Steuerlich optimale Behandlung der späteren Auszahlungen
Die Korrektheit von Konzeption und Implementierung ist entscheidend für die steuerliche Einordnung von Genussrechten und somit auch für den Erfolg des Programms. Für Genussrechte sollte unseres Erachtens die zur Einkünftequalifizierung bei Managementbeteiligungen ergangene Rechtsprechung grundsätzlich analog Anwendung finden. Diese Einschätzung wurde durch die jüngst veröffentlichten Urteile des BFH vom 21.10.2025 (Az. VIII R 14/23 und Az. VIII R 13/23) bestätigt. In diesen Entscheidungen wendet der BFH die in seiner Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen aufgestellten Kriterien entsprechend an.
Basierend auf den Urteilen des Bundesfinanzhofs sowie diverser Finanzgerichte der Länder kommt es für die Qualifizierung der Einkünfte insbesondere auf folgende Kriterien an:
- Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen geht auf die jeweiligen Mitarbeitenden über.
- Das Investment beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis getrennt vom jeweiligen Anstellungsverhältnis.
Wirtschaftliches Eigentum
Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums können insbesondere folgende Aspekte sprechen:
- Die Mitarbeitenden haben grundsätzlich die üblichen mit einer Beteiligung verbundenen Rechte – für Genussrechte bedeutet das insbesondere das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Veräußerungserlös.
- Die Anteile bzw. die Genussrechte können den Mitarbeitenden nicht gegen ihren Willen entzogen werden.
- Die Mitarbeitenden haben nicht nur eine Chance auf einen Ertrag bzw. eine Wertsteigerung, sondern tragen auch das Verlustrisiko.
Schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen ändern grundsätzlich nichts an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Gesondertes Rechtsverhältnis, das getrennt vom Anstellungsverhältnis ist
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die Einkünfte aus einem Investment von Mitarbeitenden grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wenn das Investment auf einer gesonderten Rechtsbeziehung beruht, die getrennt vom Anstellungsverhältnis ist. Entscheidende Kriterien sind insbesondere die folgenden:
- Das Genussrecht stellt eine Sonderrechtsbeziehung dar, die losgelöst vom Anstellungsverhältnis bestehen kann.
- Das investierte Kapital ist eine eigenständige Erwerbsquelle.
- Der Gewinn bzw. die Erlösbeteiligung ist nicht Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung.
Obwohl die Rechtsprechung zu Managementbeteiligungsprogrammen gewisse Verbindungen zum Anstellungsverhältnis für unschädlich erachtet hat, sollten diese jedoch auf ein Minimum begrenzt werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt Arbeitslohn
Durch eine kluge Ausgestaltung der Genussrechte und eine entsprechende Implementierung kann die Qualifizierung der Einnahmen aus den Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Annexsteuern) erreicht werden. Dies hat uns die Finanzverwaltung bereits mehrfach im Rahmen von Lohnsteueranrufungsauskünften bestätigt. Die Steuerbelastung kann somit um bis zu 20 Prozent reduziert werden.
Denn Auszahlungen im Zusammenhang mit beispielsweise langfristigen Bonusprogrammen oder virtuellen Beteiligungsprogrammen werden als Arbeitslohn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu ca. 45 Prozent (zuzüglich Annexsteuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge) versteuert.
Nach älteren Urteilen des BFH vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11) kann jedoch (trotz Eigeninvestment) bei unzutreffender Ausgestaltung des Genussrechts das Risiko bestehen, dass die Einkünfte als Arbeitslohn zu behandeln sind.