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Betriebliche Weihnachtsfeier: Was Arbeitgeber beachten müssen

Die Planung der Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Highlight des Jahres. Doch neben der Organisation von Speisen, Getränken und Unterhaltung gibt es auch steuerliche, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, die beachtet werden müssen. Zudem haben im Jahr 2024 sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundessozialgericht wegweisende Urteile gefällt. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Regelungen rund um die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsfeiern und geben Tipps zu deren Umsetzung. Außerdem erfahren Sie, welche arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitgeber beachten müssen.

Die Weihnachtsfeier als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung

Weihnachtsfeiern des Arbeitgebers werden steuerlich regelmäßig als Betriebsveranstaltung (Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) einzuordnen sein. Die Aufwendungen für die Veranstaltung (einschließlich Umsatzsteuer) sind daher bei den teilnehmenden Beschäftigten grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln.

Freibetrag

Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer, wobei nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr insoweit begünstigt sind. Für Arbeitnehmer, die in einem Jahr an mehr als zwei Veranstaltungen teilnehmen, kann gewählt werden, für welche beiden der Freibetrag berücksichtigt werden soll. Zudem wird der Freibetrag nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 

Maßgebliche Kosten

Maßgeblich sind nicht nur die Kosten, die sich direkt den einzelnen Arbeitnehmern zuordnen lassen (z. B. Preis des Menüs für den Arbeitnehmer und ggf. seine Begleitpersonen), sondern auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Raummiete, musikalische Unterhaltung …). Die Finanzverwaltung berücksichtigt dagegen bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung nicht die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. anteilige Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder Kosten für Energie‑ und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers).

Aufwendungen, die auf die Begleitperson(en) des Arbeitnehmers entfallen, sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson(en) kann somit kein eigener Freibetrag berücksichtigt werden. Dies ist vom Arbeitgeber bei der lohnsteuerlichen Auswertung entsprechend zu berücksichtigen.

Pauschale Versteuerung

Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier, die als Betriebsveranstaltung qualifiziert, können pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG):

  • der Teil der Aufwendungen, der den Freibetrag von 110 Euro übersteigt
  • wenn Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr teilgenommen haben und der Freibetrag bereits für zwei andere Veranstaltungen in Anspruch genommen wurde, die Aufwendungen für die dritte und alle weiteren Veranstaltungen
  • Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen (und für die daher der Freibetrag nicht in Betracht kommt)

Laut Finanzverwaltung ist auch die Pauschalierung nur dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.03.2024 (VI R 5/22) entgegengetreten. Die Voraussetzung, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehe, habe keinen Eingang in die Legaldefinition der Betriebsveranstaltung gefunden, erläutert der BFH in seiner Urteilsbegründung. Sie sei lediglich Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen | EY - Deutschland

Der Bundesrat hat angeregt, die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung auf Betriebsveranstaltungen zu begrenzen, die allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich ist der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier von der Sozialversicherung befreit, wenn er pauschal versteuert wird. Allerdings ist es hierfür erforderlich, dass der Arbeitgeber die pauschale Versteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vornimmt. Eine erst nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene pauschale Besteuerung erfüllt diese Voraussetzung nicht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.04.2024, B 12 BA 3/22 R).

Zeitnahe Pauschalierung der Lohnsteuer entscheidend | EY - Deutschland

Weihnachtsgeschenke

Eine Umfrage in Deutschland zu den beliebtesten Bräuchen in der Weihnachtszeit im Jahr 2022 ergab, dass für rund 61 Prozent der Befragten Geschenke zur Weihnachtszeit dazugehören (Quelle: Statista).

Verteilt der Arbeitgeber im Rahmen (oder zumindest anlässlich) der Weihnachtsfeier Geschenke, fallen auch diese grundsätzlich unter die Regelung für Betriebsveranstaltungen, sofern der Wert 60 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 Euro ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist das Merkmal „anlässlich“ erfüllt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk besteht. Dies ist – unabhängig vom Wert des Geschenks – z. B. bei Verlosungsgewinnen anlässlich einer Tombola auf der Weihnachtsfeier der Fall.

Weihnachtsfeier und Umsatzsteuer

Auch für die Umsatzsteuer ist die Grenze von 110 Euro je Teilnehmer maßgeblich. Übersteigen die dem einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnenden Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) für die Feier diesen Betrag, geht der Vorsteuerabzug für die auf diesen Arbeitnehmer entfallenden Kosten verloren.

Wenn der Freibetrag teilweise überschritten wird und teilweise nicht (etwa weil manche Beschäftigte mit Begleitung teilnehmen und andere ohne), wird eine entsprechende Aufteilung notwendig.

