Fragen des Querverbunds von Betrieben gewerblicher Art beim BFH - Update

Wie berichtet, liegen derzeit beim BFH wichtige Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen verschiedene von der öffentlichen Hand unterhaltene Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden können. Am 29.08.2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem zuständigen V. Senat statt. Die wichtigsten Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung betreffen den Bereich der sog. Kettenzusammenfassungen von BgA.

Für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG fordert die Finanzverwaltung bekanntlich explizit keine organisatorische Verflechtung, sondern setzt für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts die Abgabe einer einheitlichen Steuererklärung für die verschiedenen BgA voraus (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009, Rz. 1 und Rz. 3). In einem anhängigen Revisionsverfahren äußerte der BFH Zweifel, ob diese Sichtweise vom Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG gedeckt ist, und forderte das BMF zum Verfahrensbeitritt auf (BFH-Beschluss vom 31.01.2024, V R 43/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 07.03.2024). Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und argumentiert inhaltlich analog zu seiner bereits im BMF-Schreiben vom 12.11.2009 niedergelegten Auffassung. Danach werden u.a. sog. Kettenzusammenfassungen explizit zugelassen.

Hingegen stellt sich der BFH (wie im vorliegenden Verfahren) die Frage, wenn mehr als zwei BgA zusammengefasst werden sollen, ob § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG erlaubt, dass dessen Voraussetzungen nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Kettenzusammenfassungen). In seiner (öffentlichen) mündlichen Verhandlung vom 29.08.2024 äußerte der Vorsitzende des V. Senats beim BFH seine bereits in den (vorläufigen) Ausführungen des Beitrittsbeschlusses geäußerte Sichtweise. Danach sehe der Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung mit nur einem anderen oder mehreren anderen BgA vor. Für den BFH könnte daher zu verlangen sein, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen (zusammenzufassenden) BgA einzeln vorliegen müssen. Eine „Kettenzusammenfassung“ wäre damit nicht länger zulässig. Der revisionsbeklagten Anstalt des öffentlichen Rechts sowie dem beigetretenen BMF wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Sichtweisen darzulegen. Für das BMF reicht es entsprechend der im BMF-Schreiben vom 12.11.2009 niedergelegten Auffassung für die Zusammenfassung des (dazu kommenden) BgA mit bereits zusammengefassten BgA aus, wenn die Voraussetzungen nur zwischen dem „neuen“ BgA und einem der bereits zusammengefassten BgA besteht (sog. Mitschlepptheorie). In den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG muss laut BMF die Voraussetzung „von einigem Gewicht“ jedoch im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009).

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das BMF an den Grundsätzen des seines Schreibens vom 12.11.2009 festhält, was ein positives Zeichen ggü. den Steuerpflichtigen ist. Inwieweit der BFH der Sichtweise der Finanzverwaltung folgt, darf mit Spannung erwartet werden. Nach Aussage des verhandelnden Senats, steht das Urteil, das insbesondere für Kommunen von erheblicher praktischer Relevanz ist, für Ende dieses Jahres an.