Worauf sollten Arbeitgeber mit ausländischen Beschäftigten achten?
Grundsätzlich muss immer ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegen. Darüber hinaus müssen die Arbeitsplatzkonditionen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sein. Auch Nebenbestimmungen wie ggf. die zur Arbeitgeberbindung sind zu beachten.
Eine Tätigkeit ohne Aufenthaltstitel ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise im Rahmen von Geschäftsreisen unter einem Schengen-Visum oder in der Forschung und betrieblichen Weiterbildung. Hier ist sicherzustellen, dass die Tätigkeiten während des Aufenthaltes den Maßgaben der Ausnahmevorschriften entsprechen. Im Zweifel hat der Arbeitnehmer seine Aktivitäten entsprechend einzuschränken, um die Vorgaben der Ausnahmeregelungen zu erfüllen.
Illegale Beschäftigung von Ausländern
Die illegale Beschäftigung von Ausländern gilt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat und kann verschiedene Sanktionen zur Folge haben – bis hin zu einem generellen Verbot, Ausländer zu beschäftigen, bzw. einem Einreiseverbot für die beschäftigte Person.
Ausblick
Die Regierung erhofft sich von der durch das Gesetz möglichen Auswertung großer Datenmengen und der damit einhergehenden systematischen Risikoeinschätzung eine zielgenauere Auswahl der zu prüfenden Unternehmen und Sachverhalte. Bereiche mit hohem Risiko sollen umfassender und intensiver geprüft werden. Unternehmen, die sich an die rechtlichen Vorgaben halten, dürfen mit weniger Prüfungen rechnen. Laut Gesetzentwurf ist durch den verbesserten Einsatz der Ressourcen eine deutlich höhere Beanstandungsquote zu erwarten. Gleichzeitig soll der prozentuale Anteil von substanziellen Verstößen (im Gegensatz zu reinen Formverstößen) zunehmen.
In der Anhörung im Bundestag vom 13.10.2025 wurde Lob, aber auch Kritik laut. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lobte die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, befürchtet jedoch mehr Bürokratie. Im Gesetzentwurf geht die Regierung dagegen insgesamt von einer Entlastung der Wirtschaft aus – hauptsächlich durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und der Einsichtnahme von der Amtsstelle aus. Die FKS ist von den geplanten Änderungen angetan und schätzt insbesondere den verbesserten Informationsaustausch mit den anderen beteiligten Ermittlungsbehörden.
Das Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“ wiederum spricht sich für den Verzicht auf Strafen („Non-Punishment-Regelungen“) sowie für aufenthaltsrechtliche Sicherungen für kooperierende Betroffene aus. Sonst seien Betroffene häufig nicht bereit auszusagen, da sie Verfolgung, Sanktionen oder Abschiebung befürchten müssten. Diesen Punkt hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 aufgegriffen. Die Bundesregierung hat die betreffenden Empfehlungen des Bundesrats zur Kenntnis genommen, sieht jedoch insoweit keinen Bedarf für eine gesetzliche Änderung.