Der BFH äußerte sich in einem weiteren Fall zur doppelt festgesetzten Grunderwerbsteuer aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Signing und Closing. Er sah erneut ernstliche Zweifel an der zweifachen Grunderwerbsteuerfestsetzung und bestätigte im Wesentlichen seinen Beschluss aus Juli 2025.
Der BFH äußert sich mit AdV-Beschluss vom 27.10.2025 (II B 47/25, AdV) erneut kritisch zur Rechtmäßigkeit der doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Die Finanzverwaltung setzte im Streitfall doppelt Grunderwerbsteuer fest, zum einen auf den durch das Verpflichtungsgeschäft (Signing) ausgelösten Tatbestand gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und zum anderen auf das erfolgte dingliche Verfügungsgeschäft (Closing) gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG. Diese Auffassung stützt die Finanzverwaltung auf das aus ihrer Sicht zeitliche Konkurrenzverhältnis beider Tatbestände (Gleich lautende Ländererlasse vom 10.05.2022, Tz. 8.1, BStBl I 2022, S. 801). Abhilfe schaffen wollte der Gesetzgeber durch Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG, der eine Einmalbesteuerung des Erwerbsvorgangs sicherstellen soll. Voraussetzung ist jedoch die vollständige und fristgerechte Anzeige beider Erwerbsvorgänge, was im Streitfall mit Blick auf das Closing versäumt wurde. Die Finanzverwaltung erlangte zwar nicht fristgerecht, aber zumindest vor Festsetzung der Grunderwerbsteuerbescheide Kenntnis vom Closing.
Der BFH bestätigt erneut seine ernstlichen Zweifel an der zweifachen Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG Kenntnis über die erfolgte Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) hatte. Zur Begründung verwies der BFH erneut auf den Wortlaut der Normen, der kein zeitliches Konkurrenzverhältnis erkennen lasse und verwies „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf seinen AdV-Beschluss vom 09.07.2025 (II B 13/25 (AdV); EY-Steuernachricht vom 31.07.2025).
Darüber hinaus komme es für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelten Grunderwerbsteuer laut BFH nicht darauf an, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall – anders als im Verfahren II B 13/25 (AdV) - nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO ergangen war.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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