Der BFH hat sich erneut mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Zinsswap-Verträgen befasst. In diesem Zusammenhang äußert sich der BFH dahingehend, dass bei einem dem Darlehensvertrag zeitlich vorgelagerten Swap-Geschäft auch ein „einheitliches Finanzierungskonzept“ zu einer betrieblichen Veranlassung führen könne.
Der VI. Senat hat sich in seinem Urteil vom 10.04.2025 (VI R 11/22) mit der Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs von vorgelagerten Zinsswap-Aufwendungen befasst. Strittig war, ob Zinsswap-Zahlungen als Betriebsausgaben oder (lediglich) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Eine betriebliche Veranlassung und mithin ein Abzug in Form von Betriebsausgaben sei dann möglich, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt eine hinreichend enge Verknüpfung von dem abzusichernden betrieblichen Darlehen mit dem zinssichernden Swap-Geschäft voraus. Eine solche Verknüpfung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Geschäfte zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander bezogen sind, dem gleichen Zweck dienen und der im Swap vereinbarte Betrag sich laufend an die Restschuld des Darlehens anpasst.
Sofern das Sicherungsgeschäft und Grundgeschäft wie im Streitfall jedoch zeitlich auseinanderfallen, könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz dennoch eine betriebliche Veranlassung vorliegen, wenn das zukunftsgerichtete Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Dies gelte insbesondere, wenn das Swapgeschäft einen günstigeren Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll. In einem solchen Fall sei naturgemäß eine genaue inhaltliche Abstimmung der beiden Geschäfte nicht ohne weiteres möglich.
Ob im Streitfall ein einheitliches Finanzierungskonzept vorlag, konnte der BFH im Ergebnis offenlassen. Der Kläger hatte die Aufwendungen für die Swapgeschäfte zunächst von seinem Privatkonto geleistet und nicht bereits in der laufenden Buchhaltung, sondern erst im Jahresabschluss als Einlagen erfasst. Nach Ansicht des BFH sei aber erforderlich, dass das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt wird und der Steuerpflichtige insofern laufende Swap-Zahlungen zeitnah in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand oder Ertrag abbildet – insbesondere dann, wenn das Darlehensgrundgeschäft zeitlich nachgelagert erfolgen soll. Daher sei der Betriebsausgabenabzug hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
In Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil lohnt sich der Blick über den Tellerrand hinaus. Im Falle von Zinsswap-Aufwendungen, die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, gilt es zahlreiche steuerliche Vorschriften zu beachten:
- Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsswap-Aufwendungen als Entgelte für Schulden erfordert gemäß der Rechtsprechung des BFH eine wirtschaftliche Einheit zwischen Swap-Geschäft und Darlehensvertrag. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen Zinssicherungsgeschäft und Grundgeschäft reicht demnach für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht aus (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.01.2024).
- Neben der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung stellt sich im Zusammenhang mit Zinsswap-Aufwendungen regelmäßig die Frage, ob es sich um Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke handelt. Das hierzu anhängige BFH-Verfahren zum Zinsaufwandsbegriff gem. § 4h EStG a.F. ist bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke durch das BVerfG ausgesetzt (2 BvL 1/16). Nach der Erweiterung des Begriffs der Zinsaufwendungen i.S.d. § 4h EStG i.R.d. ATAD-UmsG vertritt die Verwaltung im BMF-Schreiben zur Zinsschranke die Ansicht, dass Zinsswap-Aufwendungen Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranken darstellen (vgl. BMF-Schreiben v. 24.03.2025, Rn. 18; vgl. EY-Steuernachricht vom 27.03.2025).
- Neben Zinsswapgeschäften könnten die Urteilsgrundsätze auf Währungsswaps übertragbar sein. Dann können auch Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften im Einzelfall bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sein, wenn und soweit das Sicherungsgeschäft ausschließlich auf die Minimierung des Währungsrisikos aus dem konkret erwarteten Veräußerungserlös ausgerichtet ist (BFH-Urteil v. 10.04.2019, I R 20/16).
- Sofern der Betriebsausgabenabzug zulässig ist, können Zinsswap-Aufwendungen unter die Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gem. § 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG fallen.
Insofern sollte den vom BFH dargelegten Grundsätzen zur Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs vorgelagerter Swap-Geschäfte mit dem zu Grunde liegenden Darlehensgeschäft auch in anderen Konstellationen praktische Relevanz zukommen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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