laufender steuerlicher Verluste verwendet werden, muss der Vertrag so ausgestaltet sein, dass der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer wird, also ein echter Verkauf stattfindet. Sofern die laufenden Verluste der OpCo den Einmalgewinn aus dem Verkauf nicht ausgleichen können, sind bei der Nutzung eventueller steuerlicher Verlustvorträge die Folgen der Mindestbesteuerung zu beachten. Auch wird im Regelfall Umsatzsteuer ausgelöst.

Wird hingegen kein wirtschaftliches Eigentum übertragen, wird für umsatzsteuerliche Zwecke in der Regel keine Lieferung und anschließende Rücküberlassung angenommen, sondern lediglich eine Darlehensgewährung des Käufers an den Verkäufer, die steuerfrei ist. In diesem Fall gilt es sicherzustellen, dass es zu keiner ungewünschten Einschränkung der Liquidität kommt, etwa durch eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs. Bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, müssen zudem keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

Ergebnisse glätten

Während die einen Unternehmen unter den Energiekosten leiden, können sich andere Branchen über hohe Gewinne freuen. Diese stehen derzeit politisch dergestalt im Fokus, dass eine Gewinnabschöpfung durch eine Übergewinnsteuer droht. Da sich diese Unternehmen häufig durch internationale Lieferketten auszeichnen, stellt sich auch vor dem Hintergrund einer Übergewinnsteuer die Frage, inwieweit die Wertschöpfung in Deutschland anfällt oder welche steuerlich anerkannten Gestaltungsoptionen in Betracht kommen. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit durch die Begründung von Organschaften oder Vorwegnahme von Betriebsausgaben im Inland die steuerliche Bemessungsgrundlage gesenkt werden kann.

Stromabnahmevertraege fuer erneuerbare Energien (PPAs)
  • Sonnenenergie

    Installation von Photovoltaikanlagen

    © getty / Kmatta

    Immer mehr Unternehmen und private Haushalte nutzen die Sonnenenergie zur Stromerzeugung. Im März 2022 waren auf Dächern und Grundstücken 2,2 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 58 400 Megawatt installiert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahm damit die Zahl der Anlagen gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,1 Prozent zu, die installierte Leistung stieg um 9,7 Prozent.

  • Biogasanlagen

    Gaerbehaelter einer Biogasanlage hinter einem Maisfeld

    © picture alliance / dpa | Patrick Pleul

    In Biogasanlagen wird aus organischem Material durch mikrobiellen Abbau Gas gewonnen. Je nach eingesetztem Material produzieren die Bakterien Biogas mit einem Methangehalt von 50 bis 75 Prozent. Aus diesem kann direkt vor Ort in einem Blockheizkraftwerk Strom und Wärme gewonnen werden oder es kann auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden. Die Gärreste können in der Regel als Dünger verwertet werden.

2021 war ein Rekordjahr fuer Corporate PPAs
(Chapter breaker)
3

Energiekrise

Energieversorgung strukturieren

Unternehmen sollten prüfen, welchen Weg sie bei ihrer Energieversorgung wählen wollen. Die Bandbreite reicht von der Errichtung von PV-Anlagen auf dem eigenen Dach über eine Beteiligung an einem Windpark in der Nordsee bis hin zu klassischen Grünstromverträgen.

Ein in der Welt schon verbreitetes, jedoch bisher in Deutschland wenig genutztes Instrument sind Power Purchase Agreements (PPAs). Diese gewinnen in Deutschland insbesondere an Bedeutung, seitdem die ersten Erneuerbare-Energien-Anlagen im Jahr 2021 aus der 20-jährigen EEG-Förderung gelaufen sind und eine Anschlussfinanzierung des Anlagenbetriebs und damit ein Weiterbetrieb über die Förderdauer hinaus sichergestellt werden müssen.

Power Purchase Agreements

Beim PPA handelt es sich um einen zumeist langfristigen Stromabnahmevertrag mit einer Laufzeit zwischen drei und zehn Jahren. Dabei lässt sich Energiesicherheit mit Nachhaltigkeit kombinieren, da kein anonymer Strommix von der Strompreisbörse, sondern vollständig nachhaltig erzeugter Strom von einem Anbieter von Wind-, Sonnen- oder Biomasseenergie direkt bezogen wird. Je nach Ausgestaltung übernehmen Abnehmer und Produzent unterschiedliche Risikobereiche im Vertragskonstrukt und erlangen somit Preis- und Umsatzstabilität und Versorgungs-/Abnahmesicherheiten. Stellschrauben in der Vertragsausgestaltung sind in der Regel Preismechanismen, Mindestabnahmemengen und Flexibilitätsraten.

