Selbstständiger Maurer mauert eine Wand

Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 08.10.2025 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 beschlossen. Die Eckdaten für die deutsche Sozialversicherung werden jährlich an das geänderte Gehaltsniveau angepasst. Für die Anpassung der Werte für das Jahr 2026 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2024 maßgeblich. 2024 sind die Löhne und Gehälter im gesamten Bundesgebiet um 5,16 Prozent gestiegen. Die Verordnung wurde noch nicht vom Bundesrat verabschiedet, Änderungen sind jedoch voraussichtlich nicht zu erwarten.

Voraussichtliche Rechengrößen für das Jahr 2026

Monat
EUR

Jahr
EUR

Beitragsbemessungsgrenze

Allgemeine Rentenversicherung

8.450,00

101.400,00

Knappschaftliche Rentenversicherung

10.400,00

124.800,00

Arbeitslosenversicherung

8.450,00

101.400,00

Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50

69.750,00

Versicherungspflichtgrenze

Kranken- und Pflegeversicherung

6.450,00

77.400,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.955,00

47.460,00

Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

51.944,00

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. Beispielsweise wird in der gesetzlichen Krankenversicherung danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist nicht beitragspflichtig. Wer über die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Darüber hinaus ist die Beitragsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung auch für die Gehaltsschwellen maßgeblich, die für die Erteilung einer Blauen Karte EU gelten. Die voraussichtlichen Gehaltsschwellen 2026 finden Sie hier.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2026

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitrag verlangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist zum 01.01.2025 bereits kräftig gestiegen. Zum 01.01.2026 ist mit einem weiteren Anstieg auf 2,9 Prozent zu rechnen. Anfang November 2025 wird das Bundesministerium für Gesundheit die endgültige Höhe festlegen. Den konkreten Prozentsatz bestimmen die Kassen allerdings selbst. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Thorsten Koch, Nancy Adam