Grunderwerbsteuer im Lichte des Unionsrechts

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Wie bereits berichtet hält der EuGH die Erhebung einer portugiesischen Grunderwerbsteuer auf die im Zuge der Gründung einer Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften für nicht vereinbar mit der Kapitalansammlungsrichtlinie. Die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Norm des § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) mit der Kapitalansammlungsrichtlinie streifte nun auch das Bundesverfassungsgericht.  

Mit der Frage der Vereinbarkeit mit der Kapitalansammlungsrichtlinie beschäftigte sich das BVerfG im Rahmen einer gegen das BFH-Urteil vom 25.09.2024 (II R 36/21) eingelegten Verfassungsbeschwerde. Dem Fall lag eine Verlängerung der Beteiligungskette in einer ausländischen Beteiligungsstruktur mit inländischem Grundbesitz zugrunde, in der der BFH einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG sah. Die Konzernklausel (§ 6a GrEStG) war auf die im Ausland erfolgte Anteilsübertragung im Streitjahr 2010 nicht anwendbar. Der BFH sah weder in der Nichtanwendung der Konzernklausel einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, noch sah er einen Verstoß des § 1 Abs. 3 GrEStG gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Von einer Vorlage an den EuGH sah er ab (vgl. auch EY-Steuernachricht vom 20.02.2025). Diese Nichtvorlage an den EuGH rügte der betroffene Steuerpflichtige in seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde nun mit Beschluss vom 25.06.2026 (1 BvR 574/25) zurück. Für das BVerfG habe der BFH seinen insofern verfassungsrechtlich zustehenden Spielraum bei der Frage, ob der Fall dem EuGH vorzulegen ist, nicht überschritten. Dabei war es für das BVerfG nicht fernliegend, den Besteuerungsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer im Übergang der faktischen und wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über ein Grundstück zu sehen. Das BVerfG verwies darauf, dass Bemessungsgrundlage der Steuer bei Anteilsvereinigungen der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) und nicht etwa der Wert der übertragenen Anteile ist. Wie diese Aussage allerdings im Lichte des EuGH-Urteils vom 04.06.2026 (Nova Iberomoldes, C‑837/24) zur portugiesischen Grunderwerbsteuer zu sehen ist, bleibt abzuwarten.  

Laut EuGH stand die Besteuerung eines rein faktischen Übergangs gerade nicht im Einklang mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (vgl. zu den Hintergründen ausführlich EY-Steuernachricht vom 11.06.2026 nebst Tax Zoom). Zum Zeitpunkt, in dem der BFH über die Nichtvorlage entschied, war das EuGH-Urteil noch nicht ergangen. Das BVerfG kannte zwar bei seiner ihm obliegenden Prüfung die Entscheidung des EuGH, das änderte aber nichts an der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. Ob die Entscheidung des EuGH vom 04.06.2026 (C-837/24) aus heutiger Sicht eine andere Einschätzung erforderlich machte, konnte für das BVerfG rückwirkend keine willkürliche Entscheidung des BFH begründen. Damit sah das BVerfG keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die Nichtvorlage an den EuGH. Andererseits dürfte jedoch abzuwarten sein, ob nationale Gerichte künftig die Frage einer Vorlage an den EuGH aufgrund des EuGH-Urteils nun anders beurteilen.  

Übrigens, die österreichische Finanzverwaltung hat bereits auf das o.g. EuGH-Urteil vom 04.06.2026 reagiert und sich zu den Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer geäußert. Direkt zu der Information des österreichischen Finanzministeriums vom 29.07.2026 kommen Sie hier.