Anwendungsschreiben zu Fondsetablierungskosten finalisiert

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Nach dem Ende 2024 vorgelegten Entwurf finalisiert nun das BMF sein Anwendungsschreiben zu den Zweifelsfragen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten. Im finalisierten Schreiben vom 19.01.2026 finden sich im Vergleich zum Entwurf noch einige Änderungen.

Laut der 2019 eingeführten Norm des § 6e EStG zählen Fondsetablierungskosten grundsätzlich als Teil der Anschaffungskosten (nicht sofort abziehbar). Dies gilt insbesondere, wenn Anleger keine maßgeblichen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung haben. § 6e Abs. 1 Satz 1 EStG erweitert damit die Anschaffungskosten gegenüber § 255 Abs. 1 HGB um die Fondsetablierungskosten. Da die Anwendung von § 6e EStG mit erheblichen Unsicherheiten und Diskussionen im Rahmen der Betriebsprüfungen verbunden war, wurde die Veröffentlichung eines Entwurfs für ein BMF-Schreiben grundsätzlich begrüßt (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.11.2024 und EY-Steuernachricht vom 19.12.2024). Den Bitten der Wirtschaft, den Entwurf an einigen Stellen zu überarbeiten, ist das BMF in der finalen Version (BMF-Schreiben vom 19.01.2026) zumindest teilweise nachgekommen und hat unter anderem die folgenden Anpassungen vorgenommen:

Aktivierungspflichtige Aufwendungen aus der Investitionsphase nach § 6e Abs. 2 EStG können weiterhin in einem Ausgleichs- oder Merkposten erfasst werden. Dieser stellte bisher kein abschreibbares Wirtschaftsgut dar. Da Anschaffungsnebenkosten für die Abschreibung grundsätzlich wie das angeschaffte Wirtschaftsgut zu behandeln sind, wurde dies als nicht sachgerecht empfunden. Aus diesem Grund wurde ergänzt, dass diese Posten nach der Anschaffung grundsätzlich den erworbenen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden sollen und im Folgenden anteilig gewinnmindernd aufgelöst werden können. Bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung eines Wirtschaftsguts erfolgt nun eine anteilige, an den veräußerten Anschaffungskosten bemessene, Auflösung des Postens im Verhältnis der darauf entfallenden Anschaffungskosten in Relation zur Gesamtsumme der aktivierten Aufwendungen. Vereinfachend kann hierfür auf die bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungskosten abgestellt werden (Rz. 22).

Weiter hat die Finanzverwaltung beschlossen Zinsen und Bearbeitungskosten des Kreditinstituts im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zuzulassen, auch wenn diese nicht vom Anleger aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber bezahlt werden. Dies gibt Anlegern von Private Equity und Venture Capital Fonds die Möglichkeit die Zinsen, welche die Fonds auf sie umlegen, gewinn- bzw. einkommensmindernd geltend zu machen. (Rz.28).

Daneben hat die Finanzverwaltung einige eher redaktionelle Änderungen vorgenommen, indem sie unter anderem den Wortlaut des finalen BMF-Schreibens an den § 6e EStG anpasst. 

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.