Bundesrat legt großen Forderungskatalog zum Jahressteuergesetz 2024 vor

Die Länder schlagen umfangreiche Änderungen und Ergänzungen am Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vor. Die am 27.09.2024 beschlossene Bundesratsstellungnahme listet insgesamt 86 Änderungsanträge und Prüfbitten auf.

Im Juni hatte der Bundesrat den Wunsch der Bundesregierung abgelehnt, noch vor der Sommerpause zum Regierungsentwurf des JStG vom 05.06.2024 (vgl. EY-Steuernachricht v. 13.06.2024) Stellung zu nehmen. Die über die Sommerpause verlängerte Vorbereitungszeit haben die Länder offenbar gut genutzt. Denn die am 27.09.2024 beschlossene Bundesratsstellungnahme fällt mit 142 Seiten ungewöhnlich umfangreich aus. Darin schlagen die Länder u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen vor: 

  • Reaktion auf die vom BFH in seiner Entscheidung vom 23.01.2024 (IX R 14/23) eröffneten Möglichkeiten zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer für AfA-Zwecke bei Gebäuden (vgl. EY-Steuernachricht v. 14.05.2024). Nach der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neuregelung sollen Absetzungen für Abnutzung nach einer kürzeren als der den Prozentsätzen in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG entsprechenden Nutzungsdauern nur vorgenommen werden können, wenn ein Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer hat oder wenn die Nutzungsdauer weniger als 20 Prozent der den AfA-Sätzen zugrundeliegenden Absetzungszeiträumen beträgt. Neben dieser vom Bundesrat angestrebten Typisierung der kürzeren Nutzungsdauern will der Bundesrat die Anforderungen an die Nachweisführung über eine Verordnungsermächtigung in § 11c EStDV näher konkretisieren.
  • Abstellen bei der gewerbesteuerlichen (einfachen) Kürzung für betrieblichen Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ab dem EZ 2025 auf die tatsächlich im EZ als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (anstelle des bisherigen Anknüpfens an den Grundsteuerwert). So soll sichergestellt sein, dass die Regelung unabhängig vom jeweiligen Grundsteuermodell in jedem Land greift.
  • Aufnahme der Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer in § 220 BewG (Reaktion auf die BFH-Beschlüsse zur Grundsteuer vom 27.05.2024, vgl. EY-Steuernachricht v. 08.07.2024).
  • Aufnahme einer Übergangsregelung für die seit Jahresanfang 2024 geltende Norm für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG). Die Regelung des § 1 Abs. 3d AStG soll demnach nicht auf bis zum 31.12.2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden sein, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2025 wesentlich geändert, soll § 1 Abs. 3d AStG nicht auf Aufwendungen anzuwenden sein, die vor der wesentlichen Änderung entstehen (§ 21 Abs. 1a Satz 2, 3 AStG).
  • Aufhebung des durch Einführung von § 4k EStG teilweise gegenstandslos gewordenen § 4i EStG (betreffend Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug) ab dem VZ 2025.
  • Verschärfung der sog. Körperschaftsklauseln in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG sowie in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG (Realteilung) als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung vom 15.07.2021 (IV R 36/18).
  • Aufnahme einer Regelung zur Behandlung von teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 Satz 3, 2. HS EStG-E).
  • Ablehnung des Wechsels auf den Buchwertansatz als neuen Regelfall bei der Ausgestaltung des Bewertungswahlrechts auf Ebene des Anteilseigners in § 13 Abs. 2 UmwStG-E.
  • Streichung der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung eines sog. Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 EStG-E).
  • Bitte des Bundesrats an die Bundesregierung, Kontakt mit der EU-Kommission aufzunehmen, um die geplante (weitere) Verlängerung der Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) abzustimmen und eine nachträgliche Beanstandung durch die EU-Kommission auszuschließen.
  • Verschiebung der Erstanwendung der vorgesehenen Neuregelung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (Umsetzung der Rechtssache „Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136“, EuGH C-9/20 v. 10.02.2022) um zwei Jahre auf 2028.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren soll nach den Vorstellungen der Regierungskoalition bis Ende November abgeschlossen sein. Bis dahin wird sich zeigen, welche der Länderforderungen die Koalition im Bundestag (ggf. in geänderter Form) in das JStG 2024 aufnimmt. Am 07.10.2024 findet die Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages statt. Der Gesetzesbeschluss im Bundestag ist bereits für den 18.10.2024 vorgesehen. Anschließend soll der Bundesrat am 22.11.2024 zustimmen.