Besteuerung von Leistungen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen

Die Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen wird ab 2025 durch das Jahressteuergesetz 2024 erweitert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein BFH-Urteil zu US-amerikanischen 401(k)-Plänen. 

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen sowie Pensionsfonds und -kassen werden gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG grundsätzlich nachgelagert besteuert. Das heißt, die Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich gefördert und spätere Auszahlungen sind in voller Höhe zu besteuern. Stammen die Leistungen hingegen aus steuerlich nicht geförderten Beträgen, ist nur der Ertrag aus dem jeweiligen Altersvorsorgeplan zu besteuern. 

Leistungen aus ausländischen Versicherungsverträgen sind ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie in der Ansparphase in Deutschland begünstigt wurden. War der Steuerpflichtige jedoch in der Ansparphase nicht in Deutschland steuerpflichtig, konnte bisher eine Besteuerung des vollen Betrages regelmäßig unterbleiben, da sich die Beiträge in Deutschland nicht steuermindernd ausgewirkt hatten. So entschied der BFH (Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18) für einen Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht („401(k)-Plan“), dass nur die Differenz zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen besteuert werden könne, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht in Deutschland steuerpflichtig gewesen sei. Dass der Kläger in den USA in der Ansparphase von einer vergleichbaren Förderung profitiert hatte, war unerheblich. Denn der Wortlaut des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG regelt abschließend, welche steuerlichen Freistellungen und Förderungen der Beiträge dazu führen, dass die Leistungen in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Mitunter werden Bezieher solcher Leistungen im Ergebnis also steuerlich bessergestellt, weil die Beträge in der Ansparphase zwar im Ausland begünstigt wurden, sie aber bei der Auszahlung in Deutschland nur den Ertragsteil versteuern müssen. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.12.2024) reagiert der Gesetzgeber auf die BFH-Rechtsprechung und verschärft die nachgelagerte Besteuerung. Durch eine Änderung in § 22 Nr. 5 S. 2 EStG wird erreicht, dass auch solche Leistungen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen sind, die auf Beiträgen beruhen, für die in einem anderen Staat eine (mit den deutschen Regelungen vergleichbare) steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde. Die Neuerung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.