Atypisch stille Beteiligungen an den Vertragspartnern eines Organschaftsverhältnisses haben Auswirkungen auf die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft. Der BFH erkannte kürzlich eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, als Organgesellschaft an. In einem weiteren Urteil äußerte er sich auch zu atypisch stillen Beteiligungen am Organträger. Nun reagiert das BMF.
Nach Auffassung des BFH kann eine Kapitalgesellschaft trotz atypisch stiller Beteiligung Organgesellschaft sein (BFH-Urteil v. 11.12.2024, I R 33/22, vgl. EY-Steuernachricht vom 03.04.2025). Nun folgt das BMF in diesem Punkt dem BFH und passt seine bisherige anderslautende Auffassung an. Laut BMF-Schreiben vom 13.11.2025 kann die atypisch stille Gesellschaft selbst (wie bisher) weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Anders als bisher kann nun aber auch laut BMF (mit grundsätzlicher Wirkung auch für alle noch offenen Fälle) eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG sein.
Hinsichtlich der Organträgereigenschaft beurteilt der BFH eine atypisch stille Beteiligung möglicherweise differenzierter. Jedenfalls für den Fall, dass die atypisch stille Beteiligung einzelnen Niederlassungen zugeordnet ist und ein „freier“ Geschäftsbereich verbleibt, dem die Organgesellschaftsbeteiligung zuzurechnen ist, kann die Kapitalgesellschaft aus seiner Sicht Organträgerin sein (BFH-Urteil v. 11.12.2024 , I R 17/21, vgl. ebenfalls EY-Steuernachricht vom 03.04.2025). Nicht konkret geäußert hat sich der BFH zu dem Fall, dass eine atypisch stille Beteiligung am ganzen Handelsgewerbe des Organträgers begründet wird. Hinsichtlich der konkreten Konstellation im Urteilsfall folgt nun das BMF dem BFH in seinem aktuellen Schreiben; für den offen gebliebenen Fall der atypisch stillen Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe des Organträgers bleibt das BMF bei seiner bisherigen (ablehnenden) Einschätzung. Für am 20.08.2015 bereits bestehende und steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe eine atypisch stille Beteiligung besteht, sieht das BMF weiterhin eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Unter Billigkeits- und Vertrauensschutzgesichtspunkten können diese im Einzelfall weiterhin steuerlich anerkannt werden.
Das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 20.08.2015 und ist (vorbehaltlich der o.g. Nichtbeanstandungsregelung) grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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