Nachhaltigkeitsberichterstattung im öffentlichen Sektor: Status, Standards und Perspektiven

Wie kann der öffentliche Sektor Nachhaltigkeit strukturiert und wirksam berichten – auch ohne gesetzliche Pflicht? Zwischen verschobenen Anforderungen, freiwilligen Standards und neuen sektorbezogenen Entwicklungen stellt sich die Frage, wie Organisationen jetzt strukturiert und wirksam vorgehen können.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der freien Wirtschaft wurde in den letzten Jahren durch gesetzliche Rahmenwerke wie die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) und die EU-Taxonomie sowie freiwillige Standards wie die der Global Reporting Initiative (GRI) oder der „Voluntary Reporting Standard for SME“ (VSME) deutlich vorangetrieben. Dagegen steht der öffentliche Sektor vor besonderen Herausforderungen, denn die Organisationsstruktur für die nichtfinanzielle Berichterstattung gestaltet sich für öffentliche Einrichtungen aufgrund von Verpflichtungen durch internationale wie nationale Vereinbarungen sowie die Umsetzung durch mehrere staatliche Instanzen als äußerst komplex (OECD, 2025). Zudem würde die CSRD durch die im Omnibus I-Paket vorgeschlagenen neuen Schwellenwerte nur noch eingeschränkt greifen. Viele öffentliche Einrichtungen richten sich zwar aktuell nach den Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen aus (BMUKN: Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie), doch ein verbindlicher, sektorspezifischer Berichtsrahmen fehlt bislang.

Dabei ist Nachhaltigkeit im öffentlichen Sektor von zentraler Bedeutung. Um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, braucht es der Mitwirkung aller relevanten Akteure. Die öffentliche Hand übernimmt dabei mehrere Rollen: Sie reguliert einerseits Wirtschaft und Gesellschaft, muss andererseits aber auch selbst nachhaltig agieren und erfüllt damit eine wichtige Vorbildfunktion. Als Verwalter kritischer Infrastrukturen – etwa der Wasser-, Boden- und Energieversorgung – kommt ihr eine Schlüsselrolle in der Nachhaltigkeitstransformation zu. Wird diese Transformation nicht umgesetzt, entstehen Risiken, etwa für Reputation und Finanzierung. Gleichzeitig zeigt sich, dass nachhaltiges Handeln auch finanziell vorteilhaft sein kann. Gerade weil der anthropogene Klimawandel die gesamte Gesellschaft betrifft, sollte der öffentliche Sektor ESG-Kriterien in Organisations- und Entscheidungsprozesse integrieren und diese transparent kommunizieren. Davon profitieren Unternehmen in zweierlei Hinsicht: Eine transparente Berichterstattung stärkt das Vertrauen von Stakeholdern und Gesellschaft, während ein vorausschauendes ESG-Risikomanagement hilft, Klima- und Umweltrisiken frühzeitig zu identifizieren und finanzielle Schäden durch geeignete Maßnahmen abzumildern. Hierfür entscheidend sind die Verlässlichkeit der ESG-Daten und die Belastbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten.

Ein zentraler Eckpfeiler der nichtfinanziellen Berichterstattung ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2024 (erstmaliger Anwendungszeitpunkt laut CSRD) die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzt. Große Unternehmen von öffentlichem Interesse - kurz: PIEs - hätten bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen CSRD-Bericht veröffentlichen müssen. Durch die gescheiterte Umsetzung der CSRD in deutsches Recht Ende 2024 (weitere Informationen: Haufe, Juli 2025) wurde der CSRD-Bericht für PIEs in Deutschland zu einer freiwilligen Übung.

Ziel der CSRD ist die Bereitstellung transparenter, vergleichbarer und verlässlicher Informationen über die Nachhaltigkeitsperformance von Unternehmen. Die Umsetzung in deutsches Recht steht weiterhin aus. Allerdings wurde das entsprechende Gesetzgebungsverfahren mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vom Juli 2025 erneut begonnen (Stand August 2025). Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, welche neben den themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 zehn thematische Standards in den Bereichen Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) umfassen. Ein zentrales Element der CSRD ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Sie erweitert die klassische Wesentlichkeitsdefinition aus der Finanzberichterstattung um eine Wirkungsperspektive. Unternehmen müssen demnach Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Blickwinkeln betrachten: Zum einen aus Sicht der finanziellen Wesentlichkeit („outside-in“), also der Frage, ob ein Thema die wirtschaftliche Lage, die Performance oder die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens beeinflussen kann. Zum anderen aus Sicht der wesentlichen Auswirkungen („inside-out“), also der Frage, ob das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit relevante Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt hat – unabhängig davon, ob diese Auswirkungen finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Ziel ist eine ganzheitliche Betrachtung, die sowohl unternehmerische Risiken als auch gesellschaftliche Verantwortung berücksichtigt.

Im Februar 2025 reagierte die EU-Kommission mit dem sogenannten Omnibus-Verfahren auf Kritik an der Komplexität der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung. Ziel war es, die Berichterstattung schlanker und praxisnäher zu gestalten. Neben der CSRD wurden auch weitere Regelwerke wie die EU-Taxonomie und das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD) in die Überarbeitung einbezogen. Dafür wurde in einem ersten Schritt die „Stop-the-clock“ Richtlinie umgesetzt. (weitere Informationen: EY Sustainability Webcast: Das Europäische Omnibus-Verfahren 05.03.2025 | EY - Deutschland). Diese wurde von der EU bereits im April 2025 verabschiedet und verschiebt die Berichtspflicht für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 bzw. 2026 erstmals unter die CSRD gefallen wären, um zwei Jahre (Europäischer Rat, 2025). Damit erhalten Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung der neuen Anforderungen.

