Für die Anfechtung des Steuerbescheids durch die bisher als umsatzsteuerliche Einzelunternehmerin geführte Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung muss der Organträger laut BFH einen Änderungsantrag stellen, um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden.
Umsatzsteuerliche Organschaften befinden sich immer wieder im Wandel. Das liegt unter anderem daran, dass die Rechtsprechung die Voraussetzungen, gemäß denen die Zugehörigkeit einer Einheit als Mitglied der Organschaft bestimmt wird, immer wieder mal abweichend auslegt. In jüngerer Zeit änderte sich beispielsweise die BFH-Rechtsprechung zur Personengesellschaft. Diese kann auch dann eine Organgesellschaft sein, wenn der Organträger nur mehrheitlich an ihr beteiligt ist (BFH, Urteil vom 16.03.2023, V R 14/21 (V R 45/19), vgl. EY-Steuernachricht vom 13.04.2023). Zuvor musste der Organträger nach Auffassung der Rechtsprechung sämtliche Anteile an der Personengesellschaft als Organgesellschaft halten. Solche Änderungen wirken grundsätzlich auch zeitlich zurück. Denn es ist nicht das Gesetz, das sich geändert hat, sondern nur dessen Auslegung.
Wenn diese Änderungen nun in der Weise zurückwirken, dass eine bisherige Einzelunternehmerin nunmehr Organgesellschaft ist, müssen die bereits ergangenen Steuerfestsetzungen geändert werden, sowohl für die bisherige Einzelunternehmerin als auch für die Organträgerin, die sie als Organgesellschaft in ihren Organkreis aufnimmt.
Der BFH hatte nun zu klären, welche Anforderungen an die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen zu stellen sind. Denn es könnte zu widerstreitenden Festsetzungen kommen, bei denen Umsätze völlig unversteuert bleiben. Begehrt die bisherige Einzelunternehmerin die Aufhebung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung (da nun unselbständiger Teil des Organkreises und dort mitzuveranlagen) und beantragt die Organträgerin aber „gegenläufig“ nicht die Änderung ihrer Festsetzung (Berücksichtigung der Umsätze der Organgesellschaft bei ihr), kann es zu einem solchen Widerstreit kommen.
Daher setzt die Aufhebung der gegenüber der bisherigen Einzelunternehmerin ergangenen Steuerfestsetzung laut BFH insbesondere voraus, dass der Organträger einen Änderungsantrag der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO stellt (BFH, Urteil vom 05.09.2024, V R 5/23), so dass die bisher bei der Einzelunternehmerin veranlagte Umsatzsteuer nun bei der Organträgerin veranlagt wird.
Der BFH bestätigte damit seine Ansicht über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuerfestsetzung durch die Organgesellschaft auch für den Fall einer Anfechtung des Steuerbescheids durch die Organgesellschaft. Dem Urteil vom 16.03.2023 (V R 14/21) lag dahingegen ein Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO zugrunde.
Wichtig ist demnach festzuhalten, dass bei der Änderung des Steuerbescheids der Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung auch der Organträger aktiv werden muss. Die rückwirkende Änderung kann sich aber trotz des administrativen Aufwands für Organträger und Organgesellschaft lohnen. Denn zwischen ihnen erbrachte Leistungen werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG zu Innenumsätzen, für die keinerlei Umsatzsteuer anfällt. Dadurch werden Verluste vermieden, die sich dadurch ergeben können, dass die jeweilige Leistungsempfängerin diese Umsatzsteuer nicht oder nur teilweise als Vorsteuer abziehen konnte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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