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Genussrechte als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung

Trends, Ausgestaltung und steuerliche Behandlung

Viele Start-ups, kleine und mittelständische Unternehmen setzen zunehmend auf Genussrechte als Form der Mitarbeiterbeteiligung. Neben dem Vorteil, dass Genussrechte grundsätzlich nicht zu einer Gesellschafterposition führen – also keine „echten“ Anteile sind –, ist die neue großzügigere Ausgestaltung des § 19a EStG ein Grund für diesen Trend. Sie kann Kapitaleinkünfte mit nur geringem Eigeninvestment ermöglichen, ohne Dry Income (steuerpflichtige Einkünfte, ohne dass liquide Mittel zufließen) zu erzeugen. 

Was sind Genussrechte? Definition und Abgrenzung zu anderen Beteiligungsformen

Genussrechte sind schuldrechtliche Ansprüche, die bestimmte Vermögensrechte am Unternehmen einräumen, typischerweise eine Beteiligung am Gewinn und ggf. am Liquidationserlös, ohne Gesellschaftsrechte wie Stimm- oder Mitspracherechte zu gewähren. 

Sowohl das partiarische Darlehen als auch die stille Gesellschaft weisen Ähnlichkeiten zu Genussrechten auf, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:

  • Ein partiarisches Darlehen ist ein Kredit mit gewinnabhängiger Verzinsung. 
  • Eine stille Gesellschaft kann Mitunternehmerstatus begründen. Sie erfordert die Förderung eines gemeinsamen Zwecks von den stillen Beteiligten und den Inhabern bzw. Inhaberinnen des Handelsgeschäfts.

Genussrechte nehmen eine Hybridstellung ein. Sie sind wirtschaftlich dem Eigenkapital ähnlich (Gewinnbeteiligung, Behandlung als „Mezzanine-Kapital“), verleihen aber keine Eigentümer-/Gesellschafterposition. Weiterhin sind grundsätzlich keine notariellen Beurkundungen oder Handelsregistereinträge erforderlich.

Gegenüber virtuellen Beteiligungen (wie virtuellen Stock-Options-Plänen) unterscheiden sich Genussrechte durch den Kapitalcharakter. Die Mitarbeitenden investieren (formal) in das Unternehmen, was steuerliche Vorteile gegenüber virtuellen Beteiligungen ermöglicht. 

Warum Genussrechte? Motive und Treiber 

Die Attraktivität von Genussrechten beruht im Wesentlichen auf den folgenden Faktoren:

  • (Ausgewählte) Mitarbeitende können am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.
  • Die Mitarbeitenden erhalten über das Beteiligungsprogramm keine Gesellschafter-/Anteilseignerstellung und keine Stimm- oder Mitspracherechte. 
  • Die Mitarbeitenden müssen ein Investment leisten („skin in the game“).
  • Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm löst bei Gewährung keine Steuer(zahlung) aus.
  • Die spätere Auszahlung aus dem Programm ist steuerlich begünstigt (Einkünfte aus Kapitalvermögen). 
Eine Gruppe von Personen diskutieren in einem Meetingraum

Richtig konzipiert und aufgesetzt können Genussrechte die oben genannten Vorteile bieten


Beteiligung am Erfolg des Unternehmens

Die Beteiligung am Erfolg des Unternehmens erfolgt im Venture-Umfeld üblicherweise in Form einer Beteiligung an zukünftigen Erlösen im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder einem Börsengang, im Mittelstand gerne auch abhängig vom laufenden Jahreserfolg/-gewinn.

Keine Begründung einer Gesellschafter-/Anteilseignerstellung

Ein wesentliches Merkmal des Genussrechts ist, dass es keine gesellschaftsrechtliche Stellung begründet. Dementsprechend bieten Genussrechte grundsätzlich nur (limitierte) Informationsrechte. Der Verwaltungsaufwand ist im Vergleich zu einer vollwertigen Beteiligung über Geschäftsanteile daher regelmäßig deutlich geringer. 

Investment der Mitarbeitenden und Bewertung des Genussrechts

Das Genussrechtsprogramm kann so ausgestaltet werden, dass die Mitarbeitenden bei Erwerb des Genussrechts ein Investment leisten müssen.

Für steuerliche Zwecke ist der Wert des Genussrechts unter Anwendung von § 11 Bewertungsgesetz zum Zeitpunkt des Erwerbs zu bestimmen. Bei der Kalibrierung empfiehlt sich grundsätzlich eine Orientierung an der Bewertung der gewöhnlichen Anteile als Ausgangsbasis. Die Bewertung und die Methodik sollten dokumentiert, plausibel und nachvollziehbar sein, da die Finanzbehörden diese regelmäßig in Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfungen aufgreifen. 

