Wichtig: Für Ehegatten oder Ehepartner deutscher Staatsbürger ermöglicht § 9 StAG nach wie vor eine Einbürgerung nach drei Jahren, wenn zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen weitere Voraussetzungen erfüllt sind. So muss insbesondere die Ehe seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ist dies gegeben, kann die erforderliche Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts unter Umständen reduziert werden. Minderjährige Kinder können auch bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von weniger als drei Jahren mit eingebürgert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss seit Ende Juni 2024 nicht mehr automatisch eine bestehende andere Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieser Verzicht auf das Verbot von doppelten Staatsbürgerschaften hat nach unseren Erfahrungen die deutsche Staatsbürgerschaft für viele Interessenten attraktiver gemacht. Auch diese Erleichterung wird weiterhin gelten.
Deutschland: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse 2024
Im Jahr 2024 wurden 79.100 Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen positiv entschieden. Das entspricht einer Steigerung von 21 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dabei waren Ausbildungen in der Türkei am stärksten vertreten, gefolgt von der Ukraine. Stark vertreten waren auch Tunesien, Indien und Syrien.
Bei den am häufigsten anerkannten Berufen sticht der Beruf Pflegefachmann/-frau mit 32.500 Anerkennungen (Steigerung von 19 Prozent) deutlich heraus. Auf Platz 2 und 3 liegen die Berufe Arzt/Ärztin und Ingenieur/-in.
Von den 2024 abgeschlossenen Verfahren wurden 97 Prozent positiv entschieden. Als positiv entschieden gelten Verfahren, in denen
- die Berufsqualifikation als voll gleichwertig mit der deutschen anerkannt wird,
- eine Ausgleichsmaßnahme verlangt wird oder
- ein beschränkter Berufszugang nach der Handwerksordnung gestattet, eine teilweise Gleichwertigkeit anerkannt oder ein positiv-partieller Berufszugang gewährt wird.
Von den 2024 entschiedenen Anträgen waren 86,7 Prozent im laufenden Jahr gestellt worden.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.09.2025
Malaysia: Professional Visit Pass – Liste der in Frage kommenden Positionen gekürzt
Der Professional Visit Pass (PVP) ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten in Malaysia. Er ist im Wesentlichen für ausländische Staatsangehörige gedacht, die das Land für kurzfristige Projekte, Praktika, zum Wissenstransfer oder für Forschungszwecke aufsuchen möchten, ohne mit einem lokalen Unternehmen ein reguläres Arbeitsverhältnis einzugehen.
Zum 01.09.2025 hat Malaysia die Liste der Positionen, für die ein Professional Visit Pass (PVP) beantragt werden kann, deutlich gekürzt. So wurden beispielsweise die Positionen Technical Consultant, Advisor, Consultant und External Examiner gestrichen. Unternehmen, die den PVP nutzen, sollten sich mit den Änderungen vertraut machen und die Planung potenziell betroffener Projekte ggf. anpassen.
Südafrika: Erneuter Bearbeitungsstau – Verlängerung der Aufenthaltstitel
Ursprünglich war eine pauschale Verlängerung von Aufenthaltstiteln bis zum 30.09.2025 gewährt worden, weil die Behörde mit der Bearbeitung in Verzug geraten war. Der damalige Bearbeitungsrückstand war zum 30.09.2025 zwar vollständig abgebaut, doch durch die große Zahl von Neuanträgen ist erneut ein Bearbeitungsstau eingetreten. Das südafrikanische Innenministerium hat daher den Aufenthaltstitel für Betroffene pauschal bis zum 31.03.2026 verlängert. Die Erleichterung gilt für Personen, die am oder vor dem 26.09.2025 Anträge auf Verzicht (auf die Visumspflicht) oder eine Berufung eingereicht und bis zu diesem Datum keine Entscheidung erhalten haben. Dieser Personenkreis kann das Land bis einschließlich 31.03.2026 ohne Strafen verlassen und wieder einreisen. Für die Wiedereinreise ist dann allerdings ein Besuchsvisum erforderlich.