In einem zweiten Schritt folgen dann inhaltliche Änderungen an den Regelwerken. Bislang galten Unternehmen als berichtspflichtig nach CSRD, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien erfüllten: die Beschäftigung von mindestens 250 Mitarbeitenden, eine Bilanzsumme von mindestens EUR 25 Mio. und ein Nettoumsatz von mindestens EUR 50 Mio. Euro. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, dass künftig ausschließlich Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden unter die Berichtspflicht fallen sollen, sofern sie entweder mehr als EUR 450 Mio. Umsatz oder eine Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. aufweisen. Damit würden nach aktuellem Stand rund 80% der bislang berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen (Rasche et al., 2025). Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Vorschläge des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments eine noch weitergehende Einschränkung des Anwenderkreises vorsehen könnten. Die endgültige Ausgestaltung bleibt daher abzuwarten und könnte erhebliche Auswirkungen auf die Berichtspflicht vieler Unternehmen haben.

Für Unternehmen, die künftig nicht in den Anwendungskreis der CSRD fallen sowie alle weiteren Unternehmen, besteht allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Voluntary Sustainability Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME). Dieser Standard wurde entwickelt, um den Aufwand für KMUs zu reduzieren, ohne auf zentrale ESG-Informationen zu verzichten. Für den öffentlichen Sektor kann der VSME-Standard dabei eine sinnvolle Übergangslösung auf dem Weg zu einem CSRD-konformen Bericht darstellen. Mit weniger als 100 Datenpunkten ist der VSME-Standard deutlich ressourcenschonender und kosteneffizienter als beispielsweise die CSRD. Er wurde gezielt von EFRAG für Organisationen entwickelt, die nicht unter die CSRD fallen, und orientiert sich eng an den europäischen Anforderungen. Durch seinen modularen Aufbau – bestehend aus einem Basismodul mit Mindestanforderungen und einem Zusatzmodul für vertiefende Inhalte – lässt sich der Standard flexibel und skalierbar anwenden. Für Unternehmen, die aktuell nicht berichtspflichtig sind, bietet der VSME-Standard einen niedrigschwelligen Einstieg in die ESG-Berichterstattung. Und für Organisationen, deren Berichtspflicht sich durch das Omnibus I-Verfahren verzögert, stellt der VSME-Standard eine praktikable Übergangslösung dar, um das Reporting schrittweise in Richtung CSRD auszubauen.

Wie ein solcher Einstieg gelingen kann, zeigt der folgende Ansatz: Er skizziert ein schrittweises Vorgehen zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung – von der ersten Orientierung bis zur kontinuierlichen Weiterentwicklung.

1. Orientierung & Zielsetzung

Festlegung, warum und für wen berichtet wird: interne Transparenz, externe Kommunikation, Vorbereitung auf künftige Berichtspflichten.

2. Themenpriorisierung & Wesentlichkeit

Identifikation relevanter ESG-Themen – z. B. Umwelt, Soziales, Governance – anhand der eigenen Tätigkeiten und Stakeholder-Erwartungen.

3. Datenstruktur & Verantwortlichkeiten

Klärung, welche Daten verfügbar sind, wer sie liefert und wie sie dokumentiert werden – idealerweise entlang des VSME-Basismoduls.

4. Berichtserstellung & Abstimmung (nach VSME)

Erarbeitung eines kompakten Berichts mit klarer Struktur, ggf. ergänzt durch freiwillige Inhalte aus dem Zusatzmodul.

5. Veröffentlichung & Kommunikation

Integration in bestehende Kommunikationskanäle (z. B. Website, Newsboard) und gezielte Ansprache relevanter Zielgruppen.

6. Weiterentwicklung & Monitoring

Jährliche Fortschreibung, ggf. Ausbau in Richtung CSRD oder ESRS, je nach Ressourcen und regulatorischer Entwicklung.

Für den öffentlichen Sektor soll es künftig auch freiwillige, sektorspezifische Standards für die Berichterstattung geben (Presseartikel Bundesrechnungshof, 2023). Das International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB) hat im November 2024 den Entwurf eines Standards zur klimabezogenen Offenlegung im öffentlichen Sektor veröffentlicht: IPSASB SRS ED 1 – Climate-related Disclosures. Ziel ist es, öffentliche Einrichtungen dazu zu befähigen, transparente Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit sowie über Programme zur Klimapolitik bereitzustellen. Die Offenlegung soll sowohl die interne Steuerung als auch die Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit verbessern und die Zugangsmöglichkeiten zu Finanzmitteln stärken. Der Entwurf sieht eine zweiphasige Genehmigung vor: Phase 1 umfasst die Offenlegungspflichten zur eigenen Geschäftstätigkeit und soll bis Dezember 2025 verabschiedet werden; Phase 2, die sich auf klimapolitische Programme und deren Wirkungen bezieht, ist für das zweite Halbjahr 2026 geplant (weitere Informationen: IPSASB).

Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem strukturellen Wandel befindet. Klar ist jedoch: Das Thema Nachhaltigkeit ist gekommen, um zu bleiben – und Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig in die nachhaltige Transformation zu investieren. Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet EY eine Sustainability Webcast-Serie an. Die Webcasts vermitteln praxisnahe Einblicke in regulatorische Anforderungen und Entwicklungen sowie Umsetzungsstrategien und branchenspezifische Herausforderungen. Weitere Informationen zur Webcast-Serie finden Sie unter: EY Sustainability Webcast-Serie zur CSRD | EY - Deutschland

Autor:innen: Robert Adolph, Jan Beckmann, Anna Fischhaber