Die aktuelle COVID-19-Pandemie stellt die gesamte Welt vor eine große Herausforderung. Auch gemeinnützige Stiftungen sehen sich mit komplexen rechtlichen wie steuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erleiden sie außergewöhnliche Verluste, müssen Mitarbeiter in Kurzarbeit versetzen oder sehen sich in einer Zwickmühle bei der Auszahlung von Ehrenamtspauschalen für die aufgrund der Pandemie ausgesetzten Tätigkeiten.
Hilfen annehmen, um selbst zu helfen
Gerade in der Krise kämpfen die gemeinnützigen Stiftungen jedoch nicht nur um ihr eigenes Überleben, sondern wollen mehr denn je auch für den Rest der Gesellschaft Hilfe leisten. Um diesen Spagat zu meistern, ist es essenziell für steuerbegünstigte Körperschaften mögliche Förderungen und Erleichterungen zu kennen und zu nutzen. Hierbei bieten die Maßnahmen der Bundesregierung den steuerbegünstigten Körperschaften wichtige Unterstützung in den Kernbereichen ihrer Tätigkeiten.
Verluste nutzen
Steuerbegünstigte Körperschaften können zum Beispiel ihre Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zusätzlich mit steuerfreien Gewinnen aus dem ideellen Bereich oder aus dem Zweckbetrieb ausgleichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verluste bis zum 31. Dezember 2020 und nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise entstanden sind.
Mitarbeiter halten
Bei einer für alle Mitarbeiter einheitlichen Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch steuerbegünstigte Organisationen prüft die Finanzverwaltung bis 80 % des bisherigen Entgelts weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Darüber hinaus ist eine Aufstockung unter Einhaltung vereinfachter Voraussetzungen möglich. Auch die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale kann weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Des Weiteren hat das Bundesministerium der Finanzen die umsatzsteuerliche Behandlung einer entgeltlichen Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), kurzfristig angepasst. Die Stiftungen können somit die genannten Überlassungen vornehmen, ohne dass die ertragsteuerliche Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO und die entsprechende umsatzsteuerliche Zuordnung beanstandet wird.
Corona-Spendenaktion
Auch wenn die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft dies nicht ausdrücklich vorsieht, können – unter weiteren Voraussetzungen – Mittel, die im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene eigenommen werden, für diesen Zweck verwendet werden. Ebenso können diese Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt und von der Krise Betroffene unterstützt, weitergeleitet werden.
Finanzielle Überbrückungshilfe Corona
Stiftungen, die eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit verfolgen, finden weitere Unterstützung in den Corona-Überbrückungshilfen. Die Höhe des Anspruches ist nach dem Umsatzeinbruch gestaffelt und beträgt bis zu 80% der Fixkosten im Fördermonat bis zu einer Höhe von 50.000 Euro für maximal drei Monate. Anträge für die zweite Phase von September bis Dezember 2020 können seit Oktober über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.