EU-Entwaldungsverordnung: Handlungsbedarf trotz Erleichterungen

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Ab 30.12.2025 dürfen große und mittelgroße Unternehmen bestimmte Rohstoffe und Produkte (auch Verarbeitungsprodukte) nur dann in der EU in den Verkehr bringen, verkaufen oder ausführen, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden. Ein von der EU-Kommission am 21.10.2025 veröffentlichter Änderungsvorschlag zur EU-Entwaldungsverordnung ändert nichts daran, dass Unternehmen ihre Vorbereitungen hinsichtlich der Analyse ihrer Lieferketten sowie der Compliance-Prozesse weiter vorantreiben müssen. 

Nachdem die EU-Kommission bereits am 12.08.2025 Leitlinien zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) veröffentlicht hatte (vgl. EY-Steuernachricht vom 14.08.2025), folgte nun am 21.10.2025 ein gezielter Änderungsvorschlag. 

Der Änderungsvorschlag sieht keine Verschiebung des Geltungsbeginns für mittlere und große Unternehmen vor. Diese müssen ihre EUDR-Verpflichtungen weiterhin ab dem 30.12.2025 erfüllen. Allerdings soll die Sanktionierung von Verstößen erst ab dem 30.06.2026 erfolgen, um in der Anfangsphase eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen ist hingegen eine Verlängerung der Anwendungspflicht bis zum 30.12.2026 vorgesehen.

Ein zentraler Änderungsvorschlag betrifft die Pflichten in der nachgelagerten Lieferkette. So sollen künftig Händler und weiterverarbeitende Unternehmen innerhalb der EU keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht liegt künftig ausschließlich bei den Erstinverkehrbringern bzw. Importeuren. Allerdings obliegt Händlern und weiterverarbeitenden Unternehmen innerhalb der EU gleichwohl die Pflicht, Informationen zu den Sorgfaltserklärungen der Erstinverkehrbringer zu sammeln, diese für fünf Jahre zu archivieren und an ihre Kunden weiterzureichen, was wiederum eine Verknüpfung von Wareneingangs- mit Warenausgangsdaten erforderlich macht. Zudem ist für Kleinst- und Kleinunternehmen eine vereinfachte, einmalige Sorgfaltserklärung im EUDR-IT-System vorgesehen.

Trotz der geplanten Erleichterungen bleibt der Handlungsdruck vor allem für mittlere und große Unternehmen hoch. Die EUDR wird zum 30.12.2025 verbindlich anwendbar – Unternehmen müssen daher ihre Vorbereitungen konsequent fortsetzen, insbesondere hinsichtlich der Erfassung und Analyse von Importdaten, der Integration von Geodaten und Herkunftsnachweisen, der technischen Anbindung an das EUDR-IT-System sowie der Etablierung geeigneter interner Prozesse und Dokumentationen. Der Änderungsvorschlag muss nun vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament angenommen werden.

Unternehmen sollten die Vorbereitungen (insbesondere die Analyse und Ausrichtung der Lieferketten und der Compliance-Prozesse) nach wie vor aktiv vorantreiben. Nutzen Sie gerne unser Workshopangebot


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