Selbstständiger Maurer mauert eine Wand

Immigration Newsflash: Belgien, Deutschland, Malaysia, Südafrika

Belgien: Registrierung von EU-Bürgern nur noch nach Vorlage aller Dokumente

Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten wollen, müssen innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der Gemeinde einen Antrag auf Registrierung stellen. Seit September 2025 bearbeiten die belgischen Behörden solche Anträge nur noch, wenn alle erforderlichen Dokumente vorliegen. Bisher hatten Antragsteller nach ihrem ersten Termin bei der Gemeindeverwaltung drei Monate Zeit, um die Dokumente nachzureichen.

Deutschland: Blaue Karte EU – Gehaltsschwellen steigen zum 01.01.2026

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Personen aus Drittstaaten mit Hochschulabschluss oder besonderer beruflicher Erfahrung. Sie soll die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtern und fördern.

Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist unter anderem, dass die Vergütung der Tätigkeit ein bestimmtes Mindestgehalt erreicht. Diese Gehaltsschwelle ist an die jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung geknüpft. Das heißt, mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2026 steigen auch die betreffenden Gehaltsschwellen:

Blaue Karte EU

2025

2026

Prozent von der Beitragsbemessungsgrenze
%

Blaue Karte, Standardfall

48.300,00

50.700,00

50,0

Engpassberufe

43.759,80

45.934,20

45,3

Berufseinsteiger

43.759,80

45.934,20

45,3

Fachkraft mit ausgeprägter berufs-praktischer Erfahrung

43.470,00

45.630,00

45,0

Antragsteller 45 Jahre oder älter

53.130,00

55.770,00

55,0


Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wurde noch nicht final verabschiedet. Mit einer Änderung der Beträge ist jedoch nicht zu rechnen. Arbeitgeber sollten bestehende und in Planung befindliche Arbeitsverträge mit betroffenen Beschäftigten prüfen und ggf. entsprechend anpassen.

Deutschland: Abschaffung des Einwanderungs-Turbos

Am 08.10.2025 beschloss der Bundestag die Abschaffung des erst 2024 eingeführten Einwanderungs-Turbos, der unter bestimmten Bedingungen eine Einbürgerung schon nach drei Jahren ermöglichte. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausländer müssen somit künftig generell seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, damit sie die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen können.

Große Auswirkungen dürfte die Streichung des Turbos allerdings nicht zeigen. Nach einer Abfrage des ARD-Hauptstadtstudios (Juli 2025) wurden nur sehr wenige Personen bereits nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert. Das deckt sich mit unseren Beobachtungen. Die hohen Anforderungen, die innerhalb so kurzer Zeit zu erfüllen sind, haben sich für die meisten Interessenten als unüberwindbare Hürde erwiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Deutschkenntnisse (bestandene Sprachprüfung der Stufe C1). Für die reguläre Einbürgerung nach fünf Jahren genügen hingegen grundsätzlich Kenntnisse der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Wichtig: Für Ehegatten oder Ehepartner deutscher Staatsbürger ermöglicht § 9 StAG nach wie vor eine Einbürgerung nach drei Jahren, wenn zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen weitere Voraussetzungen erfüllt sind. So muss insbesondere die Ehe seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ist dies gegeben, kann die erforderliche Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts unter Umständen reduziert werden. Minderjährige Kinder können auch bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von weniger als drei Jahren mit eingebürgert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss seit Ende Juni 2024 nicht mehr automatisch eine bestehende andere Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieser Verzicht auf das Verbot von doppelten Staatsbürgerschaften hat nach unseren Erfahrungen die deutsche Staatsbürgerschaft für viele Interessenten attraktiver gemacht. Auch diese Erleichterung wird weiterhin gelten.

Deutschland: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse 2024

Im Jahr 2024 wurden 79.100 Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen positiv entschieden. Das entspricht einer Steigerung von 21 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dabei waren Ausbildungen in der Türkei am stärksten vertreten, gefolgt von der Ukraine. Stark vertreten waren auch Tunesien, Indien und Syrien.

Bei den am häufigsten anerkannten Berufen sticht der Beruf Pflegefachmann/-frau mit 32.500 Anerkennungen (Steigerung von 19 Prozent) deutlich heraus. Auf Platz 2 und 3 liegen die Berufe Arzt/Ärztin und Ingenieur/-in.

Von den 2024 abgeschlossenen Verfahren wurden 97 Prozent positiv entschieden. Als positiv entschieden gelten Verfahren, in denen

  • die Berufsqualifikation als voll gleichwertig mit der deutschen anerkannt wird,
  • eine Ausgleichsmaßnahme verlangt wird oder
  • ein beschränkter Berufszugang nach der Handwerksordnung gestattet, eine teilweise Gleichwertigkeit anerkannt oder ein positiv-partieller Berufszugang gewährt wird.

Von den 2024 entschiedenen Anträgen waren 86,7 Prozent im laufenden Jahr gestellt worden.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.09.2025

Malaysia: Professional Visit Pass – Liste der in Frage kommenden Positionen gekürzt

Der Professional Visit Pass (PVP) ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten in Malaysia. Er ist im Wesentlichen für ausländische Staatsangehörige gedacht, die das Land für kurzfristige Projekte, Praktika, zum Wissenstransfer oder für Forschungszwecke aufsuchen möchten, ohne mit einem lokalen Unternehmen ein reguläres Arbeitsverhältnis einzugehen.

Zum 01.09.2025 hat Malaysia die Liste der Positionen, für die ein Professional Visit Pass (PVP) beantragt werden kann, deutlich gekürzt. So wurden beispielsweise die Positionen Technical Consultant, Advisor, Consultant und External Examiner gestrichen. Unternehmen, die den PVP nutzen, sollten sich mit den Änderungen vertraut machen und die Planung potenziell betroffener Projekte ggf. anpassen.

Südafrika: Erneuter Bearbeitungsstau – Verlängerung der Aufenthaltstitel

Ursprünglich war eine pauschale Verlängerung von Aufenthaltstiteln bis zum 30.09.2025 gewährt worden, weil die Behörde mit der Bearbeitung in Verzug geraten war. Der damalige Bearbeitungsrückstand war zum 30.09.2025 zwar vollständig abgebaut, doch durch die große Zahl von Neuanträgen ist erneut ein Bearbeitungsstau eingetreten. Das südafrikanische Innenministerium hat daher den Aufenthaltstitel für Betroffene pauschal bis zum 31.03.2026 verlängert. Die Erleichterung gilt für Personen, die am oder vor dem 26.09.2025 Anträge auf Verzicht (auf die Visumspflicht) oder eine Berufung eingereicht und bis zu diesem Datum keine Entscheidung erhalten haben. Dieser Personenkreis kann das Land bis einschließlich 31.03.2026 ohne Strafen verlassen und wieder einreisen. Für die Wiedereinreise ist dann allerdings ein Besuchsvisum erforderlich.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Martina Unrau, Jens Goldstein