Finales Anwendungsschreiben zur Zinsschranke

Mit Schreiben vom 24.03.2025 finalisiert das BMF sein überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Zinsschranke des § 4h EStG bzw. § 8a KStG. Für die Steuerpflichtigen werden einige erfreuliche Änderungen vorgenommen, aber auch einige Verschärfungen aus dem Entwurf beibehalten. Zu bestimmten Detailfragen lässt das Schreiben jedoch konkrete Ausführungen vermissen.

Nachdem mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) die Zinsschranke des § 4h EStG bzw. § 8a KStG an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst und dadurch die Definition der Zinsaufwendungen (korrespondierend auch der Zinserträge) umfangreich erweitert wurde, hat das BMF mit Schreiben vom 24.03.2025 sein Entwurfsschreiben vom 09.10.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.10.2024) finalisiert. 

Einige von EY (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.11.2024) und von Wirtschaftsverbänden kritisierte Stellen des Entwurfsschreibens, hat das BMF in der finalen Fassung erfreulicherweise noch einmal überarbeitet. Andere Verschärfungen sind hingegen weiterhin enthalten.  

Der BMF-Entwurf ordnete die sog. echte Forfaitierung bzw. das echte Factoring (Forderungskäufer übernimmt Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) als Überlassung von Fremdkapital ein. Im finalen Schreiben (Rn. 15) greift das BMF stattdessen nun wieder auf die alte Regelung aus dem ursprünglichen Schreiben aus 2008 zurück, wonach derartige Geschäfte grundsätzlich weder beim Zessionar noch beim Zedenten zu Zinsaufwendungen und Zinserträgen führen. Es wird jedoch nicht beanstandet (Billigkeitsregelung), wenn Zessionar und Zedent auf Grundlage eines übereinstimmenden schriftlichen Antrags die echte Forfaitierung bzw. das echte Factoring als Überlassung von Fremdkapital behandeln. 

Auch im finalen Schreiben qualifizieren die Aufwendungen aus der Abschreibung/Ausbuchung von den in den Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands aktivierten Zinsen (kapitalisierte Zinsen; bspw. Bauzeitzinsen) weiterhin als Zinsen i.S.d. Zinsschranke, da diese bereits von den Regelbeispielen der ATAD erfasst werden. Allerdings gilt dies nun erst für Zinsaufwendungen, die in einem Wirtschaftsjahr aktiviert wurden, das nach dem 14.12.2023 begonnen und nicht vor dem 01.01.2024 geendet hat (Rn. 16). Dieser Bestandsschutz ist gerade aus Sicht der Immobilienwirtschaft zu begrüßen, da die Herstellungsvorgänge zum Teil mehrere Jahrzehnte zurückliegen und ansonsten eine aufwendige (und teilweise evtl. auch faktisch unmögliche) Rekonstruktion der ursprünglichen Herstellungskostenbestandteile erforderlich gewesen wäre. 

Zudem stellt das BMF klar, dass nur Wechselkursgewinne und -verluste, die sich auf Zinsen und auf Kapitalbeschaffungskosten beziehen, zu Zinsschrankenzinsen führen. Wechselkurseffekte, die sich auf den Vermögensstamm beziehen, gelten nicht als Zinsaufwendungen und Zinserträge i.S.d. Zinsschranke (Rn. 17 i.V.m. 28). 

Der nicht abschließende Katalog an Beispielen für Zinsschrankenzinsen in Rn. 18 wurde erweitert um Aufwendungen aus der Auf-/Abzinsung (bereits im Schreiben aus 2008 enthalten) sowie der Auflösung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens beim unechten Factoring/der unechten Forfaitierung (dazu auch Rn. 33 f.). Zudem sollen laut BMF Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, zu Zinsen i.S.d. Zinsschranke führen (Rn. 30). Im Beispiel einer endfälligen Forderung wird die Differenz aus Nennwert und Barwert als Bemessungsgrundlage für den Zinsanteil herangezogen. Auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis gilt weiterhin als Aufgabe eines Teilbetriebs i.S.d. § 4h Abs. 5 EStG und soll laut Auffassung der Finanzverwaltung damit zu einem anteiligen Untergang nicht verbrauchter EBITDA- und Zinsvorträge führen (Rn. 56). Unklar bleibt weiterhin die Auslegung des Begriffs der Nettozinsaufwendungen für die Anwendbarkeit der Freigrenze in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG. Auf eine Klarstellung, inwiefern die Freigrenze Anwendung finden kann, wenn die Nettozinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres unter 3 Mio. Euro liegen und nur durch den Zinsvortrag die Freigrenze überschritten wird, wurde verzichtet (Rn. 55). 

Insgesamt fällt auf, dass das BMF in einigen Punkten vom Gesetzestext abweicht. Im Falle eines finanzgerichtlichen Verfahrens entfalten Verwaltungsanweisungen und so auch dieses BMF- Schreiben für das Gericht keine Bindungswirkung. 

Für Zwecke des § 4h EStG ist das Schreiben vom 24.03.2025 weiterhin erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Für Zwecke des § 8a KStG ist das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

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