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Elektromobilität – Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten

BMF äußert sich zur Ermittlung der Höhe der Kosten

Erstattet der Arbeitgeber die von seinen Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten für ein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Handelt es sich dagegen um ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitgebers, das auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin selbst getragenen Stromkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher war jedoch ungeklärt, wie die Höhe der individuell getragenen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung genau zu ermitteln ist und inwieweit die Finanzverwaltung vereinfachte Verfahren akzeptiert.

Mit Schreiben vom 11.11.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun insbesondere zu diesen offenen Fragen Stellung bezogen. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2030 anzuwenden.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie im Artikel „Ladestrom für E-Dienstwagen: Wegfall der steuerfreien Pauschalen“ des National Office Tax von EY.

Zum BMF-Schreiben „Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten“ vom 11.11.2025 kommen Sie hier.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Thore Schmitz, Daniela Adler, Christoph Ackermann