BMF hebt Schreiben zur kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden auf

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Hinsichtlich der Art des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gingen die Meinungen in Rechtsprechung und Finanzverwaltung auseinander. Zum 01.12.2025 hat das BMF nun sein Schreiben vom 22.02.2023 aufgehoben, das unter anderem strenge Anforderungen an die Person des Gutachters sowie das Gutachten selbst stellte. 

Die Nachweismethode einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führte in den vergangenen Jahren zu unterschiedlichen Ansichten zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung. Das BMF forderte mit Schreiben vom 22.02.2023 die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind (vgl. EY-Steuernachricht vom 23.02.2023). 

Der BFH (Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23) hatte hingegen auch eine sachverständige Ermittlung auf Basis der Immobilienwertverordnung als zulässig erklärt (vgl. zuletzt EY-Steuernachricht vom 14.05.2024). Zuletzt sollte im Rahmen des Referentenentwurfs der 7. Mantelverordnung unter anderem eine Pflicht für einen Vororttermin eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters festgeschrieben werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.09.2025). Die geplanten Änderungen wurden im Regierungsentwurf jedoch wieder gestrichen.

Nun hebt das BMF mit Schreiben vom 01.12.2025 sein bisheriges Schreiben vom 22.02.2023 mit sofortiger Wirkung vollständig auf und wendet auch das BFH-Urteil vom 23.01.2024 durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt an.

Derzeit ist nicht absehbar, ob die Finanzverwaltung das Thema in naher Zukunft erneut angehen möchte.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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