Eine etwaige Differenz zwischen dem Investment und dem höheren (steuerlichen) Wert der erworbenen Genussrechte führt zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch ein Besteuerungsaufschub in Betracht.

Keine Steuer(zahlung) bei Gewährung

Die aufgeschobene Besteuerung setzt voraus, dass es sich um eine begünstigte Vermögensbeteiligung gemäß 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) handelt und das Unternehmen gewisse Größenkriterien erfüllt. Weiter muss das ausgebende Unternehmen Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG – also in Deutschland – haben. Das ausgebende Unternehmen kann auch ein Unternehmen im Sinne von § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist. Sind diese Kriterien erfüllt, erfolgt die Besteuerung erst später, z. B. beim Verkauf der Beteiligung, bei Ausscheiden des:der Mitarbeitenden oder nach 15 Jahren. Bei einer Haftungsübernahme des Arbeitgebers lässt sich die Besteuerung gegebenenfalls noch weiter hinausschieben.

Genussrechte werden im 5. VermBG ausdrücklich genannt – allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l): 

  1. Mit dem Genussrecht muss ein Recht am Gewinn des Unternehmens verbunden sein (eine reine feste Verzinsung würde nicht ausreichen).
  2. Es darf keine Stellung als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen bzw. entstehen. 
  3. Mit dem Genussrecht muss ein unternehmerisches Risiko einhergehen, d. h., es muss ein Verlustrisiko bestehen. 

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Maßgeblich sind dabei die Größenkriterien des EU-KMU-Begriffs. Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Beteiligungsgewährung oder in einem der letzten sechs Jahre weniger als 1.000 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro ausgewiesen haben. Zusätzlich darf die Gründung des Unternehmens nicht länger als 20 Jahre zurückliegen.

Frau sizt vor einem Laptop

Sind diese Voraussetzung erfüllt, kann der:die Mitarbeitende den Steueraufschub nach § 19a EStG im Rahmen des Lohnsteuerabzugs in Anspruch nehmen.


Nach § 19a EStG gilt ein solcher geldwerter Vorteil auch dann als zugeflossen, wenn es rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen steuerlich auch dann durch den Erwerb des Genussrechts übergeht, wenn übliche Beschränkungen wie

  • Veräußerung der Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft, 
  • etwaige Vorkaufsrechte und 
  • ähnliche typische Regelungen

vereinbart wurden. Das ist entscheidend dafür, dass alle späteren Wertzuwächse des Genussrechts grundsätzlich als Kapitalerträge besteuert werden können.

Sinkt der Wert des Genussrechts bis zum Zeitpunkt der Besteuerung (z. B. bei Verkauf) unter den Wert des Genussrechts bei Übertragung, ist nur die Differenz zwischen Wert des Genussrechts bei Verkauf und Investment des:der Mitarbeitenden als geldwerter Vorteil zu versteuern (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG). 

Wichtig: § 19a EStG findet keine Anwendung für die Sozialversicherung.

Steuerlich optimale Behandlung der späteren Auszahlungen

Die Korrektheit von Konzeption und Implementierung ist entscheidend für die steuerliche Einordnung von Genussrechten und somit auch für den Erfolg des Programms. Für Genussrechte sollte unseres Erachtens die zur Einkünftequalifizierung bei Managementbeteiligungen ergangene Rechtsprechung grundsätzlich analog Anwendung finden. Diese Einschätzung wurde durch die jüngst veröffentlichten Urteile des BFH vom 21.10.2025 (Az. VIII R 14/23 und Az. VIII R 13/23) bestätigt. In diesen Entscheidungen wendet der BFH die in seiner Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen aufgestellten Kriterien entsprechend an.

Basierend auf den Urteilen des Bundesfinanzhofs sowie diverser Finanzgerichte der Länder kommt es für die Qualifizierung der Einkünfte insbesondere auf folgende Kriterien an: 

  1. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen geht auf die jeweiligen Mitarbeitenden über.
  2. Das Investment beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis getrennt vom jeweiligen Anstellungsverhältnis.

