BFH bestätigt Zweifel an Übergewinnsteuer für fossile Energie

Verwandte Themen

Der EU-Energiekrisenbeitrag sollte in den Jahren 2022 und 2023 „Übergewinne“ von Unternehmen des fossilen Sektors abschöpfen. An ihm bestehende europa- und verfassungsrechtliche Zweifel teilt nun auch der BFH. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde auch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG) verabschiedet und damit eine Übergewinnsteuer für den fossilen Sektor nach den Vorgaben der EU-Verordnung für ein Energiepreisnotfallpaket (Verordnung 2022/1854 vom 06.10.2022) eingeführt. Das EU-EnergieKBG verpflichtet Unternehmen einzelner Branchen unter bestimmten Voraussetzungen, für die Jahre 2022 und 2023 einen individuell zu ermittelten Energiekrisenbeitrag beim BZSt anzumelden und zu entrichten. 

An dessen Rechtmäßigkeit zweifelt nun auch der BFH (BFH-Beschluss v. II B 5/25 (AdV)). Bereits die Vorinstanz hatte erhebliche unionsrechtliche Bedenken am Energiekrisenbeitrag und die Vollziehung der Steueranmeldung im vorläufigen Rechtsschutz aufgehoben (FG Köln, Beschluss v. 20.12.2024, 2 V1597/24, vgl. EY-Steuernachricht v. 06.02.2025). Diese teilt nun auch der BFH und verweist mit Blick auf die Unionsrechtswidrigkeit auf drei anhängige Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH (C-358/24 des belgischen Verfassungsgerichtshofs; C-533/24 des irischen High Court und C-251/24 des Berufungsgerichts Bukarest). Zudem sind vor dem EuG weitere Verfahren (T-759/22; T-775/22; T-802/22 und T-803/22) hinsichtlich der EU-Verordnung anhängig. Die vom BFH angeführten Zweifel des Schrifttums an der Rechtmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetz gehen auch auf Fachpublikationen von EY zurück.

Betroffene Unternehmen sollten in Erwägung ziehen, den Rechtsweg gegen den EU-Energiekrisenbeitrag einzuschlagen. Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO), sodass der EU-Energiekrisenbeitrag in vielen Einzelfällen noch angreifbar sein könnte.    

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.