Die Abspaltung der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft löste einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang aus, für den jedoch aus Sicht des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt waren.
Der BFH stellte hingegen im Einklang mit der Vorinstanz und Finanzverwaltung klar, dass ein bloßer Zusammenschluss natürlicher Personen, die nicht gemeinsam in einer Rechtsform organisiert sind, kein herrschendes Unternehmen gemäß § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein kann. Der Begriff „herrschendes Unternehmen“ ist laut BFH zwar nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt, sodass grundsätzlich auch natürliche Personen als herrschendes Unternehmen gelten können. Erforderlich hierfür sei aber, dass sie als eigenständiger Rechtsträger auftreten oder bei Vorliegen mehrerer natürlicher Personen, die nur gemeinsam die 95 Prozent-Grenze erreichen, gemeinschaftlich in einer Rechtsform organisiert sind. Folglich kann eine einzelne natürliche Person, die als Einzelunternehmer wirtschaftlich tätig ist, ein herrschendes Unternehmen für Zwecke der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel sein. Eine Gruppe mehrerer natürlicher Personen wie im Streitfall, die gemeinsam 95 Prozent der Anteile an der abhängigen Gesellschaft halten, müssten hingegen laut BFH in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft organisiert sein, um Rechtsträger im grunderwerbsteuerlichen Sinne sein zu können. An einem solchen – wenigstens konkludenten - Zusammenschluss der Gesellschafter fehlte es jedoch im Streitfall.
Laut BFH sei zudem eine zusammenfassende Betrachtung der Beteiligungen – wie sie etwa im Erbschaftsteuerrecht vorgesehen ist – in § 6a Satz 4 GrEStG nicht vorgesehen. Eine erweiternde Auslegung komme auch aus anderen Gründen nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Begünstigung für konzerninterne Umstrukturierungen bewusst auf enge Voraussetzungen beschränkt hat.
Der BFH bestätigte erneut, dass die Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist im Streitfall unschädlich wäre, da diese bei Abspaltung zur Neugründung umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann (vgl. u.a. EY-Steuernachricht vom 20.02.2025).
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