Nebeneinander von Pensionszahlungen und laufendem Gehalt

Der BFH sieht bei der (vollen) Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem Eintritt des Ruhestandes keine verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichzeitigen Zahlungen von Pension und (reduziertem) Gehalt, soweit sie in Summe die letzten zuvor erhaltenen Aktivbezüge nicht übersteigen. Nun reagiert die Finanzverwaltung und passt ihr bisheriges Anwendungsschreiben an.

Bisher bejahte das BMF in der Auszahlungsphase der Pension (sowohl bei beherrschenden als auch nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) bei einer parallelen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.2017, Rdnr. 10). Der BFH verneinte dagegen in einem Fall der vollen Weiterbeschäftigung eine vGA, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19, vgl. EY-Steuernachricht vom 15.06.2023). In diesem Punkt folgt das BMF nun dem BFH und passt die Rdnr. 10 für alle offenen Fälle entsprechend an (BMF-Schreiben vom 30.08.2024). Dabei weist das BMF auch ausdrücklich auf die Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern hin.

In einem anderen (allerdings im Urteil nicht entscheidungserheblichen Punkt) folgt das BMF dem BFH nicht. Der BFH hatte in Rdnr. 28 des obigen Urteils auch die Möglichkeit der (teilweisen) Anerkennung eines Nebeneinanders von Gehalt und Pension bei einer Weiterbeschäftigung nur in Teilzeit (reduzierte Arbeitszeiten, Aufgabenbereiche) gesehen. Hier bleibt das BMF bei seiner bisherigen Auffassung, wonach eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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