Barlohn oder Sachlohn?
Barlohn – Definition und steuerliche Behandlung
Barlohn wie etwa das häufig gewährte Weihnachtsgeld ist in der Regel in voller Höhe mit dem normalen Lohn- bzw. Einkommensteuertarif zu versteuern. Als Barlohn gelten auch
zweckgebundene Geldleistungen,
nachträgliche Kostenerstattungen,
Geldsurrogate und
andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Dies gilt nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).
Attraktive Alternative Sachlohn
Sachbezüge sind dagegen bis zu einem Höchstwert von insgesamt 50 Euro monatlich steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, was bei Weihnachtsgeschenken regelmäßig zutrifft (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dabei ist zu beachten, dass alle Sachzuwendungen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind und im jeweiligen Monat zufließen, in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Lediglich Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG besteuert werden, sind hier auszunehmen. Steuerfreie Sachzuwendungen unterhalb der 50-Euro-Grenze punkten mit dem zusätzlichen Vorteil, dass darauf keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Die Freigrenze von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) für Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR) kommt für Weihnachtsgeschenke nicht in Betracht. Sie gilt nur für Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt, also beispielsweise zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Dies ist ebenfalls für die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten (Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Gutscheine und Geldkarten
Aus rein steuerlicher Sicht attraktiver sind demnach Geschenke, die als steuerfreier Sachbezug gelten. Bei Gutscheinen und Geldkarten ist die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn nicht immer trivial.
Beispiele für Barlohn
Als Barlohn gelten insbesondere Gutscheine und Geldkarten, die
- für Barauszahlungen genutzt werden können,
- über eine eigene IBAN verfügen,
- für Überweisungen oder den Erwerb von Fremdwährungen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument genutzt werden können oder
- in der Regel nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (z. B. Gutscheinportale).
Voraussetzungen für Sachlohn
Als Sachlohn gelten Gutscheine und Geldkarten insbesondere dann, wenn sie nur von einem begrenzten Kreis von (inländischen) Anbietern akzeptiert werden oder wenn sie nur für einen begrenzte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelten.
Einen begrenzten Kreis von sogenannten Akzeptanzstellen haben beispielsweise Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet Villages und „City-Cards“ (Stadtgutscheine). Laut Finanzministerium Schleswig-Holstein liegt ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vor, wenn die Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die unmittelbar aneinander angrenzenden Postleitzahlbezirke begrenzt werden.