PPAs lassen sich somit flexibel gestalten. Wichtig ist auch, inwiefern das energienutzende Unternehmen als Eigenversorger oder Anteileigner beispielsweise von einem Wind- oder Solarpark involviert sein will und ob Energietrassen bis zur Steckdose herstellbar sind. Bei einer guten Vertragsausgestaltung gewinnt das partizipierende Unternehmen fixe Energiekosten und Versorgungssicherheit. 

Gestaltungsoptionen von Power Purchase Agreements
(Chapter breaker)
4

Energiekrise

Sanierungsmaßnahmen

Die kurzfristige Liquiditätsbeschaffung, so wie oben dargestellt, geht üblicherweise mit einem erhöhten Fremdkapitaldienst einher.

Ohnehin drohen Unternehmen bei wegbrechenden Umsätzen und zunächst weiter bestehenden Kosten rasch in die Verlustzone abzustürzen und die Kreditvereinbarungen nicht mehr einhalten zu können. Als zweiten Schritt in Krisensituationen sollten Unternehmen deshalb unverzüglich eine Entschuldung ins Auge fassen, um damit den Schuldendienst langfristig zu reduzieren.

Rangrücktritt

Ein probates Mittel, um die Überschuldungsbilanz für insolvenzrechtliche Zwecke zu verbessern, ist der Rangrücktritt. Soweit die Formulierungsvorgaben der Finanzverwaltung beachtet werden, wird dabei die Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke nicht ausgebucht und es entsteht kein zu versteuernder Ertrag. Die Rangrücktrittsvereinbarung mit einem Gesellschaftergläubiger oder einem nicht verbundenen Drittgläubiger muss dann allerdings vorsehen, dass die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen zu leisten ist. Durch den Rangrücktritt wird nur die Rangfolge der Tilgung geändert. Insoweit führt dies nicht zu einer Entschuldung des Unternehmens.

Forderungsverzicht

Für eine tatsächliche Entschuldung des Unternehmens kommt ein Forderungsverzicht des Forderungsinhabers in Betracht, der in der Praxis auch mit einem Besserungsschein ausgestaltet werden kann. Während dieser aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen durchaus sinnvoll erscheint, löst der bilanzielle Wegfall der Darlehensverbindlichkeit für den nicht werthaltigen Teil einen steuerpflichtigen Ertrag beim Darlehensnehmer aus.

Patronatserklärung

In einer angespannten wirtschaftlichen Situation ist nicht nur die Höhe der Verbindlichkeiten ein wichtiges Thema, sondern auch die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit durch ausreichend Liquidität. Hier kann eine harte Patronatserklärung der Konzernmutter helfen, in der sich diese verpflichtet, die Tochter stets finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen erfüllen kann.

Sanierungsprivileg

Sollte Entschuldung durch Forderungsverzicht von Gläubigern nicht möglich sein, können die steuerlichen Effekte unter Umständen durch Nutzung des Sanierungsprivilegs aus § 3a EStG abgefedert werden. Die Behandlung des Sanierungsgewinns aus einem Schuldenerlass kann allerdings nur dann steuerfrei sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger. In der Praxis werden die Voraussetzungen oftmals durch ein Sanierungsgutachten dokumentiert.

Sanierungsbeiträge

Für die Steuerbefreiung nach § 3a EStG ist allerdings zu beachten, dass neben dem Gesellschafter auch die übrigen Gläubiger (insbesondere Banken, Mitarbeiter, Lieferanten) einen wesentlichen Beitrag zur Entschuldung des Unternehmens leisten. Sollte ein Sanierungsbeitrag der übrigen Gläubiger fehlen, könnten andere Maßnahmen ergriffen werden, um eine Entschuldung zu erreichen:

  • regresslose Schuldübernahme der Verbindlichkeit durch eine solvente Konzerngesellschaft
  • Umwandlung der Darlehensforderung in ein Eigenkapitalinstrument
  • Einlage von Finanzmitteln und Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit (in Abhängigkeit von der Höhe der Darlehensbeträge)
  • teilweise Verzicht auf den werthaltigen Teil bei separaten Darlehenstranchen
  • regresslose Schuldübernahme und anschließende Liquidation der übernehmenden Gesellschaft und Erwerb der OpCo
  • Verschmelzung von Gesellschaften und Fusion von Forderungen und Verbindlichkeiten

