GrESt-Konzernklausel: Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme

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Die grunderwerbsteuerlicher Konzernklausel (§ 6a GrEStG) ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Wenig verwunderlich ist daher der Umfang der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte. Die Sammlung dazu ergangener Urteile erweiterte der BFH nun erneut und äußerte sich zur Anforderung der Vorbehaltensfrist im Falle einer Ausgliederung zur Aufnahme, bei der die aufnehmende Gesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist erst gegründet wurde.

Sollte im Zuge von Umstrukturierungen im Konzern ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst werden, wird die Grunderwerbsteuer gemäß § 6a Satz 1 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben (sogenannte Konzernklausel). Zu den von der Konzernklausel begünstigten Vorgängen zählen unter anderem Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass das an der Umstrukturierung beteiligte herrschende Unternehmen fünf Jahre vor und nach der Umstrukturierung (sogenannte Vor- bzw. Nachbehaltensfrist) mindestens 95 Prozent der Anteile an einer (oder mehreren) abhängigen Gesellschaft hält (§ 6a Satz 4 GrEStG). Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits geklärt, dass die Einhaltung der Vorbehaltensfrist zu vernachlässigen ist, wenn die abhängige Gesellschaft erst im Zuge einer Umwandlung zur Neugründung entsteht. Erneut streitig war, ob sich dieses Ergebnis auch einstellt, wenn die abhängige Gesellschaft bei einer Umwandlung zur Aufnahme noch keine fünf Jahre existiert. 

Mit Urteil vom 21.05.2025 (II R 31/22) entschied der BFH nun, dass die Vorbehaltensfrist bei einer Ausgliederung zur Aufnahme auf einen (noch keine fünf Jahre) bestehenden Rechtsträger zwingend einzuhalten ist. Im Urteilsfall hatte die herrschende Gesellschaft innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist die aufnehmende Gesellschaft selbst gegründet und durchgängig beherrscht. Im Zuge einer Ausgliederung zur Aufnahme auf diese Gesellschaft wurde auch Grundbesitz übertragen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die in der Vergangenheit vom BFH vorgenommene teleologische Reduktion der Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG für Ausgliederungen zur Neugründung auch in Fällen der Ausgliederung zur Aufnahme vorzunehmen ist, sofern die Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft wie im Streitfall mangels Existenz dieser Gesellschaft noch keine fünf Jahre hätte bestehen können und sie folglich die Steuervergünstigung beanspruchen könne. 

Dies hat der BFH jedoch abgelehnt, da eine teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG nur dann in Frage käme, wenn die Vor- oder Nachbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die gegründete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entsteht. Die Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist habe jedoch im Streitfall aus Sicht des BFH keine umwandlungsbedingten Gründe, sodass seine Rechtsprechungsgrundsätze zur teleologischen Reduktion der Vorbehaltensfrist aus umwandlungsrechtlichen Gründen (vgl. EY-Steuernachricht v. 20.02.2025) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Eine darüber hinaus gehende teleologische Reduktion gebe die Vorschrift aus Sicht des BFH nicht her. Der BFH stellte zudem klar, dass es sich bei § 6a Satz 3 und 4 GrEStG nicht um eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift handelt, sondern dazu dient, den Anwendungsbereich der Begünstigungsvorschrift typisierend einzuschränken. Ein fehlender Missbrauch der Steuerbefreiungsnorm führe damit laut BFH nicht automatisch zur Gewährung der Begünstigung. Darüber hinaus führe die abweichende Behandlung der Ausgliederung zur Aufnahme gegenüber einer Ausgliederung zur Neugründung auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, da eine Vergleichbarkeit beider Vorgänge nicht gegeben ist. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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