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EuGH-Urteil: Multi-State Workers – Arbeitstage in Drittstaaten zählen auch

Wenn eine Person in mehr als einem EU-Mitgliedstaat ihre Tätigkeit ausübt, ist das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden, wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit auf diesen Staat entfallen. Strittig war, ob bei der Prüfung dieser Grenze auch Arbeitstage in Drittstaaten zu berücksichtigen sind. Am 11.12.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitstage in Drittstaaten hier einzubeziehen sind (C-743/23). Damit ist der EuGH wie erwartet der Empfehlung des Generalanwalts gefolgt. Nähere Einzelheiten zu dem entschiedenen Fall erfahren Sie in unserem Artikel Multi-State Workers und Sozialversicherung: EuGH-Entscheidung zur Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten in greifbarer Nähe unserer Ausgabe vom Juni 2025. 

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten spätestens jetzt die potenziell von der Entscheidung betroffenen Fälle identifizieren und die sozialversicherungsrechtliche Handhabung prüfen. Es ist derzeit noch unklar, wie bestehende Fälle bis zur Umstellung zu behandeln sind. Betroffene Arbeitgeber sollten die Verlautbarungen der Krankenkassen und der DVKA in den kommenden Wochen und Monaten aufmerksam verfolgen, um rechtzeitig auf neue Vorgaben reagieren zu können.


Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Nancy Adam, Thorsten Koch