Wirtschaftliches Eigentum

Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums können insbesondere folgende Aspekte sprechen: 

  • Die Mitarbeitenden haben grundsätzlich die üblichen mit einer Beteiligung verbundenen Rechte – für Genussrechte bedeutet das insbesondere das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Veräußerungserlös.
  • Die Anteile bzw. die Genussrechte können den Mitarbeitenden nicht gegen ihren Willen entzogen werden.
  • Die Mitarbeitenden haben nicht nur eine Chance auf einen Ertrag bzw. eine Wertsteigerung, sondern tragen auch das Verlustrisiko. 

Schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen ändern grundsätzlich nichts an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Gesondertes Rechtsverhältnis, das getrennt vom Anstellungsverhältnis ist

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die Einkünfte aus einem Investment von Mitarbeitenden grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wenn das Investment auf einer gesonderten Rechtsbeziehung beruht, die getrennt vom Anstellungsverhältnis ist. Entscheidende Kriterien sind insbesondere die folgenden:

  • Das Genussrecht stellt eine Sonderrechtsbeziehung dar, die losgelöst vom Anstellungsverhältnis bestehen kann.
  • Das investierte Kapital ist eine eigenständige Erwerbsquelle. 
  • Der Gewinn bzw. die Erlösbeteiligung ist nicht Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung.

Obwohl die Rechtsprechung zu Managementbeteiligungsprogrammen gewisse Verbindungen zum Anstellungsverhältnis für unschädlich erachtet hat, sollten diese jedoch auf ein Minimum begrenzt werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt Arbeitslohn

Durch eine kluge Ausgestaltung der Genussrechte und eine entsprechende Implementierung kann die Qualifizierung der Einnahmen aus den Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Annexsteuern) erreicht werden. Dies hat uns die Finanzverwaltung bereits mehrfach im Rahmen von Lohnsteueranrufungsauskünften bestätigt. Die Steuerbelastung kann somit um bis zu 20 Prozent reduziert werden.

Denn Auszahlungen im Zusammenhang mit beispielsweise langfristigen Bonusprogrammen oder virtuellen Beteiligungsprogrammen werden als Arbeitslohn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu ca. 45 Prozent (zuzüglich Annexsteuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge) versteuert. 

Nach älteren Urteilen des BFH vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11) kann jedoch (trotz Eigeninvestment) bei unzutreffender Ausgestaltung des Genussrechts das Risiko bestehen, dass die Einkünfte als Arbeitslohn zu behandeln sind.

Grenzen und weitere Rechtsfragen 

Insbesondere international stößt das Konzept des Genussrechts an seine Grenzen. Das Genussrecht ist im Ausland meist nicht bekannt und eine steuerlich günstige Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen kann daher oft nicht erreicht werden. Zudem ist zu beachten, dass § 19a EStG eine deutsche Regelung ist, die es in dieser Form in anderen Ländern nicht zwingend gibt.

Bei der Ausgestaltung des Genussrechtsbedingungen ist insbesondere darauf zu achten, dass das Genussrecht nicht als stille Gesellschaft angesehen werden könnte. In einem Worst-Case-Szenario könnte es vom Finanzamt steuerlich als eine verdeckte Mitunternehmerschaft eingeordnet werden. 

Aus bilanzieller Sicht stellt sich die Frage, ob die Genussrechte als Eigen- oder als Fremdkapital einzuordnen sind. Damit einher geht auch die Frage des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs, insbesondere bei Vorliegen einer Gewinn- und Liquidationserlösbeteiligung. 


Fazit und Handlungsempfehlung

Genussrechte ermöglichen es Unternehmen, Mitarbeitende am Wachstum und Erfolg zu beteiligen, ohne gesellschaftsrechtliche Anteile auszugeben. 

Für die Mitarbeitenden führen sie als Kapitalbeteiligung zu einer günstigeren Besteuerung. Zudem kann die Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus einem verbilligten Erwerb grundsätzlich nach § 19a EStG aufgeschoben werden.

Die sorgfältige Ausgestaltung, sowohl juristisch als auch steuerlich, ist von entscheidender Bedeutung, um das Genussrecht (steuerlich) optimal aufzusetzen.

Sofern ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nicht nur auf Deutschland begrenzt aufgesetzt und ausgerollt werden soll, sollte im Rahmen einer Länderstudie zumindest für die Hauptländer geprüft werden, welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Genussrechte gelten. Im Zweifelsfall sollten alternative Modelle für andere Länder in Erwägung gezogen und der Aufwand von mehreren parallelen Programmen mit den jeweiligen Vorteilen abgewogen werden.


Autoren: Martin Neutzner, Kevin Holtus und Neo Oehler