Mitarbeiterbeteiligungen: Laufende Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Zwar dienen Mitarbeiterbeteiligungen der Bindung wichtiger Fach- und Führungskräfte an das Arbeitgeberunternehmen, doch sind laufende Erträge aus ihnen nicht bereits deshalb per se als Arbeitslohn zu behandeln. Solange ein Sonderrechtsverhältnis begründet und tatsächlich durchgeführt wurde, handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der BFH nun zu Erträgen aus einer stillen Beteiligung und Genussrechten am Arbeitgeberunternehmen entschied. 

Wenn Arbeitnehmer eine Mitarbeiterbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen erhalten, stellen sich zahlreiche steuerliche Fragen. Während eine verbilligte Überlassung der Anteile zu einem geldwerten Vorteil führt, der als Arbeitslohn zu versteuern ist, sind aus ihnen generierte laufende Erträge in der Regel als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln, wie der BFH in zwei ähnlichen Urteilen entschied. Im ersten Fall erzielte ein Bereichsleiter und Prokurist in den Streitjahren 2013 bis 2016 laufende Vergütungen aus seiner stillen Beteiligung, die besonders wichtigen Mitarbeitenden des Arbeitgeberunternehmens gewährt wurde. Der Gesellschaftsvertrag knüpfte das Bestehen der stillen Beteiligung auch an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeberunternehmen gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass die laufenden Erträge als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Dafür spreche, dass die stillen Beteiligungen nur an Führungskräfte ausgegeben worden seien und das Arbeitgeberunternehmen dadurch erreichen wolle, dass das Interesse der Führungskräfte an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt und auch die Identifikation der Führungskraft mit den Interessen des Unternehmens erhöht werde. 

Dem widersprach der BFH. Aus seiner Sicht hat der Arbeitnehmer in den Streitjahren aus der typisch stillen Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt. Sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Erträge auf einem ernsthaft vereinbarten und durchgeführten Sonderrechtsverhältnis beruhen, seien Kapitalerträge anzunehmen. Derartige Einkünfte lägen stets außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weshalb entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile v. 05.11.2013, VIII R 20/11 und v. 01.12.2020, VIII R 40/18) auch nicht mehr im Rahmen einer Subsidiaritätsprüfung zu klären sei, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt. Da die Erträge nicht in direktem Zusammenhang mit dem Erbringen der Arbeitskraft stehen, reiche allein die gesellschaftsrechtliche Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht aus, um Arbeitslohn annehmen zu können (BFH-Urteil v. 21.10.2025, VIII R 13/23). 

Der BFH führt gleichwohl aus, dass ein lohnsteuerrechtlicher Aufgriff laufender Gewinnanteile aber grundsätzlich möglich sei. Das sei beispielsweise der Fall, wenn dem Arbeitnehmer in bewusster Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen höhere als die vereinbarungsgemäß geschuldeten Ergebnisanteile zugewiesen werden würden oder die Höhe der Ergebnisanteile sich nach dem freien Ermessen des Arbeitgebers richten würde (insofern Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 44/11). 

Dieser Argumentation folgte der BFH auch in einem Fall, in dem einem Mitarbeiter Genussrechte an seinem Arbeitgeber-Unternehmen zugestanden wurden. Das Finanzamt (wie der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug auch) qualifizierte die aus einem Genussrecht erwachsenden jährlichen Zinsen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Anders der BFH. Er erkannte vorliegend keine Anhaltspunkte, die einer wirksamen Begründung und Durchführung des zu Grunde liegenden Genussrechts als gesellschaftsrechtlichem Sonderrechtsverhältnis widersprächen. Ein gleichzeitig bestehendes Arbeitsverhältnis stünde der Begründung eines solchen Sonderrechtsverhältnisses auch hier nicht entgegen. Im Urteilsfall war eine Abhängigkeit vom Arbeitsverhältnis nicht erkennbar. Eine Abhängigkeit wäre beispielsweise gegeben, wenn die Höhe der Verzinsung auf Unternehmensebene frei bestimmt würde oder der Wert des Genussrechts sich nicht selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis entwickle. Außerhalb solcher besonderen Umstände seien die laufenden Vergütungen aus einem obligatorischen Genussrecht grundsätzlich nicht als Arbeitslohn zu beurteilen. Einer Vorrangprüfung zwischen den Einkunftsarten bedürfe es mangels des Vorliegens von Arbeitslohn nicht (BFH-Urteil v. 21.10.2025, VIII R 14/23). 

Neben der Feststellung der richtigen Einkunftsart sind in Zusammenhang mit Genussrechten im Einzelnen Besonderheiten zu beachten (vgl. EY-PAS-Nachricht v. 22.01.2026). 

Mit beiden Entscheidungen grenzt sich der BFH teilweise von seiner bisherigen Sichtweise (Stichwort: Subsidiaritätsprüfung) ab und überträgt damit die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zum Erlös aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung sinngemäß auch auf laufende Erträge. Maßgeblich ist danach, ob von einem bestehenden Sonderrechtsverhältnis aufgrund des Arbeitsverhältnisses in fremdunüblicher Weise abgewichen wird. Auch im Falle eines Rückerwerbs der Beteiligung durch das Arbeitgeberunternehmen hat der BFH darauf abgestellt, ob ein im Verhältnis zu Drittinvestoren marktüblicher Preis entrichtet wurde. Erst eine in diesem Fremdvergleich feststellbare Überzahlung führe zur Annahme von Arbeitslohn (vgl. EY-Steuernachricht v. 29.02.2024). 

Der Volltext der Urteile steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 13/23 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 14/23 kommen Sie hier.


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