A smiling young woman with headphones and folders, standing outdoors on a college campus.

Morgen kommt der Weihnachtsmann

Geschenke an Beschäftigte

Zugegeben: Weihnachten steht noch nicht direkt vor der Tür. Dennoch ist es sinnvoll, sich schon jetzt der Frage nach den Weihnachtsgeschenken zu widmen. Nun können Geschenke nicht nur Freude, sondern auch Steuern auslösen. Dabei ist Sachlohn in der Regel steuerlich deutlich attraktiver. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wann (Weihnachts-)Geschenke an die Belegschaft als Bar- und wann sie als Sachlohn zu behandeln sind. Außerdem gehen wir auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein. 

Barlohn oder Sachlohn?

Barlohn – Definition und steuerliche Behandlung

Barlohn wie etwa das häufig gewährte Weihnachtsgeld ist in der Regel in voller Höhe mit dem normalen Lohn- bzw. Einkommensteuertarif zu versteuern. Als Barlohn gelten auch 

  • zweckgebundene Geldleistungen,

  • nachträgliche Kostenerstattungen,

  • Geldsurrogate und

  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Dies gilt nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Attraktive Alternative Sachlohn

Sachbezüge sind dagegen bis zu einem Höchstwert von insgesamt 50 Euro monatlich steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, was bei Weihnachtsgeschenken regelmäßig zutrifft (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dabei ist zu beachten, dass alle Sachzuwendungen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind und im jeweiligen Monat zufließen, in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Lediglich Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG besteuert werden, sind hier auszunehmen. Steuerfreie Sachzuwendungen unterhalb der 50-Euro-Grenze punkten mit dem zusätzlichen Vorteil, dass darauf keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

Die Freigrenze von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) für Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR) kommt für Weihnachtsgeschenke nicht in Betracht. Sie gilt nur für Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt, also beispielsweise zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Dies ist ebenfalls für die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten (Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 3 UStAE). 

Gutscheine und Geldkarten

Aus rein steuerlicher Sicht attraktiver sind demnach Geschenke, die als steuerfreier Sachbezug gelten. Bei Gutscheinen und Geldkarten ist die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn nicht immer trivial.

Beispiele für Barlohn

Als Barlohn gelten insbesondere Gutscheine und Geldkarten, die

  • für Barauszahlungen genutzt werden können,  
  • über eine eigene IBAN verfügen,  
  • für Überweisungen oder den Erwerb von Fremdwährungen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument genutzt werden können oder 
  • in der Regel nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (z. B. Gutscheinportale). 

Voraussetzungen für Sachlohn

Als Sachlohn gelten Gutscheine und Geldkarten insbesondere dann, wenn sie nur von einem begrenzten Kreis von (inländischen) Anbietern akzeptiert werden oder wenn sie nur für einen begrenzte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelten.

Einen begrenzten Kreis von sogenannten Akzeptanzstellen haben beispielsweise Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet Villages und „City-Cards“ (Stadtgutscheine). Laut Finanzministerium Schleswig-Holstein liegt ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vor, wenn die Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die unmittelbar aneinander angrenzenden Postleitzahlbezirke begrenzt werden. 

Geschenkgutscheine und Weihnachtskugeln

Gutscheine oder Geldkarten sind auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungspalette begrenzt, wenn sie beispielsweise nur für Bücher (einschließlich Hörbücher oder eBooks), Fitnessleistungen oder Kosmetika gelten. 


Pauschale Versteuerung 

Sachzuwendungen – wie Geschenke mit einem Wert von mehr als 50 Euro – kann der Arbeitgeber in Höhe von bis zu 10.000 Euro pauschal mit 30 Prozent versteuern (§ 37b EStG). Zur Bemessungsgrundlage zählt auch die Umsatzsteuer. Die Pauschalierung setzt voraus, dass die Zuwendung nicht steuerfrei ist oder bereits nach einer anderen Vorschrift pauschal versteuert werden kann. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf auch keiner speziellen Bewertungsvorschrift unterliegen.

Pauschale Versteuerung => Befreiung von der Sozialversicherung?

Leider nein. Sachzuwendungen an eigene Beschäftigte und an solche konzernverbundener Unternehmen i. S. d. § 15 AktG oder § 251 HGB sind beitragspflichtig. Pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Beschäftigte Dritter werden hingegen beitragsfrei gestellt.

Geschenke im Rahmen der Weihnachtsfeier

Aufwendungen für Geschenke, die den Beschäftigten aus Anlass einer Weihnachtsfeier übergeben werden, die als Betriebsveranstaltung qualifiziert, zählen zu den Aufwendungen für die Veranstaltung. Sie müssen daher bei der Prüfung der Freibetragsgrenze von 110 Euro berücksichtigt werden. Diese und weitere Informationen zur Weihnachtsfeier finden Sie in unserem Artikel „Betriebliche Weihnachtsfeier: Was Arbeitgeber beachten müssen“.

Umsatzsteuer

Wenn der Arbeitgeber seinem Personal Weihnachtsgeschenke in Form von Sachzuwendungen gewährt, ist zu prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Wertabgabenbesteuerung erfolgen muss (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Arbeitgeber, die bereits beim Kauf der Geschenke beabsichtigen, diese ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmende für deren privaten Bedarf zu verwenden, sind von Beginn an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine umsatzsteuerliche Wertabgabenbesteuerung unterbleibt dann.

Sollten die betreffenden Gegenstände bei einem früheren Leistungsbezug allerdings ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, gilt die Zuwendung an die Arbeitnehmenden umsatzsteuerlich als Lieferung gegen Entgelt (Wertabgabe). Diese Vorgänge können also umsatzsteuerpflichtig sein.

Besondere Vorsicht gilt bei Sachzuwendungen, die umsatzsteuerlich nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung zu qualifizieren sind (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG), Diese sind unabhängig vom Vorsteuerabzug (umsatz-)steuerbar.


Handlungsempfehlung 

Bei der Planung der Weihnachtsgeschenke für die Belegschaft empfiehlt es sich, schon zu Beginn auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mit einzubeziehen. Dabei können bestimmte Zuwendungen wie etwa Geldkarten oder Gutscheine als Barlohn zu werten sein, der steuerlich regelmäßig weniger vorteilhaft ist als eine Sachzuwendung.

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten zu Weihnachten mit einer Geldkarte oder einem Gutschein eine Freude bereiten möchten, sollten solche Modelle bevorzugen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. So können sie ggf. von der Freigrenze für Sachbezüge profitieren oder die Zuwendung pauschal lohnversteuern. 

Schließlich darf auch die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung nicht vergessen werden. 


Autor:innen: Ursula Beste, Thore Schmitz


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