Das BMF ändert sein Anwendungsschreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Neu sind unter anderem eine einheitliche Anlage zur Tragung von Gehaltskosten, aber auch Änderungen durch vorherige BFH-Rechtsprechung. Die angedachte Vereinfachungsregelung zur Ansässigkeitsprüfung wurde mit dem Schreiben jedoch nicht umgesetzt.
Zwei Jahre nach der letzten Überarbeitung des umfangreichen Anwendungsschreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat das BMF seine Verwaltungsauffassung aktualisiert. Mit Schreiben vom 19.12.2025 wird das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024) überarbeitet. Hierdurch ergeben sich unter anderem die folgenden wesentlichen Änderungen:
Die Weiterbelastung von Gehaltskosten (Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten) soll nach Fremdvergleichsmaßstäben an das aufnehmende Unternehmen im Tätigkeitsstaat ausdrücklich eine Indizwirkung entfalten (Rn. 164 neu). Danach ist für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die umfassende Prüfung der Interessenlage nach den Rn. 160 bis 163 regelmäßig nicht mehr erforderlich. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass eine umfassende Prüfung der Verrechnungspreise und damit auch der Interessenlage bereits auf Unternehmensebene stattfindet.
Hierfür stellt das BMF auf seiner Website erstmals den Vordruck für eine einheitliche „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ zur Verfügung. Hierauf muss der Arbeitgeber bescheinigen, in welcher prozentualen Höhe die Kosten nach Rn. 165 und 166 nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vom Arbeitgeber im Ausland wirtschaftlich getragen wurden (Rn. 167 neu). Ferner enthält der Vordruck die Versicherung, dass die angegebene Kostentragung wirtschaftlich endgültig ist. Wie bei der Bewertung der einzelnen Kostenbestandteile mit späteren Änderungen umzugehen ist (etwa durch Änderungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung), bleibt unklar.
Außerdem enthält das BMF-Schreiben klarstellende Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn während der widerruflichen und unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dieser wird seit dem 01.01.2024 für Zwecke der Anwendung eines DBA dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre (§ 50d Abs. 15 EStG). Hierzu wird das BMF-Schreiben um Beispielsfälle ergänzt.
In Reaktion auf das BFH-Urteil vom 10.04.2025 (VI R 29/22) zur 30 Prozent-Regel in den Niederlanden wird außerdem die bisherige Randnummer 421 ersatzlos aufgehoben. Die Sonderregelung für Expats, wonach in den Niederlanden erzielter Arbeitslohn pauschal in Höhe von 30 Prozent steuerfrei bleibt, führt demnach nicht zur Anwendung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG (vgl. EY-Steuernachricht v. 03.07.2025). Der anteilig steuerfreie Arbeitslohn darf in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Zu beachten sind die unterschiedlichen und teilweise rückwirkenden Anwendungszeitpunkte der Neuregelungen. So gelten die Änderungen überwiegend ab 01.01.2025, die Regelungen zur "Arbeitsfreistellung" bereits rückwirkend ab 01.01.2024. Auf Antrag können die Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht widersprechen.
Eine darüber hinausgehende, vielfach diskutierte praktikable Vereinfachungsregelung zur Prüfung der Ansässigkeit bzw. des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wie sie unter anderem durch eine EY-Stellungnahme angeregt wurde (vgl. EY-Steuernachricht v. 14.05.2024), enthält der Änderungskatalog indes leider nicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.