Drohender Verlustuntergang

Oftmals stehen die Sanierungsbemühungen mit einem Wechsel des Gesellschafters im Zusammenhang. Sind keine stillen Reserven vorhanden, droht der vollständige Untergang vorhandener Verlustvorträge. Auf der anderen Seite bieten vorhandene laufende Verluste und Verlustvorträge eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung von Sanierungsmaßnahmen zu reduzieren. Dies kann im Zusammenhang mit der Beurteilung der steuerlichen Folgen von Sanierungsmaßnahmen und der Behandlung steuerfreier Sanierungsgewinne (§ 3a EStG) hilfreich sein. Deshalb sollte die zeitliche Abfolge der Übertragung der Anteile mit den Sanierungsmaßnahmen abgestimmt werden. Geplante Maßnahmen sollten ggf. durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abgesichert werden.

Verrechnungspreise

In Krisenzeiten muss die Steuerabteilung eines Konzerns die Verrechnungspreise im Auge haben. Denn so wie die Preise unter fremden Dritten unter Druck geraten oder Risikoaufschläge erhoben werden, sollte ein Konzern die Krise auch bei den Verrechnungspreisen zwischen seinen einzelnen Gesellschaften abbilden. Dadurch ergeben sich beachtliche Steuerungsmöglichkeiten innerhalb von Unternehmensgruppen.

Anpassen

In der Regel basieren Fremdvergleiche auf Beobachtungswerten der Vergangenheit. Gerade bei einer länger andauernden Krise sind diese infrage zu stellen. In der Finanzkrise 2008/2009 stießen manche Unternehmen an die Grenzen ihrer Kostentragfähigkeit, wenn es darum ging, Jahresendanpassungen – in dem Fall oft nachträgliche Verrechnungspreiskürzungen – gegenüber Konzerngruppengesellschaften langfristig aufzufangen. So gab es Unternehmensgruppen mit einer Leitgesellschaft im Inland, die ihr Verrechnungspreissystem so ausrichteten, dass bei den Auslands(vertriebs)gesellschaften EBIT-Margen in bestimmten, vordefinierten Bandbreiten erreicht werden sollten. Wurden diese tatsächlich nicht erreicht, sondern krisenbedingt Verluste bei den Auslands(vertriebs)gesellschaften erwirtschaftet, sah das Verrechnungspreismodell vor, nachträgliche Preiskorrekturen durchzuführen, um die vordefinierten Bandbreiten auch tatsächlich zu erreichen. Hier gilt es sehr genau abzuwägen, ob die vordefinierten Bandbreiten noch fremdübliche EBIT-Niveaus abbilden. In der Regel werden Benchmarks/Fremdvergleichswerte aus der Vergangenheit herangezogen. Dies könnte u. U. ein Anlass sein, deren Relevanz im Angesicht einer strukturellen Krise zu hinterfragen und die Bandbreiten sinnvoll und sachgerecht anzupassen.

Konzerndarlehen

In Krisenzeiten sind Konzerndarlehen ein wichtiges Instrument, um einzelne Tochtergesellschaften zu stabilisieren. Wichtig ist jedoch, den marktüblichen Vergleichszins bei steigenden Risiken auszuwählen. Bei Darlehen an betroffene Gesellschaften gilt es daher Folgendes zu dokumentieren:

  • realistische Rückzahlungsaussichten
  • tatsächliche Durchführung von Zins- und Tilgungszahlungen
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückzahlung

Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann im Falle eines Darlehensausfalls oder bei Rückzahlungsverzicht dazu führen, dass der Fiskus eine steuerliche Abschreibung versagt.

Wertschöpfungsketten

In manchen Fällen sind tiefgreifendere Maßnahmen als Preisanpassungen notwendig. So überdenken einige Unternehmen krisenbedingt ihren (Manufacturing) Footprint. Es kann dabei um die Anpassung von Kapazitäten oder auch um strukturelle Kostensenkungen durch Standortverlagerungen von High Cost Countries in Best Cost Countries gehen. 

