EU-FASTER-Richtlinie vom ECOFIN angenommen

Am 10.12.2024 hat der Europäische Rat die EU-Richtlinie „Faster and Safer Tax Relief of Excess Withholding Taxes“ („EU-FASTER“) in der Fassung des Rats der Wirtschaft und Finanzen („ECOFIN“) vom 14.05.2024 verabschiedet. In Kürze wird die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. 

Die EU-FASTER-Richtlinie wurde entwickelt, um die Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen börsennotierter Wertpapiere innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren, rechtssicherer zu gestalten und die Verfahrensdauern deutlich zu verkürzen. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Steuerbetrug effektiv zu bekämpfen und durch den schnellen Zugang zu Quellensteuerentlastungen die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Kapitalmarktes zu stärken. 

Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und ihrem Inkrafttreten zum 01.01.2030 sind alle EU-Mitgliedstaaten – wie etwa Deutschland - verpflichtet, die eine Marktkapitalisierungsquote am gesamteuropäischen Kapitalmarkt von mindestens 1,5 Prozent innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Jahren aufweisen und noch keine umfassenden Quellensteuerentlastungsverfahren etabliert haben. Über diesen Anwendungskreis hinaus sind auch alle übrigen EU-Mitgliedstaaten zur Einführung und Ausstellung von digitalen Ansässigkeitsbescheinigungen verpflichtet, die künftig auch für andere Steuerentlastungsverfahren genutzt werden sollen. 

Die beschlossene EU-FASTER-Richtlinie enthält die folgenden Kernelemente:

  • Digitale Ansässigkeitsbescheinigung: Die EU-FASTER Richtlinie sieht die Einführung einer standardisierten, digitalen Ansässigkeitsbescheinigung vor. Sie wird auf Antrag durch den Entlastungsberechtigten durch die zuständige Behörde zu erteilen sein und bestätigt die steuerliche Ansässigkeit, die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sowie persönliche Daten des Inhabers. 

  • EU-FASTER-Entlastungsverfahren: Die EU-FASTER Richtlinie bietet zwei mögliche Entlastungsverfahren an, nämlich „Relief at Source“ (Steuererleichterung an der Quelle direkt bei Ertragszufluss) und „Quick Refund“ (Schnellerstattung des Mehreinbehalts innerhalb eines festen Zeitrahmens von maximal vier Monaten nach Ertragszufluss). Der Zugang soll jedoch bei potenziell steuermissbräuchlichen Sachverhalten verwehrt bleiben. Hierbei haben die EU-Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum, welche Indizien als potenziell missbräuchlich gelten sollen. Bestehende Erstattungsverfahren sollen von der Umsetzung der EU-FASTER-Entlastungsverfahren unberührt bleiben.

  • Register für Zertifizierte Finanzintermediäre: Der Zugang zu EU-FASTER-Entlastungsverfahren wird künftig nur über Finanzintermediäre gewährt werden, die sich in das nationale Register für Zertifizierte Finanzintermediäre des jeweiligen EU-Quellenstaats haben eintragen lassen. Große Finanzintermediäre und Zentralverwahrer sind zur Eintragung verpflichtet, während kleinere und außerhalb der EU ansässige Finanzintermediäre sich freiwillig registrieren können. Der Status als Zertifizierter Finanzintermediär ist mit umfangreichen Sorgfalts-, Prüf- und Meldepflichten verbunden. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten ist eine Haftung für etwaige verursachte Steuerschäden vorgesehen.

  • EU-FASTER-Meldeverfahren: Ein umfassendes Meldeverfahren wird den Finanzbehörden künftig Einblick in die Verwahr- und Zahlungskette sowie Transaktionsdaten gewähren. Die Meldung wird für jeden betroffenen Kapitalertrag durch die Zertifizierten Finanzintermediäre erfolgen und damit unabhängig von einem etwaigen Antrag auf eine Quellensteuerentlastung unter EU-FASTER sein. Der genaue Meldeprozess und Umfang der Meldedaten unterliegen der nationalen Umsetzung.

Das zuletzt genannte Meldeverfahren der EU-FASTER Richtlinie wird in Deutschland durch das am 05.12.2024 verkündete Jahressteuergesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt. Deutschland hatte bereits ein Meldeverfahren für deutsche Dividenden und gleichgestellte Zinserträge aus hybriden Anleihen deutscher Emittenten vorgesehen, das ursprünglich zum 01.01.2025 bzw. 2026 in Kraft treten sollte. Mit der im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Anpassung dieses Meldeverfahrens an die Erfordernisse der EU-FASTER-Richtlinie wird die Einführung um ein weiteres Jahr auf den 01.01.2027 verschoben. Die Anpassung umfasst eine Überarbeitung des Meldedatenkatalogs, der Meldeprozesse und -zuständigkeiten sowie eine Ergänzung der bestehenden Haftungsregeln. Weitere Anweisungen der Finanzbehörden einschließlich der angepassten technischen Anleitungen bleiben abzuwarten.

Obwohl das Jahressteuergesetz 2024 bereits das Meldeverfahren der EU-FASTER-Richtlinie umsetzt (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.10.2024), steht die Gesetzgebung zu den übrigen Kernelementen aus. Dazu gehört insbesondere die Einführung des deutschen Registers für Zertifizierte Finanzintermediäre, die vollständige Implementierung eines EU-FASTER-Entlastungsverfahrens für deutsche Dividenden und gleichgestellte Kapitalerträge sowie die Umsetzung der digitalen Ansässigkeitsbescheinigung. Daneben sollten Investoren mit grenzüberschreitenden Anlagen und alle Finanzintermediäre auch die nationalen Umsetzungen der EU-FASTER-Richtlinie in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten eng verfolgen. Gemäß der EU-FASTER-Richtlinie müssen diese bis zum 31.12.2028 erfolgt sein.