Selbstständiger Maurer mauert eine Wand

Prüfung von Aufenthaltstiteln ausländischer Arbeitnehmer soll schlagkräftiger werden

Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung

Gerade bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber zahlreiche Vorgaben beachten. So ist es nicht verwunderlich, dass bei Prüfungen durch die verschiedenen zuständigen Behörden immer wieder Verstöße festgestellt werden. Unter anderem ist hier die Einhaltung der einwanderungsrechtlichen Vorschriften ein zentrales Thema, da hier schlimmstenfalls die Beschäftigung beendet werden muss. Der Gesetzgeber will nun die Zollbehörde „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ stärken und damit unter anderem die Prüfung von Aufenthaltstiteln noch effektiver und effizienter machen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Arbeitgeber erwartet und welche Maßnahmen sie speziell im Hinblick auf die einwanderungsrechtlichen Vorgaben ergreifen können, um ihre Compliance sicherzustellen.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die Zollbehörde prüft unter anderem, ob

  • bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen,
  • Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erfüllen,
  • Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ohne erforderliche Erlaubnis ver- oder entliehen wurden und die weiteren Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden,
  • die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beachtet werden und
  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten aus Dienst- oder Werkleistungen nicht erfüllt haben.

Die FKS arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Behörden zusammen. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften unterstützen den Zoll bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Gesetzentwurf zur Stärkung der FKS

Am 06.08.2025 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der die FKS stärken soll. Das Gesetz soll unter anderem den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden und einen besseren Datenaustausch mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei sowie Zoll- und Steuerfahndung ermöglichen. Darüber hinaus sollen große Datenmengen systematisch ausgewertet werden, um bestehende Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu identifizieren. Dabei kann auch künstliche Intelligenz eingesetzt werden.

Außerdem weist der Entwurf der Generalzolldirektion – in ihrer Rolle als Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung – zusätzliche Aufgaben zu. Insbesondere koordiniert sie künftig die Prüfungs- und Ermittlungsverfahren der örtlichen Behörden bundesweit über die Rechts- und Fachaufsicht hinaus. Zudem erhält die Zentralstelle die Möglichkeit, sowohl auf eigene als auch auf externe Quellen zuzugreifen und diese auszuwerten, insbesondere um Branchen und Wirtschaftszweige zu identifizieren, in denen Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung überdurchschnittlich häufig auftritt.

Was kann derzeit eine Prüfung auslösen?

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Gerade anonyme Hinweise führen immer wieder zu Prüfungen. Darüber hinaus können andere Behörden (wie etwa die Ausländerbehörde) bei Auffälligkeiten den Zoll bitten, eine Prüfung durchzuführen. Wenn die Ausländerbehörde beispielsweise gerade einen problematischen Fall bearbeitet und feststellt, dass weitere Anträge desselben Arbeitgebers vorliegen, löst dies möglicherweise eine Anfrage bei der FKS aus. 

Baustelle aus der Vogelperspektive

Unternehmen, die viele unqualifizierte Arbeitskräfte beschäftigen oder in Branchen aktiv sind, in denen Verstöße häufiger auftreten, stehen schon heute besonders im Fokus der Behörde. Frühere Verstöße des Unternehmens werden bei der Auswahl ebenfalls berücksichtigt.


Worauf sollten Arbeitgeber mit ausländischen Beschäftigten achten?

Grundsätzlich muss immer ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegen. Darüber hinaus müssen die Arbeitsplatzkonditionen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sein. Auch Nebenbestimmungen wie ggf. die zur Arbeitgeberbindung sind zu beachten.

Eine Tätigkeit ohne Aufenthaltstitel ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise im Rahmen von Geschäftsreisen unter einem Schengen-Visum oder in der Forschung und betrieblichen Weiterbildung. Hier ist sicherzustellen, dass die Tätigkeiten während des Aufenthaltes den Maßgaben der Ausnahmevorschriften entsprechen. Im Zweifel hat der Arbeitnehmer seine Aktivitäten entsprechend einzuschränken, um die Vorgaben der Ausnahmeregelungen zu erfüllen.

Illegale Beschäftigung von Ausländern

Die illegale Beschäftigung von Ausländern gilt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat und kann verschiedene Sanktionen zur Folge haben – bis hin zu einem generellen Verbot, Ausländer zu beschäftigen, bzw. einem Einreiseverbot für die beschäftigte Person.

Ausblick

Die Regierung erhofft sich von der durch das Gesetz möglichen Auswertung großer Datenmengen und der damit einhergehenden systematischen Risikoeinschätzung eine zielgenauere Auswahl der zu prüfenden Unternehmen und Sachverhalte. Bereiche mit hohem Risiko sollen umfassender und intensiver geprüft werden. Unternehmen, die sich an die rechtlichen Vorgaben halten, dürfen mit weniger Prüfungen rechnen. Laut Gesetzentwurf ist durch den verbesserten Einsatz der Ressourcen eine deutlich höhere Beanstandungsquote zu erwarten. Gleichzeitig soll der prozentuale Anteil von substanziellen Verstößen (im Gegensatz zu reinen Formverstößen) zunehmen.

In der Anhörung im Bundestag vom 13.10.2025 wurde Lob, aber auch Kritik laut. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lobte die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, befürchtet jedoch mehr Bürokratie. Im Gesetzentwurf geht die Regierung dagegen insgesamt von einer Entlastung der Wirtschaft aus – hauptsächlich durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und der Einsichtnahme von der Amtsstelle aus. Die FKS ist von den geplanten Änderungen angetan und schätzt insbesondere den verbesserten Informationsaustausch mit den anderen beteiligten Ermittlungsbehörden.

Das Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“ wiederum spricht sich für den Verzicht auf Strafen („Non-Punishment-Regelungen“) sowie für aufenthaltsrechtliche Sicherungen für kooperierende Betroffene aus. Sonst seien Betroffene häufig nicht bereit auszusagen, da sie Verfolgung, Sanktionen oder Abschiebung befürchten müssten. Diesen Punkt hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 aufgegriffen. Die Bundesregierung hat die betreffenden Empfehlungen des Bundesrats zur Kenntnis genommen, sieht jedoch insoweit keinen Bedarf für eine gesetzliche Änderung.

Handlungsempfehlung

Die Personalabteilung sollte regelmäßig prüfen, ob für alle Arbeitnehmer ausländischer Herkunft der erforderliche Aufenthaltstitel vorliegt. Dabei empfiehlt es sich, Ablaufzeiten, geänderte Aufenthaltstitel und eventuelle Wechsel der Nationalität (beispielsweise durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft) im Blick zu haben. Auch die Änderung des Aufgabengebiets oder der relevanten Gehaltsschwellen kann Handlungsbedarf auslösen und sollte daher in das Monitoring einbezogen werden. Durch diese Maßnahmen können Arbeitgeber insbesondere sicherstellen, dass erforderliche Schritte wie die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder eine Anpassung der Vergütung rechtzeitig eingeleitet werden.

Darüber hinaus sollte in regelmäßigen Abständen (oder zumindest bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen) geklärt werden, ob neue Aufenthaltstitel eingeführt wurden, die geeigneter sind als die bestehenden. Wer zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre vorweist, kann ggf. als Person mit ausgeprägter Berufserfahrung einen Aufenthaltstitel erlangen. Dies wird immer noch übersehen, obwohl die Regelung bereits 2023 eingeführt wurde. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder ein Hochschulabschluss, der jeweils in dem Land staatlich anerkannt ist, in dem er erworben wurde. Zudem darf es sich nicht um einen reglementierten Beruf handeln.

Autorinnen: Ursula Beste, Martina Unrau