Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbaren „echten“ Zuschüssen und steuerbaren „unechten“ Zuschüssen

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Hintergrund

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gewähren häufig Zuschüsse an Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts, auf die bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen wurden. Darüber hinaus werden von jPdöR auch regelmäßig Zuschüsse an Vereine zur Förderung des Gemeinwohls (z.B. Sportförderung) gewährt.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich hierbei die Frage, ob diese Zuschusszahlungen der Umsatzbesteuerung unterliegen. Soweit dies der Fall ist, muss der Zuschussempfänger die auf den Zuschussbetrag entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sodass dem Zuschussempfänger nur der um die Umsatzsteuer gekürzte Betrag zur Verfügung steht.

Umsatzsteuerliche Abgrenzung von „echten“ und „unechten“ Zuschüssen

Soweit eine Zuschusszahlung nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht wird und diese kein Entgelt für eine Leistung darstellt, liegt ein sogenannter „echter“ Zuschuss vor. Dieser unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

Als „unechter“ Zuschuss sind hingegen Zahlungen zu qualifizieren, die der Zuschussgeber erkennbar um der Gegenleistung willen leistet (Leistungsaustausch). In diesen Fällen liegt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vor, mit der Folge, dass „unechte“ Zuschüsse im Vergleich zu „echten“ Zuschüssen der Umsatzbesteuerung unterliegen (vgl. 10.1 Abs. 7 UStAE).

Die Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen ist in der Praxis schwierig und häufig eine Gradwanderung, bei der es auf die konkrete Formulierung der Zuwendungsbescheide ankommt.

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Mit BMF-Schreiben vom 11.06.2024 (III C 2 – S 7200/19/10001 :028) hat die Finanzverwaltung ihre Auslegung zum Vorliegen eines Leistungsaustausches im Umwandlungsteuer-Anwendungserlass weiter konkretisiert und damit in weiten Teilen die höchstrichterliche Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aus den letzten Jahren übernommen.

Die Abgrenzung zwischen einem „echten“ Zuschuss und einem „unechten“ Zuschuss ist danach vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel des Zuschussgebers vorzunehmen.

Infolgedessen ist insbesondere entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll (steuerbarer Leistungsaustausch) oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist (nichtsteuerbarer „echter“ Zuschuss). Der vom Zuschussgeber verfolgte Zweck hat dabei eine Indizwirkung, ob ein Leistungsaustausch im Einzelfall vorliegt (A 10.2 Abs. 2 neuer Satz 4 UStAE ).

In einem neuen Beispielsfall zu den „echten“ Zuschüssen hat die Finanzverwaltung im o.g. BMF-Schreiben nun bestätigt, dass eine pauschale Kostenerstattung, die von einer Gemeinde an einen Verein für die Bewirtschaftung einer Sportanlage bezahlt wird, einen „echten“ Zuschuss darstellen kann, der nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Im besagten Beispielsfall überlässt eine Gemeinde einem Verein eine Sportanlage zur langfristigen Nutzung unentgeltlich. Der Verein hat gegenüber der Gemeinde keine konkreten Betreiberleistungen wie z.B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote zu erbringen, erhält jedoch eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung der Sportanlage. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die pauschale Zahlung der Bewirtschaftungskosten einen "echten“ nicht steuerbaren Zuschuss darstellt, da die Zahlung den Zweck verfolgt, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern und ihn in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben (Abschn. 10.2 Abs. 7 Satz 8 Beispiel 6 UStAE).

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat ihre bisherigen Aussagen zu echten und unechten Zuschüssen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert und einen für den Steuerpflichtigen günstigen neuen Beispielsfall ergänzt. Die Abgrenzung bleibt in der Praxis dennoch weiterhin schwierig und ist regelmäßig eine Einzelfallentscheidung. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung von geplanten Zuschusszahlungen ist daher unerlässlich.

Wir empfehlen, Zuwendungsbescheide präzise dahingehend zu formulieren, wer als bedachte Person gefördert werden soll und welches Förderziel der Zuschussgeber mit der Zuwendung genau verfolgt. Ggf. empfiehlt sich auch die Absicherung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung.

Aufgrund der Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bietet es sich an, die Bezuschussung von Sportvereinen zu überprüfen, da bisher steuerpflichtige Zahlungen ggf. künftig als „echte Zuschüsse“ ausgestaltet werden können.

Neben den umsatzsteuerlichen Aspekten bei der Zuschussgewährung durch jPdöR sollten vor der Zuschussgewährung unbedingt auch die ertragsteuerlichen Aspekte geprüft werden. Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen einer Verpachtung (Verpachtungs-BgA oder Betriebsaufspaltungs-BgA) kann ansonsten ggf. dazu führen, dass die Entgeltlichkeit der Verpachtung durch die Finanzverwaltung in Frage gestellt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2021).

Autor:innen: StB Martin Burger, StB Alice Mantey