Die Planung der Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Highlight des Jahres. Doch neben der Organisation von Speisen, Getränken und Unterhaltung gibt es auch steuerliche, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, die beachtet werden müssen. Zudem haben im Jahr 2024 sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundessozialgericht wegweisende Urteile gefällt. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Regelungen rund um die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsfeiern und geben Tipps zu deren Umsetzung. Außerdem erfahren Sie, welche arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitgeber beachten müssen.
Die Weihnachtsfeier als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung
Weihnachtsfeiern des Arbeitgebers werden steuerlich regelmäßig als Betriebsveranstaltung (Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) einzuordnen sein. Die Aufwendungen für die Veranstaltung (einschließlich Umsatzsteuer) sind daher bei den teilnehmenden Beschäftigten grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln.
Freibetrag
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer, wobei nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr insoweit begünstigt sind. Für Arbeitnehmer, die in einem Jahr an mehr als zwei Veranstaltungen teilnehmen, kann gewählt werden, für welche beiden der Freibetrag berücksichtigt werden soll. Zudem wird der Freibetrag nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Maßgebliche Kosten
Maßgeblich sind nicht nur die Kosten, die sich direkt den einzelnen Arbeitnehmern zuordnen lassen (z. B. Preis des Menüs für den Arbeitnehmer und ggf. seine Begleitpersonen), sondern auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Raummiete, musikalische Unterhaltung …). Die Finanzverwaltung berücksichtigt dagegen bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung nicht die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. anteilige Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder Kosten für Energie‑ und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers).
Aufwendungen, die auf die Begleitperson(en) des Arbeitnehmers entfallen, sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson(en) kann somit kein eigener Freibetrag berücksichtigt werden. Dies ist vom Arbeitgeber bei der lohnsteuerlichen Auswertung entsprechend zu berücksichtigen.
Pauschale Versteuerung
Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier, die als Betriebsveranstaltung qualifiziert, können pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG):
- der Teil der Aufwendungen, der den Freibetrag von 110 Euro übersteigt
- wenn Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr teilgenommen haben und der Freibetrag bereits für zwei andere Veranstaltungen in Anspruch genommen wurde, die Aufwendungen für die dritte und alle weiteren Veranstaltungen
- Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen (und für die daher der Freibetrag nicht in Betracht kommt)