Verlagerung der Produktion

Dabei stellt sich die Frage, inwiefern nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ein Kompensationsanspruch aufgrund einer Funktionsverlagerung entsteht. In diesem Zusammenhang kommt der fremdüblichen Zuordnung von Schließungskosten besondere Bedeutung zu. Diese können bei dem Unternehmen entstehen, das seine Produktion an einen anderen Standort verliert.

Die Höhe der etwaigen Kompensation hängt maßgeblich von den Gewinnerwartungen des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens ab. Zu berücksichtigen sind auch die Schließungskosten auf der einen Seite und sonst zu erwartende Verluste auf der anderen Seite. Die Steuerfunktion kann hier in Zusammenarbeit mit den strategischen und operativen Funktionen des Verlagerungsprojekts einen wichtigen Beitrag leisten, um den Business Case gesamtheitlich zu betrachten und zukünftige Chancen für das Unternehmen durch die neue Footprint-Strategie zu ermöglichen.

Ein anderer Fall im Zusammenhang mit der Veränderung von Wertschöpfungsketten kann sich daraus ergeben, dass aufgrund von Energieengpässen oder zu hohen Energiepreisen das eigentlich vorgesehene Werk zeitweise die Produktion einstellt und so nicht mehr in der Lage ist, die benötigte Ware zu liefern. Daraufhin entscheidet die Gruppe, dass die Produktion auf eine andere Gruppengesellschaft mit besseren Energieversorgungskapazitäten verlagert wird, um die Belieferung sicherzustellen. Auch hier stellen sich Fragen nach steuerpflichtigen Kompensationen. Neben ertragsteuerlichen Themen sind überdies die umsatzsteuerliche Beurteilung des neuen Lieferwegs und die vertragliche Gestaltung in der Gruppe zu prüfen.

  • Wasserkraft

    Staudamm am Ende des Fassatals in den Dolomiten

    © getty / devid75

    In Deutschland ging die Stromerzeugung aus Wasserkraft 2021 um 13 Prozent zurück. Dies dürfte sich wegen der Trockenheit auch 2022 nicht geändert haben. Global zählt die Wasserkraft dagegen zu den bedeutendsten und am intensivsten genutzten erneuerbaren Energiequellen. In Europa sind Norwegen und Island besonders begünstigte Länder, die ihren Strombedarf fast vollständig aus Wasserkraft decken können.

Ansprechpartner:innen: Dr. Erik Ohde, Nadine Glogowsky, Alessandra Freyer, Sebastian Helmes, Christoph Fabritius 

Fazit

Die Zeiten billiger Energie dürften vorbei sein. Unternehmen müssen mit höheren Kosten kalkulieren. Das betrifft sowohl das Produktportfolio als auch die Produktionsverfahren und insbesondere die Frage der Energieeffizienz. Energiepreise und -sicherheit werden zu wichtigeren Standortfaktoren für Unternehmen. Hier positionieren sich die USA gerade in herausfordernder Weise. Zum einen verfügen die Amerikaner ohnehin über eine immense Eigenproduktion und die Preise dort liegen auf einem vergleichsweise günstigen Niveau. Zum anderen schafft die Regierung von US-Präsident Joe Biden mit dem Inflation Reduction Act starke Anreize, gerade in erneuerbare Energien zu investieren. Damit könnten sich die USA auch bei sauberen Energien in eine hervorragende Position versetzen, und zwar in einer derart aktiven Weise, dass einige europäische Politiker bereits die eigenen Standorte ins Hintertreffen geraten sehen und vor einen Wirtschaftskrieg warnen. Einen solchen muss es natürlich zu verhindern gelten. Allerdings zeigt sich, wie sehr die Karten in der globalen Standort- und Energiepolitik gerade neu gemischt werden. Für Unternehmen bedeutet dies, die Entwicklungen genau zu beobachten und ggf. Standort- und Produktionsentscheidungen für die nächsten Jahre und Jahrzehnte zu treffen.

Über diesen Artikel

Autoren
Tax & Law Magazine

Das Kundenmagazin von EY Deutschland zu aktuellen Steuer- und Rechtsthemen.

Carsten Buhl

Partner Climate Change and Sustainability Services, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Ist seit 20 Jahren in der energiewirtschaftlichen Beratung engagiert. Beruft sich dabei auf Affinität zu digitalen Geschäftsmodellen und sein Innovationsstreben. Reist auch privat häufig gen Norden.