Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Wenn eine Person in mehr als einem EU-Mitgliedstaat ihre Tätigkeit ausübt, ist das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden, wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit auf diesen Staat entfallen. Strittig war, ob bei der Prüfung dieser Grenze auch Arbeitstage in Drittstaaten zu berücksichtigen sind. Am 11.12.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitstage in Drittstaaten hier einzubeziehen sind (C-743/23). Damit ist der EuGH wie erwartet der Empfehlung des Generalanwalts gefolgt. Nähere Einzelheiten zu dem entschiedenen Fall erfahren Sie in unserem Artikel Multi-State Workers und Sozialversicherung: EuGH-Entscheidung zur Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten in greifbarer Nähe unserer Ausgabe vom Juni 2025.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten spätestens jetzt die potenziell von der Entscheidung betroffenen Fälle identifizieren und die sozialversicherungsrechtliche Handhabung prüfen. Es ist derzeit noch unklar, wie bestehende Fälle bis zur Umstellung zu behandeln sind. Betroffene Arbeitgeber sollten die Verlautbarungen der Krankenkassen und der DVKA in den kommenden Wochen und Monaten aufmerksam verfolgen, um rechtzeitig auf neue Vorgaben reagieren zu können.
Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Nancy Adam, Thorsten Koch
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