Unfallversicherungsschutz nur während einer offiziellen Feier

Die eingeladenen Beschäftigten sind unfallversichert, wenn die Unternehmensleitung die Weihnachtsfeier zumindest billigt und fördert. Dies gilt auch, wenn kleinere Untergliederungen des Betriebs eine Weihnachtsfeier veranstalten. Es ist nicht notwendig, dass die Betriebsleitung persönlich an der Feier teilnimmt (BSG, Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R). Es genügt, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitenden des betreffenden Teams offensteht und die Teamleitung teilnimmt.

Aber es gilt zu beachten: Mit dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier erlischt der Versicherungsschutz. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vorgesetzte bzw. ein Großteil der Kollegen die Feier verlassen hat. Wenn einige Kollegen den Abend gemeinsam fortsetzen, sind sie nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Sollte dann etwas passieren, wird dies nicht mehr als Arbeitsunfall betrachtet.

Eine private Weihnachtsfeier eines Teams ist ebenfalls nicht versichert (BSG vom 26.06.2014, B 2 U 7/13 R). Gäste, die nicht beim Unternehmen beschäftigt sind, bzw. Begleitpersonen sind ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich gilt: Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier im Betrieb ist für alle Mitarbeitenden freiwillig, selbst wenn sie während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet, zählt sie als Arbeitszeit. Für diejenigen, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchten, besteht daher die Verpflichtung, ihre Arbeit fortzusetzen.

Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben den Betriebsfrieden zu wahren, auch wenn der Glühwein fließt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (18 Sa 836/04) hat klargestellt, dass Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigungen oder sexuelle Belästigungen schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung oder sogar (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben können. 

Während die Beschäftigten nicht verpflichtet sind, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, könnte aber der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Feier auszurichten. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren stets eine Weihnachtsfeier veranstaltet und konnten die Beschäftigten dadurch den Eindruck bekommen, es werde auch in den kommenden Jahren eine Weihnachtsfeier geben, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall auch zukünftig eine Weihnachtsfeier organisieren. Dazu kommt es allerdings dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag die betriebliche Übung ausschließt oder aber die bisherigen Feiern unter einem entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt standen. Ob derartige Ausschlüsse wirksam vereinbart wurden, bedarf regelmäßig einer entsprechenden rechtlichen Prüfung des Einzelfalls.

Unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind generell alle Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier einzuladen. Der Arbeitgeber kann nicht willkürlich einzelne Angestellte von der Veranstaltung ausschließen. Allerdings kann er einzelnen Personen die Teilnahme aus sachlichen Gründen untersagen (ArbG Köln, 8 Ca 5233/16). Beispielsweise könnte einem Sanitäter die Teilnahme verweigert werden, wenn er während der Weihnachtsfeier Bereitschaftsdienst hat. Jedoch verbietet sich auch in diesen Fällen die Anknüpfung an ein Diskriminierungsmerkmal. So darf der Arbeitgeber unter anderem niemanden in der Erwartung, er habe aufgrund seiner Herkunft oder Religion kein Interesse an Weihnachten, für einen etwaigen Not- oder Bereitschaftsdienst abstellen.

Schließlich müssen Arbeitnehmer auch nach einer langen Nacht auf der Weihnachtsfeier pünktlich zur Arbeit erscheinen; es gilt insoweit der Grundsatz: „Wer feiern kann, kann auch arbeiten.“ 

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten möglichst schon bei der Planung ihrer Weihnachtsfeiern sowohl die steuerliche als auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung prüfen bzw. prüfen lassen und die Ergebnisse der Prüfung dann fristgerecht umsetzen. Andernfalls drohen gravierende Nachteile. Dies gilt selbstverständlich auch bei allen Vergütungsbestandteilen, für die Sonderregelungen gelten (könnten). Doch gerade bei Weihnachtsfeiern sollte dringend sichergestellt werden, dass die hierfür erforderlichen Eingangsrechnungen rechtzeitig vorliegen. Nach dem 28.02. des Folgejahres können Korrekturen des Lohnsteuerabzugs in der Regel nicht mehr problemlos vorgenommen werden und, eine nachträgliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist dann nicht (mehr) möglich. Sollten die finalen Werte noch nicht vorliegen, könnte eine sachgerechte Schätzung der Aufwendungen für eine etwaige Pauschalversteuerung zugrunde gelegt werden, um eine Argumentationsbasis für die Sozialversicherungsfreiheit der Veranstaltung zu haben; inwieweit dies letztendlich im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung anerkannt wird, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Eine eventuelle Korrektur der Pauschalierung ist bei Vorliegen der finalen Rechnungen vorzunehmen.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Blick zu haben und die Arbeitnehmer insbesondere auf die Regelungen zur Arbeitszeit vorsorglich hinzuweisen.

Autoren: Ursula Beste, Thore Schmitz, Nancy Adam, Joana Krapikaite, Ajlan Bulu